legal

PPWR – neue Regeln für Verpackungen ab 12.08.2026

Pakete auf einer Europaflagge

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) soll Verpackungen in der EU nachhaltiger machen: Überflüssige Verpackungen sollen reduziert, schwer recycelbare Materialien vermieden und Recyclingquoten gesteigert werden. Ab dem 12.08.2026 gelten hierfür weitgehend einheitliche Vorgaben in der Europäischen Union.

Die europäische Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 wurde am 22.01.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 11.02.2025 in Kraft getreten. Die meisten Regelungen gelten ab dem 12.08.2026. Für Online-Händler*innen sind insbesondere die Registrierung von Verpackungen, die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) sowie grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU relevant.

Hintergrund und Ziele

Die neue europäische Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 – kurz PPWR – regelt den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Im Mittelpunkt stehen ökologische Nachhaltigkeit, bessere Recyclingfähigkeit und klare Kennzeichnungspflichten.

Darüber hinaus enthält die PPWR Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung, zur Vermeidung von Verpackungsabfällen, zur Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen sowie zur Sammlung, Behandlung und Verwertung von Verpackungsabfällen.

Was ist unter dem Begriff „Verpackung“ zu verstehen?

Was unter dem Begriff der „Verpackung“ zu verstehen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR. Danach handelt es sich bei einer Verpackung um

einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann […].

Hierzu zählen u. a. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel.

Welche Pflichten haben Erzeuger*innen?

Erzeuger*innen müssen nach Art. 15 PPWR insbesondere sicherstellen, dass Verpackungen die Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR erfüllen. Dazu gehören vor allem die folgenden Pflichten:

Beschränkung von Gefahrstoffen

Verpackungen müssen so hergestellt werden, dass besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterialien und Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Die PPWR sieht dafür unter anderem Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom sowie bestimmte PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen vor.

Recyclingfähigkeit

Künftig müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein. Die Europäische Kommission soll bis zum 01.01.2028 Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen der Recyclingfähigkeit festlegen.

Mindestrezyklatanteile in Kunst­stoff­verpackungen

Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil vorgeschrieben. Rezyklat wird aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen. Diese Vorgaben gelten erst ab dem 01.01.2030 bzw. dem 01.01.2040.

Kompostierbare Verpackungen

Tee-, Kaffee- oder Getränkebeutel oder bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem und an Obst und Gemüse aufgebrachte Aufkleber müssen ab dem 12.02.2028 kompostierbar sein.

Minimierung von Verpackungen

Ab dem 01.01.2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Zudem dürfen Verpackungen nicht lediglich das wahrgenommene Volumen eines Produkts vergrößern, z. B. durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten.

Kennzeichnung von Verpackungen

Frühestens ab dem 12.08.2028 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen grundsätzlich mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden. Diese soll Angaben zur Materialzusammensetzung enthalten und Verbraucher*innen das richtige Sortieren erleichtern. Die Kennzeichnung soll leicht verständlich sein und auf Piktogrammen beruhen.

Zusätzlich können Wirtschaftsakteur*innen einen QR-Code anbringen, der weitere Informationen zum Bestimmungsort einzelner Verpackungsbestandteile enthält.

Frühestens ab dem 12.02.2029 müssen wiederverwendbare Verpackungen zudem so gekennzeichnet werden, dass Abnehmer*innen über ihre Wiederverwendbarkeit informiert werden. Auch diese Informationen können zusätzlich per QR-Code bereitgestellt werden.

Bei Kunststoffverpackungen muss frühestens ab dem 12.08.2028 außerdem der Rezyklatanteil gekennzeichnet werden; auch hier kann ergänzend ein QR-Code genutzt werden.

Weitere Einzelheiten zur Kennzeichnung werden noch durch Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert.

Konformitätsverfahren

Bevor Erzeuger*innen Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sie ein Konformitätsverfahren durchführen, Art. 15 Abs. 2 und 3 PPWR. Außerdem müssen sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Identifikationskennzeichen anbringen. Ist dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich, sind die Angaben in den beigefügten Unterlagen bereitzustellen.

Zusätzlich müssen Erzeuger*innen auf der Verpackung oder per QR-Code ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kontaktmöglichkeiten angeben.

Welche Pflichten haben Ver­trei­ber*innen?

Vertreiber*innen treffen vor allem Kontrollpflichten. Als Vertreiber*in gilt nach der PPWR jede Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne selbst Erzeuger*in oder Importeur*in zu sein.

Damit werden insbesondere auch (Online-)Händler*innen erfasst, wenn sie Verpackungen entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgeben.

Bevor Vertreiber*innen Verpackungen abgeben, müssen sie insbesondere prüfen, ob:

  • der*die für Registrierung und Lizenzierung verantwortliche Hersteller*in ordnungsgemäß registriert ist und
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind.

Bestehen Zweifel an der Konformität, dürfen Vertreiber*innen die Verpackungen nicht abgeben, bis die Anforderungen erfüllt sind. Außerdem müssen sie die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Geltung als Erzeuger*in

Unter bestimmten Umständen gelten Vertreiber*innen selbst als Erzeuger*innen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der PPWR beeinträchtigt werden kann. In diesen Fällen gelten für sie die Erzeugerpflichten nach Art. 15 PPWR. Eine Ausnahme besteht für Kleinstunternehmen.

Neue Regeln für die Registrierung

Art. 44 PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, Herstellerregister einzuführen. Die Europäische Kommission soll Durchführungsrechtsakte zur Ausgestaltung dieser Register erlassen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte müssen die Mitgliedstaaten ihre Register einrichten oder bestehende Systeme anpassen.

Ein europaweit zentrales Register ist nicht vorgesehen. Stattdessen bleiben nationale Herstellerregister maßgeblich. In Deutschland besteht bereits heute nach § 9 VerpackG eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für Online-Händler*innen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.

Sobald die Register nach der PPWR eingerichtet sind, müssen sich Hersteller*innen dort registrieren. Für deutsche Online-Händler*innen kann sich dadurch eine wichtige Entlastung ergeben: Beziehen sie Versandverpackungen von einem in Deutschland niedergelassenen Verpackungshersteller und verwenden sie diese ausschließlich für Lieferungen innerhalb Deutschlands, wird künftig grundsätzlich der Verpackungshersteller registrierungspflichtig sein.

Eine Registrierung im deutschen Verpackungsregister wird für deutsche Online-Händler*innen daher voraussichtlich nicht erforderlich sein, wenn:

  • der*die Erzeuger*in, Importeur*in oder Vertreiber*in der Transportverpackung in Deutschland niedergelassen ist und
  • der*die Online-Händler*in diese Transportverpackung ausschließlich für Lieferungen innerhalb Deutschlands verwendet.

In diesem Fall liegt die Registrierungspflicht künftig beim Verpackungshersteller mit Sitz in Deutschland. Für Online-Händler*innen würde die bisherige Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz insoweit entfallen.

Eine Registrierungspflicht besteht dagegen weiterhin, wenn die Verpackung von einem im Ausland ansässigen Verpackungshersteller bezogen und anschließend in Deutschland verwendet wird.

Die konkreten technischen Vorgaben, etwa zum Format der Registrierung, werden noch durch Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt.

Bevollmächtigte bei Aus­lands­versand

Beim grenzüberschreitenden Versand gewinnt die Benennung eines*einer Bevollmächtigten besondere Bedeutung. Händler*innen, die Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endverbraucher*innen in andere EU-Mitgliedstaaten liefern und dort keine Niederlassung haben, müssen künftig die jeweiligen nationalen EPR-Anforderungen erfüllen. In vielen Fällen müssen sie dafür eine*n Bevollmächtigte*n benennen.

Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c und d PPWR gilt unter anderem als Hersteller*in, wer – unabhängig von der Verkaufsmethode und auch im Fernabsatz – eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der*die Erzeuger*in, Importeur*in oder Vertreiber*in ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer*innen erstmals bereit; oder
  • der*die Erzeuger*in, Importeur*in oder Vertreiber*in ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer*innen erstmals bereit.

Erfüllen Händler*innen in einem anderen Mitgliedstaat diese Herstellerkriterien, ohne dort niedergelassen zu sein, müssen sie im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung eine*n Bevollmächtigte*n benennen, der*die sie dort vertritt, Art. 45 Abs. 3 PPWR.

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister*innen

Elektronische Marktplätze müssen bereits heute prüfen, ob Online-Händler*innen im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag abgeschlossen haben. Auch nach der PPWR dürfen Online-Marktplätze Produkte grundsätzlich erst anbieten lassen, wenn die jeweiligen Händler*innen ihre Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen.

B2C-Online-Marktplätze müssen nach Art. 45 Abs. 4 PPWR künftig insbesondere folgende Informationen von Hersteller*innen einholen, die Verbraucher*innen in der EU Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten:

  • Angaben zur Registrierung nach Art. 44 PPWR im Mitgliedstaat, in dem der*die Verbraucher*in ansässig ist, einschließlich der jeweiligen Registriernummer(n), und
  • eine Selbstbescheinigung, dass nur Verpackungen angeboten werden, für die die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Art. 45 Abs. 1 bis 3 PPWR erfüllt sind.

Entsprechendes gilt für Fulfillment-Dienstleister*innen.

Welche weiteren Pflichten bestehen nach der PPWR?

Verbot von Mogelpackungen

Spätestens ab dem 01.01.2030 müssen Wirtschaftsakteur*innen, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis höchstens 50 % beträgt, Art. 24 Abs. 1 PPWR.

Bereits bis zum 12.02.2028 müssen Wirtschaftsakteur*innen, die Verkaufsverpackungen befüllen, den Leerraum auf das Maß beschränken, das zur Erfüllung der Verpackungsfunktionen – insbesondere zum Produktschutz – erforderlich ist, Art. 24 Abs. 4 PPWR.

Für den E-Commerce gilt insoweit eine Ausnahme: Wirtschaftsakteur*innen, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, sind von dieser konkreten Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch weiterhin sicherstellen, dass die Verpackungen nach Art. 10 PPWR auf das erforderliche Mindestmaß reduziert sind.

Verbot bestimmter Verpackungsformen

Ab dem 01.01.2030 dürfen Wirtschaftsakteur*innen die in Anh. 5 PPWR aufgeführten Verpackungen zu den dort genannten Zwecken nicht mehr in Verkehr bringen. Hiervon erfasst werden u. a. sehr leichte Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe, Art. 25 Abs. 1 PPWR. Art. 25 PPWR nennt zudem einige Fälle, in denen das Verbot nicht gilt.

Aktuelle Leitlinien und erster delegierter Rechtsakt zur PPWR 

Die Europäische Kommission hat Leitlinien und ein begleitendes FAQ zur Auslegung der PPWR veröffentlicht. Beide Dokumente sollen offene Praxisfragen klären und eine einheitlichere Anwendung der neuen Verpackungsvorgaben in den Mitgliedstaaten unterstützen. Inhaltlich betreffen die Klarstellungen unter anderem zentrale Begriffe wie Verpackung, Hersteller und Produzent, Anforderungen an recyclinggerechte Gestaltung, Wiederverwendungspflichten, Pfandrücknahmesysteme, Verpackungsminimierung, Kompostierbarkeit und Kennzeichnungspflichten.

Besonders relevant ist die Abgrenzung zur Richtlinie über Einwegkunststoffe: Die PPWR enthält für bestimmte Verpackungsformate harmonisierte Verbote, während die SUPD daneben für nicht erfasste Einwegkunststoffprodukte weiter anwendbar bleibt. Verbundverpackungen können deshalb weiterhin beiden Regelungsregimen unterfallen. Für Unternehmen bleibt diese Schnittstelle compliance-relevant, weil sich Pflichten überschneiden und nationale Umsetzungsansätze weiterhin zu Rechtsunsicherheit führen können.

Zudem hat die Kommission ihren ersten delegierten Rechtsakt zur PPWR angenommen. Danach werden Palettenumhüllungsfolien und Umreifungsbänder, die zur Sicherung von Gütern während des Transports verwendet werden, von bestimmten 100-%-Wiederverwendungspflichten für unternehmens- bzw. konzerninterne Transporte sowie für Transporte zwischen Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaats ausgenommen. Begründet wird dies damit, dass Wiederverwendungssysteme für flexible Ladungssicherungsmaterialien derzeit noch nicht ausreichend skalierbar und wirtschaftlich tragfähig sind. Das allgemeine Ziel, bis 2030 einen relevanten Anteil von Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar auszugestalten, bleibt jedoch bestehen.

Unser Tipp

Mit dem Anwendungsbeginn der PPWR am 12.08.2026 rücken die neuen Verpackungsvorgaben für Online-Händler*innen näher. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Verpackungsprozesse, Kennzeichnungen und EPR-Strukturen den neuen Anforderungen entsprechen.

Besonders wichtig sind dabei die neuen Herstellerdefinitionen bei grenzüberschreitenden Verkäufen, die künftigen Registrierungsanforderungen und die mögliche Pflicht zur Benennung eines*einer Bevollmächtigten in anderen Mitgliedstaaten. Da zahlreiche Details noch durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert werden, sollten Unternehmen die weitere Rechtsentwicklung fortlaufend beobachten.

Wer rechtzeitig handelt, reduziert Compliance-Risiken und schafft zugleich die Grundlage für nachhaltigere Verpackungslösungen sowie einen rechtssicheren Vertrieb innerhalb der Europäischen Union.

16.06.26
Land auswählen: