Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Ausdrückliche Bestätigung der Bestellung
2. EuGH: Die Beschriftung ist entscheidend
3. Welche Beschriftungen dürfen Sie verwenden?
4. Welche Beschriftungen sollten Sie vermeiden?
5. Lesbarkeit der Beschriftung
6. Rechtsfolge bei Verstößen
7. Unser Tipp
Der Bestellbutton stellt das Herzstück Ihres Bestellprozesses dar. Er ist zunächst der letzte Schritt im Bestellprozess, bei dem sich Ihre Kundschaft durch einen Klick auf den finalen Button bewusst zum Erwerb der angebotenen Ware entscheidet. Der Bestellbutton trennt daher sprichwörtlich die Spreu vom Weizen.
Darüber hinaus ermöglicht nur die rechtskonforme Ausgestaltung des Bestellbuttons einen wirksamen Vertragsschluss im Online-Handel. Die fehlerhafte Bezeichnung und Gestaltung des Bestellbuttons stehen daher einer vertraglichen Bindung entgegen.
Wir möchten Ihnen in diesem Rechtstipp gerne aufzeigen, welche Stolpersteine bei der Gestaltung und Beschriftung des Bestellbuttons drohen und Ihnen einen Überblick über die ergangene Rechtsprechung geben.
Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie nach § 312j Abs. 3 BGB bei Verbraucherverträgen die Bestellsituation so gestalten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchten.
Diese Voraussetzung ist nur gewahrt, sofern der Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Gesetzgeber stellt daher detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung Ihres Bestellbuttons auf.
Durch diese Anforderungen soll gewährleistet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe ihrer Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen und vor Kostenfallen und betrügerischen Angeboten geschützt werden.
Ob der Bestellbutton mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist, ist häufig umstritten und wiederholt Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.
Der EuGH stellt in seinem aktuellen Urteil vom 7.4.2022 (C-249/21) klar, dass sich die Zahlungspflicht ausdrücklich aus der Beschriftung des Bestellbuttons ergeben muss und die Begleitumstände des Bestellvorgangs nicht zu berücksichtigen sind.
Es kommt daher nicht auf die sonstige Gestaltung Ihres Online-Shops und andere Begleitumstände, wie dem Aufbau der Internetseite, an. Für die Frage, ob der von Ihnen verwendete Bestellbutton die strengen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sind daher ausschließlich die gewählten Worte der Beschriftung maßgebend.
Die Beschriftung muss nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung erfolgen. Sie müssen daher zunächst Ihren Bestellbutton zwingend beschriften und mit Worten versehen. Die Darstellung eines grafischen Symbols, wie z. B. ein Euro-Zeichen, genügt nicht.
Erforderlich ist außerdem, dass die Wortwahl der Beschriftung eine vertragliche Bindung und die Zahlungspflicht vermittelt. Sie sollten daher unmissverständlich darüber informieren, dass die Bestellung in Ihrem Online-Shop eine finanzielle Verpflichtung auslöst.
Die Bezeichnungen „kaufen“, „kostenpflichtig bestellen“ sowie „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ sind nach Auffassung des Gesetzgebers eindeutig, da diese eine finanzielle Verpflichtung erkennen lassen.
Die Wahl der Beschriftung des Bestellbuttons stellt daher kein Marketinginstrument dar, sondern dient vielmehr der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Informationspflichten.
Nicht zulässig sind nach Ansicht des Gesetzgebers die Begriffe „Anmeldung“ und „weiter“, da der Hinweis auf die Bestellung fehlt. Außerdem ist die Beschriftung mit den Worten „bestellen“ und „Bestellung abgeben“ missverständlich und daher zu vermeiden, weil auch kostenlose Produkte oder Newsletter bestellt werden können.
Die Zulässigkeit der Ausgestaltung des Bestellbuttons beschäftigt häufig die Rechtsprechung und es bestehen zahlreiche Urteile zu unzulässigen und missverständlichen Formulierungen.
Die Rechtsprechung hat insbesondere die folgenden Beschriftungen des Bestellbuttons für unzulässig erachtet:
Das OLG Hamm (Urteil v. 19.11.2013 - 4 U 65/13) erachtet die Beschriftung eines Bestellbuttons mit „Bestellung abschicken“ nicht für gesetzeskonform und erblickt darin einen Lauterkeitsverstoß, da diese keine den Worten „zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstellt.
Nach Ansicht des LG Leipzig (Urteil v. 26.07.2013 - 08 O 3495/12), des LG Dortmund, (Urteil v. 23.2.2016 – 25 O 139/15) und des AG Mönchengladbach (Urteil v. 16.07.2013 - 4 C 476/12) entspricht die Formulierung „Jetzt anmelden” ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das LG Berlin (Urteil v. 17.07.2013 - 97 O 5/13) erachtet die Beschriftung des Bestellbuttons mit dem Text „verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ für nicht ausreichend, da die Formulierung „anmelden“ noch eine Vorbereitungshandlung zum Abschluss eines zahlungspflichtigen Vertrages nahelege.
Das OLG Köln (Urteil v. 7. 10. 2016 - 6 U 48/16) erblickt in der Formulierung "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, da die Formulierung nicht eindeutig erkennen lässt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Vertragsbestätigung eine Zahlungspflicht eingehen.
Sie müssen außerdem sicherstellen, dass der Text auf dem Bestellbutton gut lesbar ist. Die Beschriftung sollte bei einer üblichen Bildschirmauflösung gut und ohne Anstrengungen erkennbar sein.
Erforderlich ist daher zunächst die Verwendung einer ausreichenden Schriftgröße, die eine gute Lesbarkeit ermöglicht. Dies soll verhindern, dass die Schutzwirkung durch eine praktisch nicht mehr lesbare Schriftgröße umgangen wird.
Außerdem verbietet sich eine kontrastarme Gestaltung z. B. durch die Verwendung einer dunkelblauen Schrift auf einem blauen Bestellbutton. Die Wahl des Kontrasts zwischen der Textfarbe und dem Hintergrund darf daher die Lesbarkeit nicht einschränken.
Sie sollten den Bestellbutton des Weiteren mit keinen weiteren Zusätzen versehen. Ihre Kundschaft soll nicht durch einen ergänzenden Text oder etwaige grafische Elemente von der entscheidenden Information abgelenkt werden.
Sofern Sie diese Anforderungen an den Bestellbutton nicht erfüllen und gegen die gesetzliche Pflicht zur Gestaltung des Bestellbuttons verstoßen, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB qua Gesetz kein Vertrag mit der Verbraucherin oder dem Verbraucher zustande.
Sind die Voraussetzungen daher nicht erfüllt, fehlt es an einem wirksamen Vertrag und die Verpflichtung Ihrer Kundschaft zur Zahlung eines Entgelts entfällt. Hat die Verbraucherin oder der Verbraucher den Kaufpreis bereits geleistet, besteht daher ein Anspruch auf Rückzahlung.
Weist der Bestellbutton nicht die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine andere entsprechende Formulierung auf, stellt die Verletzung dieser Pflicht außerdem einen Lauterkeitsverstoß dar und birgt die Gefahr einer Abmahnung.
Sie sollten unbedingt auf die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Beschriftungen „zahlungspflichtig bestellen“ oder auf akzeptierte Formulierung wie „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ zurückgreifen, um Rechtsunklarheiten zu vermeiden.
Es besteht nur ein geringer Raum für Alternativen und persönliche Individualisierungen. Anderenfalls setzen Sie sich der erhöhten Gefahr aus, dass die Beschriftung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Die Beschriftung des Bestellbuttons muss Verbraucherinnen und Verbraucher unmissverständlich darüber informieren, dass ihre Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.
Über den Autor
Ralf Markard ist Legal Consultant bei Trusted Shops. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und absolvierte zusätzlich ein Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Rheinischen Fachhochschule Köln mit dem Schwerpunkt Mergers & Acquisitions/Insolvenzen. Anschließend schloss er ein Masterstudium (Master of Laws) an der FernUniversität in Hagen ab. Seit 2019 ist er bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.
26.05.22
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