Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Vorsicht bei diesen Aussagen
Im Online-Shop werben mit „14 Tage Widerrufsrecht“ oder „problemlose Rücknahme“? Das ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die du vermeiden solltest.
Im Online-Handel zählt für die Kundschaft Sicherheit. Deshalb findest du in vielen Shops Hinweise wie „14 Tage Widerrufsrecht“, „problemlose Rücknahme“, „Datenschutz garantiert“ oder „versicherter Versand“. Diese Aussagen wirken vertrauensstiftend, rechtlich sind sie jedoch nicht unbedenklich.
Denn genau hier lauert das Risiko, nämlich Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Unter Werbung mit Selbstverständlichkeiten versteht man Werbeaussagen, mit denen Leistungen oder Rechte werblich hervorgehoben werden, die Verbraucher*innen ohnehin kraft Gesetzes zustehen. Maßgeblich ist § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs. Danach ist eine geschäftliche Handlung stets unzulässig, wenn der Eindruck entsteht, Verbraucher*innen erhielten einen besonderen Vorteil, obwohl dieser bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aussage objektiv richtig ist. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass auch wahre Angaben wettbewerbswidrig sein können, wenn sie bei Verbraucher*innen die Erwartung auslösen, Anbieter*innen räumen ihnen freiwillig ein Leistungs‑„Mehr“ ein (BGH, Urteil vom 09.07.1987 – I ZR 120/85, „Gratis‑Sehtest“). Entscheidend ist also stets die verkehrsübliche Verständnisweise.
Zentral ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Information und unzulässiger Werbung. Über gesetzliche Verbraucherrechte muss sogar informiert werden, etwa im Rahmen von Pflichtinformationen. Problematisch wird es dann, wenn diese Rechte kontextuell als Vorteil erscheinen, also Teil einer werblichen Gesamtbotschaft werden.
Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass es hierfür nicht einmal zwingend einer blickfangmäßigen Hervorhebung bedarf. Es reicht aus, wenn bei Verbraucher*innen der Eindruck entsteht, Unternehmer*innen heben sich durch ein freiwillig gewährtes Recht von Mitbewerber*innen ab (BGH, Urteil vom 19.03.2014 – I ZR 185/12, „Geld‑Zurück‑Garantie III“).
Ein solcher Eindruck kann sich aus Wortwahl, Platzierung oder Einbettung in Service‑ oder Vorteilsaussagen ergeben, und nicht erst aus Symbolen oder Häkchen. Das „Hervorheben“ ist daher kein Selbstzweck, sondern ein Faktor unter mehreren, der das Verständnis der Aussage prägt.
Das 14‑tägige Widerrufsrecht besteht kraft Gesetzes (§§ 312g, 355, 356 BGB). Aussagen wie „14 Tage Widerrufsrecht“ oder „problemlose Rücknahme bei Nichtgefallen“ beschreiben daher regelmäßig nur die gesetzliche Ausgangslage (§ 355 Abs. 1 Satz 4 BGB). Werden sie als Serviceversprechen oder Vorteil kommuniziert, kann der Eindruck eines freiwilligen Mehrwerts entstehen.
Zulässig wird die Werbung erst dann, wenn tatsächlich über das gesetzliche Maß hinausgehende Rechte eingeräumt werden – etwa längere Widerrufsfristen – und dieser Vorteil klar benannt wird.
Die Einhaltung der DSGVO sowie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wie eine verschlüsselte Datenübertragung (Art. 32 DSGVO) sind verpflichtend. Aussagen wie „Datenschutz garantiert“ oder der werbliche Verweis auf SSL‑Verschlüsselung können problematisch sein, wenn sie als besonderes Qualitäts‑ oder Vertrauensmerkmal erscheinen. Sie vermitteln den Eindruck, andere Anbieter*innen würden diese Standards nicht einhalten.
Für bestimmte gängige Zahlungsarten sind Zusatzentgelte gesetzlich verboten (§ 270a BGB). Eine Werbung mit „keine Zahlartgebühren“ stellt deshalb regelmäßig eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da kein freiwilliger Vorteil, sondern lediglich eine gesetzliche Verpflichtung kommuniziert wird.
Beim Verbrauchsgüterkauf tragen Unternehmer*innen das Versandrisiko (§§ 475 Abs. 2, 447 BGB). Verbraucher*innen sind also ohnehin vor Verlust oder Transportschäden geschützt. Die Werbung mit „versichertem Versand“ kann daher suggerieren, die*der Kund*in erhalte einen zusätzlichen Schutz, obwohl lediglich die gesetzliche Rechtslage beschrieben wird. Gerade in Kombination mit Service‑ oder Versandvorteilen ist diese Aussage rechtlich angreifbar.
Auch die Werbung mit „Originalware“ oder einer „Echtheitsgarantie“ ist rechtlich sensibel und kann eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen. Grundsätzlich bist du als Händler*in bereits kraft Gesetzes verpflichtet, Originalware zu liefern. In der Rechtsprechung wird dies teilweise als wettbewerbswidrig bewertet, da Verbraucherrechte oder gesetzliche Pflichten nicht als Besonderheit des Angebots dargestellt werden dürfen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.11.2012 – 2-03 O 205/12; LG Bochum, Urt. v. 10.2.2009 – 12 O 12/09).
Zwar wird in einzelnen Entscheidungen anerkannt, dass sich Händler*innen – insbesondere in von Produktfälschungen geprägten Märkten – durch entsprechende Hinweise abgrenzen möchten. Eine einheitliche höchstrichterliche Klärung liegt jedoch bislang nicht vor, sodass hier besondere Zurückhaltung geboten ist.
Nicht jede Bezugnahme auf gesetzliche Standards ist automatisch verboten. Die Rechtsprechung lässt solche Hinweise zu, wenn sie klarstellend erfolgen und Verbraucher*innen eindeutig vor Augen führen, dass kein besonderer Vorteil beworben wird.
In der Entscheidung „Geld‑Zurück‑Garantie III“ hat der BGH etwa betont, dass ein Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte dann unproblematisch sein kann, wenn er ausdrücklich als selbstverständlich dargestellt wird und nicht der Eindruck entsteht, Unternehmer*innen räumen freiwillig zusätzliche Rechte ein.
In der Praxis ist diese Grenze jedoch schnell überschritten, insbesondere wenn Aussagen in werbliche Gesamtzusammenhänge eingebettet werden.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist kein formales Gestaltungsproblem, sondern ein kommunikatives. Entscheidend ist, welche Erwartung du bei Verbraucher*innen erzeugst. Je eher eine Aussage als besonderer Service verstanden werden kann, desto höher ist das rechtliche Risiko.
Eine saubere Trennung zwischen Information und Werbung schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern sorgt auch für transparente und glaubwürdige Kundenkommunikation.
Nutze gesetzliche Pflichten, wo rechtlich erforderlich, zur Information, nicht zur Verkaufsförderung. Wenn du Vertrauen schaffen möchtest, setze auf echte Mehrwerte und mache diese transparent unterscheidbar vom gesetzlichen Mindeststandard.
Vermeide es, Pflichtleistungen als besonderen Vorteil erscheinen zu lassen. Wenn du bei Werbeaussagen oder der Shop‑Gestaltung auf Nummer sicher gehen möchtest, ziehe geeignete Schutzmechanismen wie den Trusted Shops Abmahnschutz in Betracht, um rechtliche Risiken frühzeitig abzufedern.
30.04.26Im Online-Shop werben mit „14 Tage Widerrufsrecht“ oder „problemlose Rücknahme“? Das ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die du vermeiden solltest.
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