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Können Geschenkgutscheine widerrufen werden?

Eine Hand hält einen Geschenkgutschein hoch.

Es ist schon wieder November und das Weihnachtsgeschäft steht vor der Tür. Neben beliebten Klassikern landen jedes Jahr auch Geschenkgutscheine ganz oben auf der Wunschliste. Sie bieten eine einfache Möglichkeit, Freude zu verschenken – etwa, wenn Großeltern dem computeraffinem Enkelkind statt selbstgestrickter Socken lieber ein Videospiel seiner Wahl ermöglichen möchten.

Doch was passiert, wenn der Gutschein versehentlich für den falschen Shop gekauft wurde? Können Kund*innen den Kaufvertrag widerrufen? Und wie läuft eine Rückabwicklung in diesem Fall ab?

In diesem Rechtstipp findest du Informationen zu Gutscheinen und wie diese widerrufsrechtlich zu behandeln sind.

Welche Art von Gutscheinen gibt es?

Wichtig ist zunächst zu unterscheiden zwischen gekauften Gutscheinen mit einem monetären Gegenwert (sogenannte „Wertgutscheine“) und solchen, die Rabatte oder Aktionen darstellen und kostenlos angeboten werden.

Während die Bedingungen von Rabatt- und Aktionsgutscheinen beliebig gestaltet werden können, unterliegen Wertgutscheine klaren rechtlichen Vorgaben.

👉 Hinweis: Beachte, dass die Vergabe und Einlösung von Rabatt- und Aktionsgutscheinen zwar frei gestaltet werden kann, du deine Kund*innen über die genauen Bedingungen jedoch informieren musst. Und das vor Erwerb des Gutscheins. Weitere Details kannst du in unserem Rechtstipp der Woche hier nachlesen.

Bei Geschenkgutscheinen handelt es sich um Wertgutscheine. Sie werden gegen einen festgelegten Betrag erworben, mit dem die beschenkte Person Ware erwerben kann, die dem Wert des Gutscheins entspricht.

In welcher Form treten Geschenk­gut­scheine auf?

Gutscheine werden im Online-Handel in zwei verschiedenen Formen angeboten: als klassische physische Gutscheine sowie in digitaler Form.

Während physische Gutscheine in Papier- oder Plastikkarten ausgegeben werden, auf denen ein einlösbarer Code aufgedruckt oder ein direkter Gegenwert angegeben ist, erfolgt die Bereitstellung eines digitalen Gutscheins meist zum sofortigen Download etwa in PDF-Form.

Wie sind physische Gutscheine widerrufs­rechtlich zu behandeln?

Gutscheine, die physisch zur Verfügung gestellt werden, verkörpern das Recht des*der Besitzer*in, den Wert des Gutscheins als Zahlungsmittel einzusetzen. Es handelt sich also zugleich um einen Rechtskauf und eine Ware.

Ein Vergleich zu Dienstleistungen und digitalen Inhalten, bei denen die Widerrufsfrist bereits bei Vertragsschluss beginnt, stützt diese Einordnung. Denn während Dienstleistungen und digitale Inhalte nicht körperlich zurückgewährt werden können, ist dies bei einem physischen Gutschein möglich. Aus diesen Gründen sind Gutscheine in physischer Form als Warenlieferungen zu behandeln und damit nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Zugang der Ware.

👉 Hinweis: Beachte, dass das Widerrufsrecht für physische Gutscheine auch dann greift, wenn diese „personalisiert“ wurden (bspw. Auswahl des Dinomotivs oder Prinzessinnen-Version mit Namen des Beschenkten). Denn das Gesetz sieht vor, dass du als Unternehmer*in nur dann ein Widerrufsrecht ausschließen kannst, wenn das Produkt für dich wirtschaftlich wertlos ist. Dies gilt etwa dann, wenn ein anderweitiger Verkauf nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Dies ist jedoch bei Wertgutscheinen nicht der Fall. Der Wert des Gutscheins ist der dort vermerkte Betrag, den der*die Kund*in für Waren einlösen kann.

Was gilt für digitale Gutscheine?

Für digitale Inhalte liegt das typische Merkmal der „Bereitstellung“ nicht vor. Der*Die Verkäufer*in muss dem*der Kund*in zur Vertragserfüllung eine Zugriffsmöglichkeit auf den digitalen Inhalt verschaffen.

Das Widerrufsrecht erlischt bei Produkten mit digitalen Inhalten, sobald der*die Händler*in eine Zugriffsmöglichkeit verschafft hat, der*die Verbraucher*in zuvor ausdrücklich in die Vertragsausführung eingewilligt sowie den Verlust seines*ihres Widerrufsrechts anerkannt hat. Diese Regelung gilt, da bei digitalen Inhalten der konkrete Wert des Produktes digital zur Verfügung gestellt wird und eine Rückgabe an den*die Händler*in für diese*n nach Bereitstellung keinen Mehrwert hätte.

👉 Hinweis: Trusted Shops Kund*innen können mehr über digitale Inhalte in dem Whitepaper „Verkauf von digitalen Inhalten“ in ihrem Legal Account erfahren (Log-in erforderlich).

Für den*die Kund*in eines Gutscheins ist dagegen wichtig, dass dieser bei ihm*ihr eingeht und als Geschenk weitergeben und eingelöst werden kann. Der Gutschein verkörpert jedoch keinen weiteren „Mehrwert“ oder „Inhalt“, der über die spätere Möglichkeit zur Einlösung des Geldbetrages hinausgeht.

Beispielsweise würde der*die Unternehmer*in nach Erbringung der Leistung im Falle eines Widerrufs durch den*die Verbraucher*in keinen Wertersatz oder Nutzungsersatz für den bereits genutzten bzw. bereitgestellten digitalen Inhalt erhalten. Bei dem Widerruf eines Gutscheins kann dagegen der Wert des Gutscheins „erstattet“ werden, also der Vorteil der Kund*innen mit diesem Wert Ware ohne weitere Zahlung erwerben zu können.

Auch bestehen weitere rechtliche Voraussetzungen für digitale Inhalte, welche für digital zur Verfügung gestellte Gutscheine nicht passen.

Beispielsweise kann für einen Gutschein kein „Nutzungsrecht“ oder andere Lizenzen eingeräumt oder die Zeit eines Zugriffs vertraglich eingeschränkt werden.

Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb digitale Gutscheine als digitale Inhalte behandelt werden sollten und physische Gutscheine nicht. Im Kern verfolgen beide Gutscheinformen den gleichen Zweck. Sie unterscheiden sich lediglich durch ihre Form der Übermittlung. Für die Kundschaft kommt es jedoch gerade nicht vordergründig auf die Form der Übermittlung an. Daher sind digital zur Verfügung gestellte Gutscheine ebenfalls wie Waren zu behandeln mit der Folge, dass auch hier ein klassisches Widerrufsrecht besteht.

Fassen wir also zusammen: Für beide Formen von Geschenkgutscheinen, physisch wie digital, steht Verbraucher*innen ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Zugang der Ware zu.

Wie läuft die Rückabwicklung nach einem erfolgten Widerruf ab?

Die Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen über Gutscheine vollzieht sich nach den allgemeinen Regeln für den Widerruf. Solange der Gutschein nicht eingesetzt wurde, bestehen hier keine Besonderheiten.

Wie ist das aber mit bereits „angebrochenen“ oder komplett verbrauchten Gutscheinen? Dürfen auch solche Gutscheine widerrufen werden und wie erfolgt die Rückabwicklung?

Die Antwort ist: Ja, auch angebrochene oder verbrauchte Gutscheine können widerrufen werden. Es greifen dann die Regeln des Wertersatzes. Wenn also ein Gutschein über 50 Euro bereits zu 20 Euro eingelöst und dann widerrufen wird, ist die Kundschaft bei der Rückabwicklung des Vertrages zur Leistung eines Wertersatzes in Höhe von 20 Euro verpflichtet, erhält also nur 30 Euro zurück. 

Sollte der komplette Wert bereits verbraucht sein, so kann der*die Kund*in zwar widerrufen, der Wertersatz beträgt hier aber wie etwa bei vollständig beschädigter Kleidung 100 % des Kaufpreises.

Unser Tipp

Sowohl physisch als auch digital zur Verfügung gestellte Gutscheine sind Waren im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie und keine digitalen Inhalte. Sie können also ganz normal wie Ware innerhalb der 14-tägigen Frist widerrufen werden. Sollte der Gutschein bereits teilweise oder vollständig verbraucht sein, so hast du das Recht, Wertersatz zu verlangen.

🤓 Tipp: Gerne unterstützen wir dich mit der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung für Waren. Erstelle mit dem Trusted Shops Rechtstexter kostenlos eine für deinen Shop passende Widerrufsbelehrung.

17.11.25
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