Trotz viel Kritik und Zweifel möchte Angela Merkel die Datenschutzgrundverordnung nicht anpassen. Außerdem in E-Commerce kompakt #20: Auswirkungen der DSGVO auf die Sendungsverfolgung, Werbung von Amazon und das neue Google Pay. Viel Spaß beim Lesen!
Doch keine DSGVO-Anpassungen von Merkel
Auch wenn es vor einigen Tagen noch hieß, dass Bundeskanzlerin Merkel kurzfristig Änderungen an der Umsetzung der DSGVO in Deutschland vornehmen wolle, kann dies nach ihrem Gesprächen mit Horst Seehofer nicht mehr bestätigt werden. Zwar erkennt Merkel, dass vor allem kleinere Unternehmen überfordert sind, aber trotz Allem handelt es sich bei der DSGVO um eine bereits beschlossene und in Kraft getretene EU-Verordnung. Eine Änderung am Bundesdatenschutzgesetz bis zum 25. Mai wäre ohnehin nicht mehr möglich gewesen, weil das Gesetzgebungsverfahren in so kurzer Zeit nicht hätte abgeschlossen werden können.
Dennoch werde man die Entwicklungen und Erfahrungen europaweit genau beobachten, um in zwei Jahren eine Resümee ziehen zu können.
Die Datenschutzgrundverordnung gilt ab 25. Mai 2018 und viele Unternehmer fühlen sich noch nicht ausreichend vorbereitet (Trusted Shops berichtete).
Wenn auch Sie sich auch noch nicht sicher mit der neuen Datenschutzgrundverordnung fühlen und nicht genau wissen, welche Änderungen Sie für Ihren Online-Shop vornehmen müssen, laden Sie sich doch unsere kostenlose DSGVO-Checkliste herunter!
Probleme mit der Sendungsverfolgung durch die DSGVO?
Die neue Datenschutzgrundverordnung hat auf viele Weisen Einfluss auf Ihren Online-Shop. Doch ändert sich auch etwas im Bezug auf die Sendungsverfolgung?
Rechtsexperte Martin Rätze gibt Entwarnung:
So liest man aktuell, dass angeblich ab 25. Mai keine E-Mail-Adressen mehr an die Paketdienstleister ohne Einwilligung des Kunden weitergegeben werden dürfen, damit diese Informationen zur Sendungsverfolgung erhalten. Begründet wird dies mit einem Beschluss der deutschen Datenschutzbehörden vom 23. März 2018.
Diesen Beschluss gibt es tatsächlich. Allerdings regelt er das Verbot der Weitergabe der Mail-Adresse zu diesem Zweck bereits nach heutiger Rechtslage. In dem Beschluss wird explizit auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG und Art. 6 DSGVO Bezug genommen. § 28 BDSG (neu) hat aber mit dem Thema Einwilligung und Datenverarbeitung in Zukunft nichts mehr zu tun, sodass klar ist, das damit das heutige Gesetz gemeint sein muss. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Weitergabe von Mail-Adressen nicht notwendig, da die Online-Händler die Trackingnachrichten eigenständig verschicken können. So wird die Weitergabe der Mailadressen sowohl nach heutiger Rechtslage wie auch in Zukunft als rechtswidrig eingestuft und kann abgemahnt werden.
Die Datenschutzbehörden haben in ihrem Beschluss also nur die bestehende Rechtslage nochmals klargestellt und deutlich gemacht, dass für die Weitergabe der Mail-Adresse an den Paketdienstleister auch in Zukunft noch die Einwilligung erforderlich ist.
Alternativ schlagen die Datenschützer vor, dass der Händler den Kunden selbst über die Sendungsverfolgung informieren kann oder ihm einfach selbst die Tracking-Nummer zur Verfügung stellen.
Konkurrenz für Google von Amazon
Der E-Commerce Gigant Amazon möchte nun auch bei der Werbung mitmischen und veröffentlicht ein neues Ad Tool, das eine sehr große Konkurrenz für die Werbetools und –Kampagnen von Google und Criteo darstellen wird.
Amazon ist jedoch kein Neuling auf dem Gebiet der Werbung. Verschiedene Formate (z.B. die bekannten Sponsored Products) werden bereits bedient, die Schaltung von Werbung für die Amazon-Produkte (von externen Marketplace-Händlern) auf fremden Websites ist jedoch ein Novum.
Wie man es bereits von Google-Anzeigen kennt, werden diese Ads dann auf verschiedenen Websites ausgespielt und tracken den Nutzer, um auf ein Retargeting abzuzielen. Das bedeutet, dass der Nutzer die Anzeige für das Produkt bekommt, welches er zuvor bereits angesehen oder in seinen Warenkorb gelegt hat, ohne einen Kauf abzuschließen. Die Anzeige wird dann über seine gesamte Web-Aktivität geschaltet, um zu einem Abschluss des Kaufes zu animieren und die Reichweite des Händlers zu vergrößern.
Noch liegt Amazon, was solche Werbegeschäfte angeht, hinter der Konkurrenz, doch schon bald könnte sich das ändern.
Googles eigener Bezahldienst in Deutschland
Google hat Android Pay und Google Wallet fusioniert und Google Pay auf den Markt gebracht. Auch in Deutschland soll dieser Bezahldienst, wie bereits in Kiew, London und Portland, bald verfügbar sein. Die deutsche Bank Comdirekt möchte das neue Zahlformat von Google demnächst anbieten.
Google Pay bietet sich nicht bloß als Bezahlformat im Internet an, sondern auch für das kontaktlose Zahlen oder schnelle Überweisungen. Dafür sind bloß ein NCF-fähiges Smartphone, die Google-Pay App und ein Bankkonto bei Comdirekt nötig. So kann dann einfach kontaktlos mit dem Smartphone bezahlt werden, bis 25Euro ist dafür nicht einmal eine Entsperrung des Bildschirms notwendig.

Google verkürzt die Search Snippets
Nachdem die Search Snippets von Google im letzten Dezember auf bis zu 230 Zeichen vergrößert wurden, sind sie nun durchschnittlich wieder kürzer als in den Wochen zuvor.
Grundsätzlich gilt zwar, dass die Länge dynamisch ist und je nach Anfrage länger oder kürzer ausfallen kann, aber es fällt trotzdem auf, dass die angezeigten Search Snippets wieder weniger Zeichen bekommen. Allgemein legt Google jedoch keine feste Zeichenanzahl für die Metabeschreibung fest.
Damit Ihr Shop auch bei Google gefunden wird, ist es wichtig SEO optimierte Texte zu schreiben. Worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in unserem kostenlosen Whitepaper.
