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EmpCo-Richtlinie: Das ändert sich ab 27. September für Online-Shops

Eine EU-Flagge vor grünem Hintergrund.

Werbestrategien mit Nachhaltigkeit und Umweltversprechen gewinnen im E-Commerce stetig an Relevanz. Da die rechtlichen Vorgaben bislang jedoch primär auf Einzelfallentscheidungen basierten, fehlte es der aktuellen Werbepraxis an einer einheitlichen Linie.

Die EmpCo-Richtlinie könnte nun der Wendepunkt sein: Klare Regeln sollen Unternehmen dazu zwingen, sich auf Fakten anstatt auf vage Versprechen zu stützen und nur wirkliche Vorteile werblich herauszustellen.

In diesem Artikel informieren wir dich über die wichtigsten Eckpunkte und Regelungen der EmpCo-Richtlinie.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Bereits im März 2024 hat die Europäische Union im Zuge des sogenannten „Green Deals“ die EU-Richtlinie 2024/825, auch „Empowering Consumers Directive“ genannt (kurz „EmpCo-Richtlinie“), beschlossen.

Ziel der neuen Regelungen ist es, „Greenwashing“ („Grünfärberei“) durch missverständliche Umweltaussagen und nicht zertifizierte Siegel zu stoppen sowie eine bessere Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Unternehmen müssen Umweltversprechen in Zukunft belegen und besser über Nachhaltigkeitsaspekte wie Halt- und Reparierbarkeit informieren. Andernfalls drohen Abmahnungen. Verbraucher*innen sollen so eine informierte Kaufentscheidung treffen und ihren Konsum ohne aufwendige Recherche an Umweltaspekten ausrichten können.

Die europäische Richtlinie wurde durch die Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in deutsches Recht umgesetzt. Auch wird in diesem Zuge die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) ergänzt. Die neuen, nationalen Regelungen gelten verbindlich ab dem 27. September 2026.

Mit welchen Informations­pflichten wurde die Verbraucher­richtlinie ergänzt?

Die vorvertraglichen Informationspflichten der (Online-)Händler*innen werden ergänzt:

  • In Zukunft muss über umweltfreundliche Lieferungsmöglichkeiten informiert werden, sollten solche bestehen.
  • Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, harmonisierte Mitteilungen über Haltbarkeitsgarantien sowie das Gewährleistungsrecht bereitzuhalten, die Verbraucher*innen leicht auffinden und verstehen können.
  • Gibt ein*e Hersteller*in an, ob und wie lange Software-Updates bereitgestellt werden, müssen diese Information an die Kundschaft weitergeben werden.
  • Falls vorhanden, muss in Zukunft über den Reparierbarkeitswert der Ware informiert werden. Andernfalls sind allgemeine Reparaturinformationen bereitzustellen.

Welche Ergänzungen erwarten mich im UWG?

Werbung mit Nachhaltigkeit und anderen Umweltversprechen stellte auch in der Vergangenheit keinen rechtsfreien Raum dar, wurde jedoch maßgeblich durch die Rechtsprechung und allgemeine Grundsätze geprägt. In Zukunft werden durch Ergänzungen des UWG klare Richtlinie aufgestellt.

Legaldefinition „Umweltaussage“

Die Legaldefinition für eine „Umweltaussage“ wird in das UWG aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 n.F. UWG). Eine „Umweltaussage“ ist hiernach

jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass

  • ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
  • die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.

Nicht nur direkt umweltpositive Aussagen fallen damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Umweltaussagen können ebenfalls bildlich dargestellt werden oder sich aus dem Kontext ergeben. Eine Einordnung wird anhand einer Bewertung aller Umstände im Einzelfall erfolgen.

👉 Hinweis: Umweltaussagen können auch in Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen gesehen werden, unabhängig von der Frage, ob sie als geistiges Eigentum geschützt sind (vgl. Artikel 2 o) EU-Richtlinie 2024/825 und FAQ der Kommission, Frage Nummer 3). Die Kommission empfiehlt, insbesondere bei Markennamen und Verpackungen ein besonderes Augenmerk auf Elemente wie Wassertropfen, grüne Blätter und andere Umweltsymbole zu legen (FAQ Kommission Frage Nummer 5). 

Der Begriff „Umweltaussage“ ist zudem weit zu verstehen, muss also nicht notwendigerweise Umweltneutralität beinhalten. Auch eine Werbung mit vergleichsweise geringer Auswirkung auf die Umwelt kann eine Umweltaussage darstellen.

Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

Der wettbewerbsrechtliche Irreführungstatbestand (vgl. § 5 UWG) wird erweitert. So sollen in Zukunft unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen:

  • Reparierbarkeit
  • Recyclingfähigkeit
  • Haltbarkeit
  • soziale und ökologische Merkmale
👉 Hinweis: Soziale und ökologische Merkmale sind etwa Angaben über Arbeitsbedingungen, die Beachtung von Menschenrechten, Tierschutz oder Gleichbehandlungsgrundsätze. 

Auch können Aussagen irreführend sein, wenn diese aufgrund ihrer Komplexität von den Verbraucher*innen nicht ohne zusätzliche Informationen bewertet werden können, die notwendigen Informationen der Werbeaussage jedoch nicht beigefügt wurden.

Beispiel: Bei einem Produktvergleich anhand ökologischer oder sozialer Merkmale sowie der Haltbarkeit sind etwa Informationen über Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, sowie bestehende Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, wesentliche Informationen. Werden diese Informationen nicht gut sichtbar bereitgestellt, liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Unterlassen (vgl. § 5b Abs. 3a UWG) vor.

Werbung mit Selbstver­ständlich­keiten und irrelevanten Merkmalen

Werbung mit Vorteilen für Verbraucher*innen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 3), sind in Zukunft untersagt.

Beispiel: Hierunter fallen etwa Aussagen wie „Das abgeführte Wasser ist glutenfrei“ oder „Unser Papier enthält kein Kunststoff“, wenn es sich hierbei um keinen Vorteil, sondern eine rechtliche Verpflichtung oder eine allgemeinübliche Eigenschaft handelt. So enthält etwa Papier in der Regel keinen Kunststoff.

Zudem wird Werbung mit Selbstverständlichkeiten auf der „Schwarzen Liste“ im UWG (Anhang zum UWG) konkretisiert. Ausdrücklich verboten ist zukünftig auch Werbung mit Produktanforderungen, die für alle in der Europäischen Union verkauften Produkte in der betreffenden Produktkategorie gelten.

Beispiel: Bewerbung eines Produktes „ohne chemische Mittel“, wenn es sich hierbei lediglich um die Umsetzung eines gesetzlich geltenden Verbotes handelt.

👉 Hinweis: Das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten wurde bereits durch die Rechtsprechung etabliert, wie etwa bei Werbung mit CE-Kennzeichnung. Auch ist die werbliche Herausstellung gesetzlich bestehender Rechte verboten (Nr.10 Anhang zum UWG). Wirklich „neu“ ist die Verpflichtung ihrem Grundsatz nach deswegen nicht. 

Zukünftig sollen folglich nur Vorteile eines Produktes oder einer Dienstleistung hervorgehoben werden dürfen, die eine wirkliche Besonderheit im Vergleich zu anderen Produkten der gleichen Kategorie darstellen. „Scheinvorteile“ sind dagegen irreführend und können abgemahnt werden.

Werbung mit Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die Frage nach der Lebensdauer eines Produktes ist schon seit einiger Zeit ein gesteigertes Verkaufsargument, insbesondere bei Elektronikwaren. Um missverständliche Werbeaussagen in diesem Bereich zu verhindern, werden verschiedene irreführende Angaben zu Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit in die Schwarze Liste des UWG aufgenommen.

Hierunter fallen allgemeine Lügen und Verzerrungen, wie etwa

  • eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich Funktionalitätsmerkmale verbessert.
  • eine falsche Behauptung, dass eine Ware reparierbar sei bzw. unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann.
  • eine falsche Angabe bzw. Verschweigen von Umständen, dass die Funktion der Ware beeinträchtigt werden könnte, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht von den Hersteller*innen stammen.

Zudem ist es unzulässig,

  • Informationen zurückzuhalten, nach denen sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen auswirken wird.
  • unmittelbar oder mittelbar für Ware zu werben(„kommerzielle Kommunikation“), die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl den Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.
  • Verbraucher*innen dazu zu bewegen, Betriebsstoffe von Ware früher zu ersetzen als notwendig.

Anforderungen an Umweltaussagen

Bereits in der Vergangenheit haben Gerichte aufgrund des emotionalen Effektes auf die Kundschaft erhöhte Anforderungen an die Wahrheit und Klarheit von Umweltwerbung gestellt.

Beispiel: Im Sommer 2024 entschied etwa der BGH (Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23), welche Anforderungen an die rechtssichere Werbung mit der Aussage „klimaneutral“ zu stellen sind. Der BGH urteilte, dass ähnlich wie bei „Health Claims“, auch Umweltwerbung eine erhöhte Auswirkung auf die Kaufentscheidung der Kundschaft habe.

Diese Ansätze werden jetzt mit klaren Richtlinien und Informationspflichten gesetzlich verankert. Konkret müssen bei Umweltaussagen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Werbeaussage werden klare, objektive und öffentlich einsehbare Verpflichtungen beigefügt.
  • Die Verpflichtungen sind in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt und dadurch überprüfbar.
  • Der Umsetzungsplan umfasst messbare und zeitgebundene Ziele sowie andere relevante Elemente, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind.
  • In dem Unternehmen werden Ressourcen und Technologien für die Umsetzung des Werbeversprechen zugewiesen.
  • Die Umsetzung wird regelmäßig von einem*r externen Sachverständigen überprüft und die dort gewonnenen Erkenntnisse den Verbraucher*innen zur Verfügung gestellt.

Weiterhin werden folgende umweltbezogenen Werbepraktiken ausdrücklich verboten:

  • allgemeine Umweltaussagen, die durch den Unternehmer nicht durch ihre zugrundliegende hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden können.
  • unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage.
  • das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • In Zukunft ist Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln nur zulässig, wenn diese staatlich festgelegt wurden bzw. auf einem staatlich anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Diese Vorgabe gilt für alle Nachhaltigkeitssiegel ungeachtet einer inhaltlichen Prüfung.

Beispiel: Allgemeine Umweltaussagen sind etwa „umweltfreundlich“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „CO²-freundlich“. Hinweise, wie eine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, finden sich unter anderem in den FAQ der Kommission, Frage 7.

Beispiel: So soll etwa die Aussage „Produkt mit Recyclingmaterial hergestellt“ unzulässig sein, wenn tatsächlich nur die Verpackung mit Umweltmaterial hergestellt wurde.

Es soll mit diesem Verbot verhindert werden, dass bei Verbraucher*innen der Eindruck erweckt wird, ein Produkt habe keine Auswirkung auf die Umwelt, wenn das Unternehmen tatsächlich nur an anderer Stelle bereits angefallene oder anfallende Umwelteinflüsse kompensiert (etwa durch die Investition in die Pflanzung von Bäumen in der Zukunft etc.). Der Umstand der Kompensation als Maßnahme darf beworben werden, muss aber klar und deutlich aus der Werbung hervorgehen.

👉 Hinweis: Ein Nachhaltigkeitssiegel ist jedes Siegel, das ökologische oder soziale Bezüge (bspw. durch umweltbezogene Aussagen/Elemente) aufweist. Selbstzertifizierungen sowie eigens von Unternehmen erstellten Logos und Siegel wird damit ein Riegel vorgeschoben. Ein Bestandsschutz für bestehende privat organisierte Siegel ist nicht vorgesehen. 

Mit dem neuen Anforderungen soll in Zukunft eine akkurate Werbekultur für Umweltaspekte gefördert, „Mogelpackungen“ verhindert und damit den Verbraucher*innen eine bewusste und informierte Kaufentscheidung ermöglicht werden.

Unser Tipp

Umweltfreundliche Produkte und Verfahren lohnen sich. Neben dem allgemeinen Nutzen steigt auch die Relevanz bei der Kaufentscheidung der Kund*innen. Die neuen Regelungen sollen den fairen Wettbewerb im Bereich der Nachhaltigkeit und Umweltwerbung stärken. Sie sind damit eine Chance für „grüne“ Unternehmen aus der Masse hervorzustechen und für alle anderen ein Anreiz, den eigenen Shop an umweltbewussten und nachhaltigen Entscheidungen auszurichten.

Wenn du diese Voraussetzungen erfüllst, dann steht einer positiven Werbung nichts im Wege. Achte jedoch immer darauf, präzise Informationen bereitzuhalten und nur Umweltversprechen zu geben, die du auch halten und vor allem nachweisen kannst. Andernfalls wird die positive Umweltwerbung schnell zur Abmahnfalle.

Gerne unterstützen wir von Trusted Shops dich bei deinem Weg in eine grünere Zukunft.

😀 Exklusiv für unsere Kund*innen: Besuch gerne unser Webinar „Umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“? Neue Regeln für grüne Werbung“ am Donnerstag, den 28. Mai 2026, um 11:00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt in deinem Legal Account.

Im Account erhältst du zudem ausführliche Informationen zur Werbung mit Umweltaussagen. 

09.04.26
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