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Bestellbutton – Auf diese Beschriftungen solltest du besser verzichten!

Inhaltsverzeichnis:

1. Ausdrückliche Bestätigung der Bestellung
2. EuGH: Die Beschriftung ist entscheidend
3. Welche Beschriftungen darfst du verwenden?
4. Welche Beschriftungen solltest du vermeiden?
5. Lesbarkeit der Beschriftung
6. Rechtsfolge bei Verstößen
7. Unser Tipp

 

Der Bestellbutton bildet das Herzstück deines Bestellprozesses. Er ist der letzte Schritt im Bestellablauf, bei dem sich deine Kundschaft durch einen Klick auf den finalen Button bewusst für den Erwerb der angebotenen Ware entscheidet. Der Bestellbutton trennt damit sprichwörtlich die Spreu vom Weizen.

Darüber hinaus ermöglicht nur eine rechtskonforme Ausgestaltung des Bestellbuttons einen wirksamen Vertragsschluss im Online-Handel. Eine fehlerhafte Bezeichnung oder Gestaltung des Bestellbuttons steht daher einer vertraglichen Bindung entgegen.

In diesem Rechtstipp möchten wir dir aufzeigen, welche Stolpersteine bei der Gestaltung und Beschriftung des Bestellbuttons drohen und dir einen Überblick über die ergangene Rechtsprechung geben. 

 

Ausdrückliche Bestätigung der Bestellung

Im elektronischen Geschäftsverkehr musst du nach § 312j Abs. 3 BGB bei Verbraucherverträgen die Bestellsituation so gestalten, dass Verbraucher*innen mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten.

Diese Voraussetzung ist nur gewahrt, sofern der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Gesetzgeber stellt daher detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Bestellbuttons auf.

Durch diese Anforderungen soll gewährleistet werden, dass Verbraucher*innen vor Abgabe ihrer Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen und vor Kostenfallen und betrügerischen Angeboten geschützt werden. 

 

EuGH: Die Beschriftung ist entscheidend

Ob der Bestellbutton mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist, ist häufig umstritten und wiederholt Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 7.4.2022 (C-249/21) klar, dass sich die Zahlungspflicht ausdrücklich aus der Beschriftung des Bestellbuttons ergeben muss und die Begleitumstände des Bestellvorgangs nicht zu berücksichtigen sind.

Es kommt daher nicht auf die sonstige Gestaltung deines Online-Shops oder andere Begleitumstände wie den Aufbau der Internetseite an. Für die Frage, ob der von dir verwendete Bestellbutton die strengen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sind ausschließlich die gewählten Worte der Beschriftung maßgeblich. 

 

Welche Beschriftungen darfst du verwenden?

Die Beschriftung muss nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung erfolgen. Du musst deinen Bestellbutton daher zwingend beschriften und mit Worten versehen. Die Darstellung eines grafischen Symbols, wie z. B. eines Euro-Zeichens, genügt nicht.

Erforderlich ist außerdem, dass die Wortwahl der Beschriftung eine vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt. Du solltest daher unmissverständlich darüber informieren, dass die Bestellung in deinem Online-Shop eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

Die Bezeichnungen „kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“ sowie „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ sind nach Auffassung des Gesetzgebers eindeutig, da diese eine finanzielle Verpflichtung erkennen lassen.

 

Welche Beschriftungen solltest du vermeiden?

Die Wahl der Beschriftung des Bestellbuttons stellt daher kein Marketinginstrument dar, sondern dient vielmehr der Erfüllung deiner gesetzlichen Informationspflichten.

Nicht zulässig sind nach Ansicht des Gesetzgebers die Begriffe „Anmeldung“ und „weiter“, da der Hinweis auf die Bestellung fehlt. Außerdem ist die Beschriftung mit den Worten „bestellen“ und „Bestellung abgeben“ missverständlich und daher zu vermeiden, weil auch kostenlose Produkte oder Newsletter bestellt werden können.

Die Zulässigkeit der Ausgestaltung des Bestellbuttons beschäftigt häufig die Rechtsprechung und es bestehen zahlreiche Urteile zu unzulässigen und missverständlichen Formulierungen.

Die Rechtsprechung hat insbesondere die folgenden Beschriftungen des Bestellbuttons für unzulässig erachtet:

    • „Bestellung abschicken“

Das OLG Hamm (Urteil v. 19.11.2013 – 4 U 65/13) hält die Beschriftung eines Bestellbuttons mit „Bestellung abschicken“ nicht für gesetzeskonform und erblickt darin einen Lauterkeitsverstoß, da diese keine den Worten „zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstellt.

    • „Jetzt anmelden“

Nach Ansicht des LG Leipzig (Urteil v. 26.07.2013 – 08 O 3495/12), des LG Dortmund (Urteil v. 23.2.2016 – 25 O 139/15) und des AG Mönchengladbach (Urteil v. 16.07.2013 – 4 C 476/12) entspricht die Formulierung „Jetzt anmelden” ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.

    • „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“

Das OLG Köln (Urteil v. 7. 10. 2016 – 6 U 48/16) erblickt in der Formulierung "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, da die Formulierung nicht eindeutig erkennen lässt, dass Verbraucher*innen mit ihrer Vertragsbestätigung eine Zahlungspflicht eingehen.

  • „Mit PayPal bezahlen“, „Mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ und „Bezahlen per Vorkasse“

Unzureichend ist nach dem LG Hildesheim (Urteil v. 7.3.2023 – 6 O 156/22) auch die Beschriftung „Mit [...] bezahlen“ oder „Bezahlen mit [...]“. Zwar ist hier offensichtlich, dass der Vertrag zahlungspflichtig sein wird. Allerdings kann dies von Verbraucher*innen so verstanden werden, dass zunächst nur das Zahlungsmittel ausgewählt und noch keine Bestellung ausgelöst wird.

    • „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“

Ebenfalls unzureichend sind nach dem OLG Düsseldorf (Urteil v. 08.02.2024 – 20 UKl 4/23) die Bezeichnungen „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“.

  • „Bestellung aufgeben“

Das LG Karlsruhe (Urt. v. 15.1.2026 – 13 O 25/25 KfH) stellte klar, dass die Formulierung „Bestellung aufgeben“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und unzulässig ist.

  • „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“

Die Bezeichnung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ lässt nach dem LG Hildesheim (Urteil v. 23.1.2026 – 11 O 5/25) nicht eindeutig erkennen, ob der*die Verbraucher*in bereits durch den Klick auf die Bestellfläche die verbindliche Vertragserklärung abgibt oder ob hierfür noch der Abschluss des Zahlungsvorgangs erforderlich ist.

 

Lesbarkeit der Beschriftung

Du musst außerdem sicherstellen, dass der Text auf dem Bestellbutton gut lesbar ist. Die Beschriftung sollte bei einer üblichen Bildschirmauflösung ohne Anstrengung erkennbar sein.

Erforderlich ist daher zunächst die Verwendung einer ausreichenden Schriftgröße, die eine gute Lesbarkeit ermöglicht. Dies soll verhindern, dass die Schutzwirkung durch eine praktisch nicht mehr lesbare Schriftgröße umgangen wird.

Außerdem verbietet sich eine kontrastarme Gestaltung z. B. durch die Verwendung einer dunkelblauen Schrift auf einem blauen Bestellbutton. Die Wahl des Kontrasts zwischen der Textfarbe und dem Hintergrund darf daher die Lesbarkeit nicht einschränken.

Du solltest den Bestellbutton außerdem nicht mit Zusätzen versehen. Deine Kundschaft soll nicht durch ergänzende Texte oder grafische Elemente von der entscheidenden Information abgelenkt werden.

 

Rechtsfolge bei Verstößen

Erfüllst du diese Anforderungen an den Bestellbutton nicht und verstößt gegen die gesetzliche Pflicht zur Gestaltung des Bestellbuttons, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag mit der*dem Verbraucher*in zustande.

Sind die Voraussetzungen daher nicht erfüllt, fehlt es an einem wirksamen Vertrag und die Verpflichtung deiner Kundschaft zur Zahlung eines Entgelts entfällt. Hat der*die Verbraucher*in den Kaufpreis bereits geleistet, besteht daher ein Anspruch auf Rückzahlung.

Weist der Bestellbutton nicht die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere entsprechende Formulierung auf, stellt die Verletzung dieser Pflicht außerdem einen Lauterkeitsverstoß dar und birgt die Gefahr einer Abmahnung. 

 

Unser Tipp

Du solltest unbedingt auf die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Beschriftungen „zahlungspflichtig bestellen“ oder auf akzeptierte Formulierungen wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ zurückgreifen, um Rechtsunklarheiten zu vermeiden.

Es besteht nur ein geringer Spielraum für Alternativen und Individualisierungen. Andernfalls setzt du dich der erhöhten Gefahr aus, dass die Beschriftung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Die Beschriftung des Bestellbuttons muss Verbraucher*innen unmissverständlich darüber informieren, dass ihre Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. 

Dieser Blogbeitrag ist ursprünglich im Mai 2022 erschienen und hat zuletzt im Juli 2026 ein Update erhalten.  

 

Über den Autor


FOEHLISCH_Ralf_3583Ralf Markard ist Legal Consultant bei Trusted Shops. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und absolvierte zusätzlich ein Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Rheinischen Fachhochschule Köln mit dem Schwerpunkt Mergers & Acquisitions/Insolvenzen. Anschließend schloss er ein Masterstudium (Master of Laws) an der FernUniversität in Hagen ab. Seit 2019 ist er bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

 

09.07.26
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