EmpCo-Richtlinie: Das ändert sich ab 27. September für Online-Shops
Werbung mit Umweltversprechen ist im E-Commerce beliebt. Doch wie sieht es rechtlich aus? Die EmpCo-Richtline bringt Klarheit.
Werbestrategien mit Nachhaltigkeit und Umweltversprechen gewinnen im E-Commerce stetig an Relevanz. Da die rechtlichen Vorgaben bislang jedoch primär auf Einzelfallentscheidungen basierten, fehlte es der aktuellen Werbepraxis an einer einheitlichen Linie.
Die EmpCo-Richtlinie könnte nun der Wendepunkt sein: Klare Regeln sollen Unternehmen dazu zwingen, sich auf Fakten anstatt auf vage Versprechen zu stützen und nur wirkliche Vorteile werblich herauszustellen.
In diesem Artikel informieren wir dich über die wichtigsten Eckpunkte und Regelungen der EmpCo-Richtlinie.
Bereits im März 2024 hat die Europäische Union im Zuge des sogenannten „Green Deals“ die EU-Richtlinie 2024/825, auch „Empowering Consumers Directive“ genannt (kurz „EmpCo-Richtlinie“), beschlossen.
Ziel der neuen Regelungen ist es, „Greenwashing“ („Grünfärberei“) durch missverständliche Umweltaussagen und nicht zertifizierte Siegel zu stoppen sowie eine bessere Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Unternehmen müssen Umweltversprechen in Zukunft belegen und besser über Nachhaltigkeitsaspekte wie Halt- und Reparierbarkeit informieren. Andernfalls drohen Abmahnungen. Verbraucher*innen sollen so eine informierte Kaufentscheidung treffen und ihren Konsum ohne aufwendige Recherche an Umweltaspekten ausrichten können.
Die europäische Richtlinie wurde durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in deutsches Recht umgesetzt. Auch wird in diesem Zuge die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) ergänzt. Die neuen, nationalen Regelungen gelten verbindlich ab dem 27. September 2026.
Die vorvertraglichen Informationspflichten der (Online-)Händler*innen werden ergänzt:
Werbung mit Nachhaltigkeit und anderen Umweltversprechen stellte auch in der Vergangenheit keinen rechtsfreien Raum dar, wurde jedoch maßgeblich durch die Rechtsprechung und allgemeine Grundsätze geprägt. In Zukunft werden durch Ergänzungen des UWG klare Richtlinie aufgestellt.
Die Legaldefinition für eine „Umweltaussage“ wird in das UWG aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 n.F. UWG). Eine „Umweltaussage“ ist hiernach
jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
Nicht nur direkt umweltpositive Aussagen fallen damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Umweltaussagen können ebenfalls bildlich dargestellt werden oder sich aus dem Kontext ergeben. Eine Einordnung wird anhand einer Bewertung aller Umstände im Einzelfall erfolgen.
Der Begriff „Umweltaussage“ ist zudem weit zu verstehen, muss also nicht notwendigerweise Umweltneutralität beinhalten. Auch eine Werbung mit vergleichsweise geringer Auswirkung auf die Umwelt kann eine Umweltaussage darstellen.
Der wettbewerbsrechtliche Irreführungstatbestand (vgl. § 5 UWG) wird erweitert. So sollen in Zukunft unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen:
Auch können Aussagen irreführend sein, wenn diese aufgrund ihrer Komplexität von den Verbraucher*innen nicht ohne zusätzliche Informationen bewertet werden können, die notwendigen Informationen der Werbeaussage jedoch nicht beigefügt wurden.
Beispiel: Bei einem Produktvergleich anhand ökologischer oder sozialer Merkmale sowie der Haltbarkeit sind etwa Informationen über Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, sowie bestehende Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, wesentliche Informationen. Werden diese Informationen nicht gut sichtbar bereitgestellt, liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Unterlassen (vgl. § 5b Abs. 3a UWG) vor.
Werbung mit Vorteilen für Verbraucher*innen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 3), sind in Zukunft untersagt.
Beispiel: Hierunter fallen etwa Aussagen wie „Das abgeführte Wasser ist glutenfrei“ oder „Unser Papier enthält kein Kunststoff“, wenn es sich hierbei um keinen Vorteil, sondern eine rechtliche Verpflichtung oder eine allgemeinübliche Eigenschaft handelt. So enthält etwa Papier in der Regel keinen Kunststoff.
Zudem wird Werbung mit Selbstverständlichkeiten auf der „Schwarzen Liste“ im UWG (Anhang zum UWG) konkretisiert. Ausdrücklich verboten ist zukünftig auch Werbung mit Produktanforderungen, die für alle in der Europäischen Union verkauften Produkte in der betreffenden Produktkategorie gelten.
Beispiel: Bewerbung eines Produktes „ohne chemische Mittel“, wenn es sich hierbei lediglich um die Umsetzung eines gesetzlich geltenden Verbotes handelt.
Zukünftig sollen folglich nur Vorteile eines Produktes oder einer Dienstleistung hervorgehoben werden dürfen, die eine wirkliche Besonderheit im Vergleich zu anderen Produkten der gleichen Kategorie darstellen. „Scheinvorteile“ sind dagegen irreführend und können abgemahnt werden.
Die Frage nach der Lebensdauer eines Produktes ist schon seit einiger Zeit ein gesteigertes Verkaufsargument, insbesondere bei Elektronikwaren. Um missverständliche Werbeaussagen in diesem Bereich zu verhindern, werden verschiedene irreführende Angaben zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit in die Schwarze Liste des UWG aufgenommen.
Hierunter fallen allgemeine Lügen und Verzerrungen, wie etwa
Zudem ist es unzulässig,
Bereits in der Vergangenheit haben Gerichte aufgrund des emotionalen Effektes auf die Kundschaft erhöhte Anforderungen an die Wahrheit und Klarheit von Umweltwerbung gestellt.
Beispiel: Im Sommer 2024 entschied etwa der BGH (Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23), welche Anforderungen an die rechtssichere Werbung mit der Aussage „klimaneutral“ zu stellen sind. Der BGH urteilte, dass ähnlich wie bei „Health Claims“, auch Umweltwerbung eine erhöhte Auswirkung auf die Kaufentscheidung der Kundschaft habe.
Diese Ansätze werden jetzt mit klaren Richtlinien und Informationspflichten gesetzlich verankert. Konkret müssen bei Umweltaussagen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Weiterhin werden folgende umweltbezogenen Werbepraktiken ausdrücklich verboten:
Beispiel: Allgemeine Umweltaussagen sind etwa „umweltfreundlich“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „CO²-freundlich“. Hinweise, wie eine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, finden sich unter anderem in den FAQ der Kommission, Frage 7.
Beispiel: So soll etwa die Aussage „Produkt mit Recyclingmaterial hergestellt“ unzulässig sein, wenn tatsächlich nur die Verpackung mit Umweltmaterial hergestellt wurde.
Es soll mit diesem Verbot verhindert werden, dass bei Verbraucher*innen der Eindruck erweckt wird, ein Produkt habe keine Auswirkung auf die Umwelt, wenn das Unternehmen tatsächlich nur an anderer Stelle bereits angefallene oder anfallende Umwelteinflüsse kompensiert (etwa durch die Investition in die Pflanzung von Bäumen in der Zukunft etc.). Der Umstand der Kompensation als Maßnahme darf beworben werden, muss aber klar und deutlich aus der Werbung hervorgehen.
Mit dem neuen Anforderungen soll in Zukunft eine akkurate Werbekultur für Umweltaspekte gefördert, „Mogelpackungen“ verhindert und damit den Verbraucher*innen eine bewusste und informierte Kaufentscheidung ermöglicht werden.
Umweltfreundliche Produkte und Verfahren lohnen sich. Neben dem allgemeinen Nutzen steigt auch die Relevanz bei der Kaufentscheidung der Kund*innen. Die neuen Regelungen sollen den fairen Wettbewerb im Bereich der Nachhaltigkeit und Umweltwerbung stärken. Sie sind damit eine Chance für „grüne“ Unternehmen aus der Masse hervorzustechen und für alle anderen ein Anreiz, den eigenen Shop an umweltbewussten und nachhaltigen Entscheidungen auszurichten.
Wenn du diese Voraussetzungen erfüllst, dann steht einer positiven Werbung nichts im Wege. Achte jedoch immer darauf, präzise Informationen bereitzuhalten und nur Umweltversprechen zu geben, die du auch halten und vor allem nachweisen kannst. Andernfalls wird die positive Umweltwerbung schnell zur Abmahnfalle.
Gerne unterstützen wir von Trusted Shops dich bei deinem Weg in eine grünere Zukunft.
Werbung mit Umweltversprechen ist im E-Commerce beliebt. Doch wie sieht es rechtlich aus? Die EmpCo-Richtline bringt Klarheit.
Die Versuchung ist groß: Warum nicht einfach positive Bewertungen für den eigenen Online-Shop kaufen? Wir erklären dir, warum das keine gute Idee ist.