In diesem Blogpost erfahren Sie, was Händler und Hersteller, die im E-Commerce-Bereich tätig sind, im Hinblick auf das seit Beginn 2019 gültige Verpackungsgesetz (VerpackG) wissen müssen.
Verpackungslizenz schon eingetütet? Warum Online-Händler jetzt handeln müssen
Wie berechnen Sie als Online-Händler Ihre individuelle Verpackungsmenge?
Grundsätzlich gilt:
Der Verantwortliche gemäß VerpackG ist derjenige, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und sie anschließend an den privaten Endkonsumenten vertreibt, der sie letztendlich als Abfall entsorgt.
Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackungen fallen dabei sowohl Produkt- und Umverpackungen als auch Versandverpackungen inklusive Polster- und Füllmaterial.
Mit einem eigenen Webshop unterliegen Sie unmittelbar den Maßgaben des VerpackG.
Versenden Sie Waren, die sie selbst hergestellt haben und sind also sowohl Händler als auch Hersteller, müssen Sie sowohl die Produkt- wie auch die Versandverpackung bei einem dualen System beteiligen. Denn beide befüllen Sie erstmalig mit Ware und bringen sie in Umlauf.
Sind Sie lediglich der Zwischenhändler, so fällt die Verantwortung für die Produktverpackung weg, Sie sind aber nach wie vor für die Versandverpackung, die Sie befüllen und versenden, verantwortlich.
Wichtig: Die Pflicht nachweisen zu können, dass die durch Sie mitgeschickte Produktverpackung bereits von Seiten des Herstellers lizenziert wurde, liegt bei Ihnen. Sie sollten entsprechend einen Beleg vom Hersteller oder (Vor-)Lieferanten einfordern.
Mit Deutschland als Geltungsbereich interessiert sich die Gesetzgebung auch für die Verpackungsabfälle, die durch Import an den deutschen Endverbraucher gelangt sind.
Das bedeutet: Auch Importeure sind von den Vorgaben des VerpackG betroffen. Denn entscheidend für die Bestimmung des Lizenzierungspflichtigen im Kontext importierter verpackter Ware ist die Frage, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts der Ware für diese verantwortlich ist.
Im Normalfall handelt es sich dabei um den Importeur, da er die Ware aktiv in die BRD holt. Diese Frage sollte jedoch eindeutig zwischen den Handelsparteien vertraglich festgelegt werden.
Wichtig zu beachten: Der Importeur ist in diesem Fall – auch wenn er keine der Verpackungen tatsächlich selbst befüllt – für die Lizenzierung aller mitimportierten Verpackungen verantwortlich – also sowohl für Produkt- und Umverpackungen als auch für die Versandverpackung.
Auch der Vertrieb von Waren über Marktplätze ist durch das VerpackG abgedeckt, unabhängig davon, ob Sie diesen Vertriebsweg zusätzlich zu Ihrem Online-Shop oder ausschließlich nutzen.
Den Ausschlag, wer letztendlich verantwortlich für die Beteiligung der Verpackungen ist, gibt hier, wer die Ware verschickt:
Wenn der Online-Marktplatz nur das Vertriebs-Tool darstellt, aber Sie verschicken Ihre Ware selbst, obliegt Ihnen mindestens die Lizenzierung der Versandverpackung und sind – wenn Ihnen auch die Rolle des Herstellers zukommt – zusätzlich für die Produktverpackung verantwortlich
Für den Fall des Fulfillments hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister als maßgebende Instanz des Verpackungsgesetzes folgende Weisung ausgegeben:
Lässt ein Online-Händler seine Ware durch ein Logistikunternehmen verpacken und versenden, ist der Versanddienstleister als tatsächlicher Befüller und Inverkehrbringer der Versandverpackungen lizenzierungs- und registrierungspflichtig.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn ausschließlich der Online-Händler außen auf der Verpackung als Inverkehrbringer erkennbar ist, siehe Grafik:
Da der Händler als Letztvertreiber jedoch eine Nachweispflicht hat, dass die VerpackG-Pflichten erfüllt wurden, sollte er sich die Beteiligung der Versandverpackung vom Dienstleister bestätigen lassen.
Was ist Dropshipping? Hier finden Sie die Erklärung.
Auch hier ist die Definition des Zentralen Stelle richtungsweisend: Wenn die durch Sie angebotenen Waren bei Bestellauslösung direkt vom Hersteller oder Großhändleran den Endkunden geschickt werden und Sie keinerlei physischen Kontakt zur Ware und Verpackung haben, handeln Sie als eine Art „Handelsagent“ des Produzenten. Sie sind damit von der Beteiligung jeglicher Verpackung entpflichtet, denn diese muss vom Hersteller bzw. Großhändler der Ware übernommen werden.
Lassen Sie sich dennoch auch in diesem Fall die Beteiligung der Verpackungen bestätigen – im Zweifelsfall liegt die Nachweispflicht bei Ihnen als Letztvertreiber.
Hinweis: Die Zentrale Stelle stellt auf Ihrer Webseite ausführliche Themenpapiere zur Verfügung, u.a. spezifisch auf den Online-Handel zugeschnitten. Diese sind als maßgeblich zu verstehen.
Und jetzt? Anleitung zur Verpackungslizenzierung in 3 Schritten:
Wenn Sie von den Bestimmungen des VerpackG betroffen sind, ist Folgendes umgehend zu tun:
Alle Informationen rund um das Verpackungsgesetz finden Sie übersichtlich zusammengefasst im Whitepaper von Lizenzero:
13 Fakten, die Sie zu Online-Bewertungen kennen müssen!
Checkliste: 10 Tipps für die perfekten Produktbilder