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UVP-Vergleiche: neue Rechtsprechung zu § 11 PAngV

Holzwürfel mit den Buchstaben

In den vergangenen Monaten ist die Werbung mit UVP-Vergleichen (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) verstärkt in den Fokus der Rechtsprechung geraten. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen UVP-Vergleiche noch zulässig sind – insbesondere im Lichte von § 11 PAngV.

Die Gerichte stellen dabei weniger auf formale Kriterien als auf die Verbrauchererwartung ab. Entscheidend ist, ob die konkrete Gestaltung aus Sicht der durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher*innen als bloßer Preisvergleich oder als Preisermäßigung verstanden wird.

1. § 11 PAngV: Wann liegt eine Preisermäßigung vor?

§ 11 PAngV verpflichtet Unternehmer*innen bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung.

Nicht jeder UVP-Vergleich stellt automatisch eine Preisermäßigung im Sinne dieser Vorschrift dar. Maßgeblich ist jedoch die Verkehrsauffassung. Der Europäischer Gerichtshof (Urt. v. 26.09.2024 – C-330/23) stellt darauf ab, ob die Preisbekanntgabe bei Verbraucher*innen den Eindruck erweckt, der aktuell verlangte Preis sei gegenüber einem zuvor verlangten Preis gesenkt worden.

Die deutschen Gerichte haben diesen Auslegungsmaßstab konkretisiert. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 183/24) hat diesen Maßstab bestätigt und klargestellt: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Preissenkung stattgefunden hat, sondern allein darauf, wie die Werbung verstanden wird.

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2025 – I-20 U 43/25) betont ebenfalls, dass entscheidend ist, ob Verbraucher*innen die Darstellung als Preisvergleich oder als Preisermäßigung wahrnehmen. Wird eine UVP-Werbung aufgrund ihrer Aufmachung als Rabatt verstanden, greift § 11 PAngV – selbst dann, wenn lediglich eine UVP gegenübergestellt wird.

2. Grundsatz: UVP-Vergleiche bleiben zulässig

Die Werbung mit UVP-Vergleichen ist weiterhin grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch eine klare und unmissverständliche Abgrenzung zur Preisermäßigung, so der BGH.

Die Darstellung muss erkennbar als sachlicher Preisvergleich erfolgen. Jede Gestaltung, die typischerweise mit Rabattaktionen verbunden wird, birgt das Risiko, als Preisermäßigung qualifiziert zu werden.

3. Wann spricht die Gestaltung für eine Preisermäßigung?

Die Rechtsprechung nennt verschiedene Indizien, die regelmäßig für eine Preisermäßigung sprechen:

  • Streichpreise
  • Prozentangaben („-20 %“)
  • Begriffe wie „Rabatt“, „Aktion“, „günstiger“
  • farbliche Hervorhebungen des neuen Preises
  • Aktionskontexte (z. B. „Wochenangebote“, „Montag–Samstag“)
  • die grafische Gleichgestaltung von UVP-Vergleichen und echten Rabatten,
  • die Durchmischung verschiedener Rabattarten auf einer Seite,
  • blickfangmäßige Aussagen wie „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ oder „BIS ZU -48 % SPAREN“.
  • neutrale und sachliche Darstellung der UVP
  • keine Streichpreise oder Prozentangaben
  • keine Begriffe mit Rabattcharakter
  • keine farbliche oder blickfangmäßige Hervorhebung
  • deutliche, gut sichtbare Kennzeichnung „UVP“
  • keine Platzierung in unmittelbarer Nähe zu echten Rabattaktionen
  • kein Aktionsrahmen, der eine Preisreduzierung suggeriert

Besonders kritisch ist nach OLG Düsseldorf:

  • die grafische Gleichgestaltung von UVP-Vergleichen und echten Rabatten,
  • die Durchmischung verschiedener Rabattarten auf einer Seite,
  • blickfangmäßige Aussagen wie „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ oder „BIS ZU -48 % SPAREN“.

Solche Elemente lassen nach Auffassung des Gerichts die Unterschiede zwischen bloßem Referenzpreisvergleich und echter Preisreduzierung verschwimmen. Die Folge: § 11 PAngV wird anwendbar.

4. Sonderfall: durchgestrichene UVP

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Verwendung einer durchgestrichenen UVP. Hier hat sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet.

Das LG Ingolstadt (Urt. v. 30.09.2025 – 1 HK O 1943/24) entschied, dass eine durchgestrichene UVP mit prozentualer Ersparnis nicht automatisch eine Preisermäßigung darstellt. Nach Auffassung des Gerichts verstehen Verbraucher*innen die durchgestrichene UVP nicht zwingend als zuvor geltenden Händlerpreis, sondern als Referenzgröße für den Vergleich.

Demgegenüber wertete das OLG Düsseldorf (Urt. v. 18.12.2025 – I-20 U 43/24) diese Gestaltung als verschleierte Preisermäßigung. Durch das Durchstreichen entstehe der Eindruck einer Reduzierung eines zuvor geltenden Preises. Der Zusatz „UVP“ könne diesen Eindruck nicht entkräften, wenn er grafisch in den Hintergrund trete.

5. Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an UVP-Werbung erheblich. Maßgeblich ist nicht die formale Bezeichnung als „UVP“, sondern die Gesamtwirkung der Werbung. Sobald der Eindruck einer Eigenpreisreduzierung entsteht, greift § 11 PAngV – mit der Pflicht zur Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises. Rechtssicherheit lässt sich nur durch vollständigen Verzicht auf UVP-Vergleiche erreichen.

Wer an UVP-Vergleichen festhalten möchte, sollte folgende Leitlinien beachten:

  • neutrale und sachliche Darstellung der UVP
  • keine Streichpreise oder Prozentangaben
  • keine Begriffe mit Rabattcharakter
  • keine farbliche oder blickfangmäßige Hervorhebung
  • deutliche, gut sichtbare Kennzeichnung „UVP“
  • keine Platzierung in unmittelbarer Nähe zu echten Rabattaktionen
  • kein Aktionsrahmen, der eine Preisreduzierung suggeriert

Sternchenhinweise genügen nach der aktuellen Tendenz der Rechtsprechung nicht mehr, um einen durch die Gesamtgestaltung erzeugten Rabatt-Eindruck zu korrigieren.

Unser Tipp

Transparenz schafft Vertrauen in deinen Online-Shop und ist Verbraucher*innen im KI-Zeitalter wichtiger als je zuvor. Der Preis gehört zu den wichtigsten Faktoren einer Kaufentscheidung und sollte daher klar erkennbar und nachvollziehbar sein.

Möchtest du rechtlich gesehen hundertprozentig sicher sein, verzichte auf Werbung mit UVP-Vergleichen. Solltest du dich dennoch für diese Darstellung entscheiden, beachte die Leitlinien aus diesem Beitrag.

06.03.26
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