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KI-Verordnung: weitere Vorschriften ab August

Eine europäische Flagge mit der Aufschrift

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) im E-Commerce ist vielseitig, doch mit den Chancen gehen auch Risiken und Pflichten einher. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Kontext die KI-Verordnung (KI-VO). Ein großer Teil der Regelungen soll ab dem 2. August 2026 gelten. Darunter auch Vorschriften zu neuen Transparenzpflichten.

Was genau auf dich zukommt, welche Pflichten ab August gelten und was es mit dem „Digital Omnibus“ in diesem Kontext auf sich hat, erfährst du in diesem Beitrag.

Was ist die KI-Verordnung?

Am 1. August 2024 ist die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz [VERORDNUNG (EU) 2024/1689] in Kraft getreten. Sie ist das weltweit erste umfassende Regelwerk zu Systemen künstlicher Intelligenz.

💡Gut zu wissen: Die EU kann nicht nur Verordnungen, sondern auch Richtlinien erlassen. Doch worin genau liegt der Unterschied?

Eine EU-Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vor. Jeder Mitgliedstaat muss daraufhin innerhalb einer vorgegebenen Frist ein eigenes nationales Gesetz mit dieser Zielsetzung erlassen. Eine EU-Verordnung hingegen gilt unmittelbar und direkt in jedem EU-Mitgliedsstaat. Die Regelungen gelten somit ab dem Inkrafttreten für alle EU-Staaten gleichermaßen.

Während einzelne Verbote und Pflichten aus der KI-VO bereits seit 2025 gelten, soll der Großteil der Regelungen ab dem 2. August 2026 verbindlich werden.

Das übergeordnete Ziel der KI-VO ist es, eine vertrauenswürdige KI in Europa zu etablieren. Die Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Minimierung von Risiken und der Förderung von Innovationen zu schaffen. Die Regelungen betreffen neben Anbieter*innen u. a. auch Betreiber*innen von KI-Systemen.

👉Zur Erinnerung: Anbieter*innen (Art. 3 Nr.3 KI-VO) sind Unternehmen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und unter eigenem Namen / Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

Betreiber*innen (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) hingegen sind Unternehmen, die ein KI-System im beruflichen Kontext in eigener Verantwortung verwenden. Für Online-Händler*innen ist häufig insb. die Rolle der*des Betreiber*in relevant, etwa beim Einsatz von KI-gestützten Chatbots, Produkttextgeneratoren oder Bild-KI im eigenen Online-Shop.

Eine EU-Verordnung in Etappen

Aufgrund des enormen Umfangs der KI-VO dürfte es dir als Händler*in entgegenkommen, dass das bereits im Jahr 2024 in Kraft getretene Regelwerk zeitlich gestaffelt Anwendung findet. So konntest du dich bereits mit den ersten Vorschriften beschäftigen, bevor nun weitere Vorgaben greifen.

Zur Erinnerung nehmen wir ein paar der bereits geltenden Vorschriften nochmal auf und zeigen dir im Anschluss, welche Vorgaben dich künftig erwarten.

👉Bitte bedenke, dass die Anpassung bestehender Prozesse und Materialien durchaus Zeit in Anspruch nehmen kann. Setze dich daher am besten zeitnah mit den neuen Pflichten auseinander.

Bereits seit 2025 geltende Vorschriften

Bereits seit Februar 2025 gelten die ersten Vorschriften aus der KI-Verordnung, nämlich das Verbot bestimmter Praktiken gem. Art. 5 KI-VO und die Verpflichtung, die KI-Kompetenz in Unternehmen sicherzustellen (Art. 4 KI-VO).

KI-Systeme, die mit fundamentalen Werten der Europäischen Union nicht übereinstimmen und / oder eine Bedrohung für die Sicherheit, den Lebensunterhalt oder die Rechte von Menschen darstellen, unterliegen dem Verbot aus Art. 5 KI-VO. Erfasst werden hiervon z. B. KI-Systeme zur sozialen Bewertung (sog. „Social Scoring“) oder solche Systeme, die gezielt menschliches Verhalten manipulieren. Verboten ist nicht nur die Entwicklung, sondern auch das Inverkehrbringen und die Verwendung solcher Systeme.

Nähere Informationen rund um die ebenfalls seit 2025 geltende KI-Kompetenzpflicht haben wir dir bereits in unserem Blogbeitrag mit dem Titel „Die Pflicht zur KI-Kompetenz – wer, was, wie, warum?“ zusammengefasst.

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Seit dem 2. August 2025 gelten außerdem die Vorschriften für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (sog. General Purpose AI; kurz: GPAI). Hierzu zählen u. a. Informations- und Dokumentationspflichten nach Art. 53 KI-VO, etwa die Erstellung und Aktualisierung einer technischen Dokumentation, die Dokumentation von Fähigkeiten und Grenzen des GPAI-Modells oder auch Strategien zum Umgang mit Urheberrechten.

Neue Regelungen zum 2. August 2026?

In weniger als zwei Monaten soll der nächste Schwung KI-bezogener Vorschriften folgen. Dieser betrifft den Großteil der Regelungen der KI-VO. Insbesondere geht es um Vorschriften zu Hochrisiko-KI-Systemen aus Anhang III der KI-VO (z. B. Systeme, die biometrische Technologien umfassen) sowie Pflichten zur Kennzeichnung von KI-Interaktionen und KI-generierten Inhalten.

Achtung: neue Transparenzpflichten

Ein Schwerpunkt der Regelungen liegt auf den neuen Transparenzpflichten gem. Art. 50 KI-VO. Verbraucher*innen sollen erkennen können, wann sie mit einer KI interagieren oder KI-generierte Inhalte sehen.

Je nachdem, welche Rolle du einnimmst – Anbieter*in oder Betreiber*in des KI-Systems – variieren auch die Pflichten, denen du nachkommen musst.

Anbieter*innen von KI-Systemen sind verpflichtet, Verbraucher*innen transparent zu informieren, sobald sie mit einer KI interagieren (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn dies aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung bereits offensichtlich ist.

Zudem müssen Anbieter*innen von KI-Systemen, die eigenständig synthetische Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte erzeugen, sicherstellen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind (Art. 50 Abs. 2 KI-VO).

Nach Art. 50 Abs. 3 KI-VO werden hingegen Betreiber*innen von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen verpflichtet, betroffene Personen über den Einsatz solcher Systeme zu informieren. Ausnahmen gelten nur für bestimmte gesetzlich zugelassene Anwendungen im Bereich der Strafverfolgung.

Relevanter noch für den Online-Handel dürfte die in Art. 50 Abs. 4 KI-VO verankerte Kennzeichnungspflicht beim Einsatz von sog. Deepfakes sein. Deepfakes (Art. 3 Nr. 60 KI-VO) sind Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, etc. sehr ähneln und einer dritten Person „wie echt“ erscheinen sollen. Hier muss offengelegt werden, dass die Inhalte mit KI erzeugt oder manipuliert wurden. Beachte: Eine Täuschungsabsicht ist für die Einordnung als Deepfake nicht notwendig.

Nähere Informationen zu der neuen Transparenzpflicht findest du in unserem Beitrag „KI bei Produktbildern und -beschreibungen – Transparenzpflicht kommt“.

Wo und wie muss die Kennzeichnung erfolgen?

Die KI-VO verlangt nach Art. 50 Abs. 5, dass die Kennzeichnung spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise erfolgen muss. Zudem muss die Kennzeichnung den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Achtung: Ein Hinweis im Impressum, Footer oder in den AGB allein wird für die Erfüllung der Transparenzpflicht nicht ausreichen! Stattdessen solltest du lieber einen Hinweis unmittelbar bei der Interaktion mit der KI bzw. beim KI-generierten Inhalt vorsehen.

Eine konkrete Formulierung und Positionierung schreibt der Gesetzestext nicht vor, sodass dir hier durchaus Gestaltungsspielraum bleibt. Aufgrund des Erfordernisses einer klaren und eindeutigen Kennzeichnung solltest du aber auf mehrdeutige, unscheinbare oder gar „versteckte“ Hinweise verzichten.

👉Hinweis: Die EU-Kommission arbeitet derzeit an Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme gem. Art. 50 KI-VO. Bislang wurde lediglich ein Entwurf veröffentlicht.

Auswirkungen des „Digital Omnibus"

Im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU wird derzeit zudem an einem sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspaket gearbeitet, das u. a. Anpassungen der KI-VO plant. Am 7. Mai 2026 kam es zu einer vorläufigen Trilogeinigung über den Kommissionsvorschlag.

Geplant sind insb. Anpassungen einzelner Umsetzungsfristen. So wird eine Fristverlängerung für die Vorschriften für Hochrisiko-KI vorgesehen. Bislang sollten die diesbezüglichen Regelungen ab dem 2. August 2026 gelten. Diese Frist soll nun aber für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme auf den 2. Dezember 2027 und für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte eingebettet sind, auf den 2. August 2028 verschoben werden.

Der Zeitplan für die Vorgaben zur Transparenzpflicht bleibt im Großen und Ganzen jedoch unverändert. Lediglich die Anbieterpflicht nach Art. 50 Abs 2 KI-VO (Kennzeichnung in maschinenlesbarem Format) soll sich auf den 2. Dezember 2026 verschieben.

Die Verabschiedung und die Veröffentlichung im Amtsblatt werden in den kommenden Wochen – noch vor dem 2. August 2026 – erwartet.

Unser Tipp

Die nächste Regelungsstufe der KI-VO rückt näher. Online-Händler*innen sollten daher die Zeit bis zum 2. August 2026 nutzen und prüfen, welche KI-Tools sie bereits einsetzen, wo Kund*innen mit KI interagieren und an welchen Stellen sie anderweitig KI-generierten Inhalten begegnen.

Bereite am besten schon jetzt die entsprechenden Hinweise vor, um die neuen Transparenzpflichten der KI-VO rechtzeitig zu erfüllen. Gleichzeitig empfiehlt es sich, die angekündigten Leitlinien der EU-Kommission sowie die geplanten Änderungen der KI-VO im Blick zu behalten.

02.06.26
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