Neue Kennzeichnungspflichten für Handys, Kopfhörer und Co.
Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
Gibt es ein Widerrufsrecht für Gutscheine? Seit Juni 2014 bestehen nun die neuen Regelungen zum Widerrufsrecht. Seitdem gibt es neben den Muster-Widerrufsbelehrungen für Waren und Dienstleistungen auch eine Muster-Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte. Doch was sind Gutscheine im Rahmen des Widerrufsrechts? Besteht bei Kaufverträgen über Gutscheine überhaupt ein Widerrufsrecht? In unserem Rechtstipp der Woche beantworten wir kompakt diese Fragen und geben Aufschluss über die rechtlichen Hintergründe.
Gutscheine werden im Online-Handel in verschiedenen Formen angeboten. Grundsätzlich bestehen hier zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit sind klassische körperliche Gutscheine, etwa auf Papier oder Plastikkarten, auf welchen entweder ein einlösbarer Code aufgedruckt ist oder welche direkt eingetauscht werden können. Die zweite Möglichkeit sind rein digitale Gutscheine, welche z.B. im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden.
Es stellt sich nun die Frage, wie die verschiedenen Formen von Gutscheinen rechtlich einzuordnen sind.
Gutscheine, die körperlich zur Verfügung gestellt werden, etwa in Papierform oder als Plastikkarte verkörpern das Recht des Besitzers, den Wert des Gutscheins als Zahlungsmittel einzusetzen. Es handelt sich also zugleich um einen Rechtskauf und eine Ware. Für den Verbraucher steht im Vordergrund, dass ihm der Gutschein körperlich zur Verfügung gestellt wird. Es liegt also eine Einordung als Ware nahe. Ein weiterer Anhaltspunkt für diese Einordnung liegt darin, dass Dienstleistungen und digitale Inhalte nicht körperlich zurückgewährt werden können und daher bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten die Widerrufsfrist bereits bei Vertragsschluss beginnt. Bei Warenlieferungen beginnt die Frist mit Zugang der Ware. Aus diesen Gründen sind körperliche Gutscheine im Rahmen von Fernabsatzverträgen als Warenlieferungen zu behandeln.
Doch was sind digital zur Verfügung gestellte Gutscheine, etwa im PDF-Format? Auf den ersten Blick scheint eine Einordnung als digitaler Inhalt naheliegend. Jedoch spricht dagegen, dass zum einen das für digitale Inhalte typische Merkmal der Bereitstellung im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie nicht vorliegt und zum anderen es dem Verbraucher auch nicht vordergründig auf die Form der Bereitstellung ankommt. Es geht vielmehr darum, dass der Gutschein beim Verbraucher eingeht. Des Weiteren bestehen weitere rechtliche Voraussetzungen für digitale Inhalte, welche für digital zur Verfügung gestellte Gutscheine nicht passen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb körperliche und digital zur Verfügung gestellte Gutscheine im Rahmen des Widerrufsrechts unterschiedlich behandelt werden sollten. Daher sind auch digital zur Verfügung gestellte Gutscheine als Waren zu behandeln.
Sowohl Gutscheine, die in körperlicher Form zur Verfügung gestellt werden, als auch digitale Gutscheine sind Waren im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie und unterliegen daher im Fernabsatz den Regelungen des Widerrufsrechts. Für beide Formen von Gutscheinen steht dem Verbraucher ein 14tägiges Widerrufsrecht ab Zugang der Ware zu.
Die Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen über Gutscheine vollzieht sich nach den allgemeinen Regeln für den Widerruf. Solange der Gutschein nicht eingesetzt wurde, bestehen hier keine Besonderheiten. Spannend wird diese Frage, wenn man davon ausgeht, dass ein Gutschein bereits „angebrochen“ oder komplett eingesetzt wurde. Dürfen auch solche Gutscheine widerrufen werden? Wie erfolgt die Rückabwicklung? Die Antwort ist: Ja, auch angebrochene oder verbrauchte Gutscheine können widerrufen werden. Es greifen dann die Regeln des Wertersatzes. Wenn also ein Gutschein über 50 Euro bereits zu 20 Euro eingelöst und dann widerrufen wird, ist der Verbraucher bei der Rückabwicklung des Vertrages zur Leistung eines Wertersatzes in Höhe von 20 Euro verpflichtet.
Sowohl körperliche, als auch digital zur Verfügung gestellte Gutscheine sind Waren im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie und müssen daher im Rahmen des Widerrufsrechts als solche behandelt werden. Setzen Sie daher die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung für Waren ein. Eine zusätzliche Belehrung für digitale Inhalte ist nicht notwendig, da Gutscheine keine digitalen Inhalte sind.
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Soweit ein Gutschein angebrochen oder verbraucht wurde und der Vertrag widerrufen wird, ist der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
16.11.17
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