3 Tipps rund um das Verpackungs­gesetz: Pflichten effizient abhaken

Registrierungs-, Beteiligungs-, Daten­meldepflicht – das seit dem 1. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) hat einige (teils) neue Aufgaben für Online-Händler auf Lager. In diesem Artikel finden Sie drei tolle Tipps zum Thema!

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Sollten im Bestfall inzwischen alle Betroffenen ihren initalen Pflichten nachgekommen sein, bleibt zu bedenken, dass die VerpackG-To-Dos in jährlichem Rhythmus auf die Händler zukommen.

Damit sie künftig möglichst wenig zeit- und kostenraubend umgesetzt werden können, hilft es, schon jetzt an einigen Stellschrauben zu drehen.

Diese drei Tipps machen Ihnen das Leben mit dem Verpackungsgesetz leichter:

1. Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit unterjähriger Mengenanpassungen

Das Thema Mengenmeldung sorgt wiederholt für Stirnrunzeln.

Denn unter der Prämisse, dass ein jeder Händler seine Verpackungsmengen im Voraus für ein ganzes Jahr melden muss, stellt sich nicht unberechtigt die Frage, wie er dies anstellen soll – angesichts von nicht kalkulierbaren Schwankungen, die über das Jahr eintreten können. Die Lösung ergibt sich aus den Schlagworten „initiale Planmengenmeldung“ und „unterjährige Mengenanpassung“.

Initiale Planmengenmeldung: Hierbei handelt es sich um einen von der Zentralen Stelle Verpackungsregister geprägten Begriff. Das Teilwort „Plan“ legt nahe, dass die erste Meldung für das Jahr lediglich eine Vorausschätzung für dieses darstellt.

Es empfiehlt sich, sich hierbei an den Verkaufszahlen des vorherigen Geschäftsjahres zu orientieren.

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Die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge muss zu Beginn des Folgejahres dann noch einmal als Jahresabschluss-Mengenmeldung gegenüber der Zentralen Stelle und dem dualen System eingereicht werden.

Unterjährige Mengenanpassung: Um zu vermeiden, dass hohe Nachzahlungen am Jahresende entstehen, weil sich das Geschäft gut entwickelt und mehr Verpackungen als zu Jahresbeginn angegeben in Umlauf gebracht wurden, sollten Händler die Möglichkeit unterjähriger Mengenanpassungen bei ihrem dualen System (z. B. Lizenzero) nutzen.

So können die Mengen über das Jahr verteilt stets den aktuellen Verkaufszahlen angepasst werden.

2. Tipp: Notieren Sie sich künftig Ihre Verpackungsmengen

Die Zentrale Stelle wie auch die dualen Systeme gehen für die Meldepflichten stets von der Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen aus, und zwar in Kilogramm.

Wie Sie diese Angaben grundsätzlich ermitteln, können Sie hier nachlesen: Wie berechnen Sie als Online-Händler Ihre individuelle Verpackungsmenge?

Künftig macht es Sinn, sich die Verpackungsmengen – sei es über das Kundenkonto des Verpackungsherstellers oder über interne Notizen – in Stückzahl und Gewichtsangabe über das Jahr hinweg zu notieren, um so am Jahresende den Kalkulationsaufwand weitestgehend gering zu halten.

3. Tipp: Optimieren Sie Ihre Verpackungen

Dem Verpackungsgesetz ist mit der signifikanten Erhöhung der Recyclingquoten und der Anreizsetzung für die Förderung recyclingfähiger Verpackungen ein großer Nachhaltigkeitsaspekt hinterlegt.

Händler können dies u.a. mit den folgenden Maßnahmen unterstützen (und nebenbei bei ihrem Lizenzentgelt sparen, schließlich ist dessen Höhe vorrangig von den Verpackungsmengen und -materialien abhängig):

  • Optimierung des Einsatzes von Verpackungsmaterialien auf den ursächlichen Sinn des Produktschutzes

  • Reduktion der Verpackungsmengen und -größen
  • Sinnvolle Reduktion von Füll- und Polstermaterialien

  • Wenn möglich Bündelung einzelner Sendungen statt des Einsatzes vieler einzelner Pakete

  • Vermeidung von Materialverbunden, da der Verbraucher diese oftmals nicht fachgerecht entsorgen kann

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05.09.19

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