International erfolgreich verkaufen: So bleibt Cross-Border E-Commerce für Sie kein Fremdwort!

Der Online-Handel kennt sprichwörtlich keine Grenzen. Dies zeigt sich am deutlichsten in der starken Zunahme des grenzüberschreitenden Versands und der damit verbundenen Eröffnung neuer großer Märkte für Online-Händler. Vermeintlich ohne großen Aufwand lassen sich Produkte im Internet über die eigenen Landesgrenzen hinweg verkaufen. Im Ausland warten neue Märkte, neue Kunden aber auch neue Herausforderungen auf Sie. Nachdem wir Ihnen in unseren vorherigen Rechtstipps der Woche bereits einige Länder näher vorgestellt haben zählen wir Ihnen in diesem Beitrag noch mal die wichtigsten Dinge auf, die Sie beim internationalen Handel beachten müssen.

 

1. Rechtliche Rahmenbedingungen

Zu keinem anderen Zeitpunkt war der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU so einfach möglich wie heute. Dafür hat die EU in den vergangenen Jahren wichtige Schritte unternommen. Die Umsetzung der von der EU erlassenen Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten hat zahlreiche Handelsbarrieren beseitigt. Zwei wichtige Richtlinien in diesem Zusammenhang sind die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von 2005, die eine sehr weitgehende Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts zur Folge hatte, sowie die Verbraucherrechterichtlinie, welche 2014 weitestgehend in nationale Gesetze umgesetzt wurde.

Seitdem bestehen in vielen Bereichen des Fernabsatzhandels innerhalb der EU einheitliche Regelungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Bestellseite in Online-Shop oder des Widerrufsrechts.

Des Weiteren haben die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Geoblocking-Verordnung, welche seit dem 03. Dezember 2018 gilt, weiter zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels beigetragen. Ungeachtet dessen, sollten Sie trotzendem ein Augenmerk auf die folgenden Punkte legen. 

 

2. Rechtswahl und Ausrichtung auf den Zielmarkt

Als allererstes stellt sich die Frage, welches Recht auf den zwischen Ihnen und Ihren Kunden geschlossenen Vertrag anwendbar ist, wenn Sie ins Ausland liefern oder verkaufen.

Dabei ist grundsätzlich zwischen Verträgen mit Verbrauchern und solchen mit Unternehmern zu unterscheiden.

Für Verträge mit Unternehmern gilt, soweit nicht gem. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO eine Rechtswahl getroffen wurde, das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für Verträge mit Verbrauchen gilt gemäß Art. 6 Abs. 1 b.) Rom I-VO abweichend davon das Recht des Staates, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit „auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet“.

Ausschlaggebend für die Ausrichtung ist jedoch nicht die bloße Aufrufbarkeit der Webseite im Ausland. Stattdessen, so entschied der Europäische Gerichtshof, gehören zu den Anhaltspunkten, ob eine Ausrichtung vorliegt, „alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen.“ (EuGH, Urt. v. 07.12.2010, C-585/08; C-144/09, Rn. 80).

 

3. Einzelkriterien einer Ausrichtung

Wann genau liegt nun eine Marktausrichtung vor? Laut dem EuGH gelten folgende Kriterien: 

  • Gezielte Nutzung von Google Ads
  • Internationaler Charakter der fraglichen Tätigkeit (wie bestimmte touristische Tätigkeiten)
  • Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
  • Verwendung einer anderen Top-Level-Domain (z. B. „.at“) oder einer neutralen TLD („.com“ oder „.eu“)
  • Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung
  • Verwendung einer anderen Sprache oder Währung
  • Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen

Somit ist bei der Beurteilung, ob sich ein Online-Shop auf ein bestimmtes Land ausrichtet, eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Entscheiden Sie sich beispielsweise dazu, Ihren Shop auch auf Englisch aufzusetzen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass er sich auf sämtliche englischsprachigen Länder dieser Welt ausrichtet. Betreiben Sie den Shop hingegen unter einer .co.uk-Domain mit Preisangaben in Britischen Pfund, liegt eine Ausrichtung auf Großbritannien nahe. Entscheidend ist im Ergebnis, dass eine Marktausrichtung bereits sehr schnell anzunehmen ist, was zu Folge hat, dass im Handel mit Verbrauchern das Recht des Zielmarktes anwendbar ist. Wenn Sie versuchen, an Kunden in Großbritannien zu verkaufen, ist wohl auch eine Marktausrichtung anzunehmen.

 

4. Rechtswahlklauseln in den AGB

Um einer Anwendbarkeit des ausländischen Rechts zu entgehen, greifen viele Shopbetreiber auf Rechtswahlklauseln in Ihren AGB zurück.

Die Rom I-VO gestattet es zwar grundsätzlich, auch im B2C-Handel eine Rechtswahl zu treffen. Diese darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der Bestimmungen nach dem Recht seines Heimatlandes entzogen wird. Bei einem Online-Shop mit Ausrichtung kann deshalb das in den AGB vereinbarte Recht nur zur Anwendung kommen, sofern es den Verbraucher besserstellt als das Recht des Verbraucherstaates. Sollte dies nicht der Fall sein kann die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ sogar abgemahnt werden. Vor diesem Hintergrund ist von der Verwendung einer solchen Klausel zwingend abzuraten.

Eine Rechtswahlklausel in den AGB ist in den seltensten Fällen zielführend. Sofern das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anwendung findet, können Sie dieses Recht nicht durch eine abweichende AGB-Klausel ausschließen. Letztendlich sind die Konsequenzen aus einer anwendbaren anderen Rechtsordnung überschaubar, da der Großteil der fernabsatzrechtlichen Vorschriften innerhalb der EU ohnehin vereinheitlicht ist.

 

5. Datenschutz

Innerhalb der EU sind die Regelungen der DSGVO unmittelbar anwendbar. Anders als Richtlinien müssen die Länder die Verordnung nicht erst in nationales Recht umsetzen. Das heißt, dass alle EU-Länder dasselbe DSGVO-konforme Schutzniveau bieten müssen, sodass eine Datenverarbeitung im EU-Ausland ohne Bedenken erfolgen darf.

Wenn die Daten außerhalb der EU verarbeitet werden, dann ist die DSGVO trotzdem anwendbar, wenn Sie Ihren Sitz in der EU haben. Ist das nicht der Fall, müssen Sie die DSGVO u. U. trotzdem beachten, wenn Daten von Betroffenen in der EU verarbeitet werden (z. B. um das Angebot auf den EU-Markt zu erweitern).

In Einzelfällen kann es aufgrund sog. Öffnungsklauseln aber auch innerhalb der EU zu nationalen Besonderheiten kommen, hier ist jedoch stets eine Betrachtung des konkreten Sachverhaltes vonnöten.

 

Unser Tipp:

Da Sie grundsätzlich nach der Geoblocking Verordnung bereits verpflichtet sind alle Bestellungen aus der EU zu akzeptieren, sollten Sie unter Umständen die Möglichkeit ergreifen, um diese Verpflichtung als Chance zu nutzen. Wir empfehlen, vor diesem Hintergrund genau zu prüfen, ob Ihr Shop bereits auf einen bestimmten Zielmarkt ausgerichtet ist und Sie dies auch so beabsichtigen. Im Rahmen unseres Abmahnschutzpakets ENTERPRISE können wir Ihnen neben rechtskonformen Rechtstexten auch eine telefonische Beratung und Unterstützung bieten.

 

Whitepaper: Crossborder

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH.

07.03.19
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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