PPWR – neue Regeln für Verpackungen ab 18.08.2026

Pakete auf einer Europaflagge

Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) soll Schluss sein mit überflüssigen Verpackungen und schwer recycelbaren Materialien. Ab 2026 gelten europaweit einheitliche Vorgaben – weniger Plastik, mehr Recycling, klare Kennzeichnung.

Die neue europäische Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 wird überwiegend ab dem 12.08.2026 gelten und sieht dazu auch Änderungen bei der Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen vor und eine Pflicht zur Bestellung eines*einer Bevollmächtigten beim Auslandsversand.

Hintergrund und Ziele

Die neue europäische VerpackungsVO 2025/40 (nachfolgend PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation) führt Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung ein.

Zudem legt sie Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung fest, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings.

Was ist unter dem Begriff „Verpackung“ zu verstehen?

Was unter dem Begriff der „Verpackung“ zu verstehen ist, bestimmt Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR. Danach handelt es sich bei einer Verpackung um

einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann […].

Hierzu zählen u. a. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel.

Welche Pflichten haben Erzeuger*innen?

Welche Pflichten den Erzeuger*innen obliegen, bestimmt Art. 15 PPWR. Sie müssen zunächst die Anforderungen nach den Art. 5–12 PPWR erfüllen.

Beschränkung von Gefahrstoffen

Verpackungen müssen so hergestellt werden, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Es werden bestimmte Grenzwerte für die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen und Grenzwerte für PFAS bei Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, festgelegt.

Recyclingfähigkeit

Künftig sind die Erzeuger dazu verpflichtet, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sind. Die Kommission soll hierzu bis zum 01.01.2028 Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit erlassen.

Mindestrezyklatanteile in Kunst­stoff­verpackungen

Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil vorgeschrieben. Rezyklat wird aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen. Diese Vorgaben gelten erst ab dem 01.01.2030 bzw. dem 01.01.2040.

Kompostierbare Verpackungen

Tee-, Kaffee- oder Getränkebeutel oder bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem und an Obst und Gemüse aufgebrachte Aufkleber müssen ab dem 12.02.2028 kompostierbar sein.

Minimierung von Verpackungen

Ab dem 01.01.2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und ihr Volumen auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Zudem dürfen Verpackungen nicht lediglich das wahrgenommene Volumen eines Produkts vergrößern, z. B. durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten.

Kennzeichnung von Verpackungen

Frühestens ab dem 12.08.2028 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen mit der sog. harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um Verbraucher*innen das Sortieren zu erleichtern. Diese Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und soll leicht verständlich sein. Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.

Zusätzlich können Wirtschaftsakteur*innen die Verpackung mit einem QR-Code versehen, der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um Verbraucher*innen das Sortieren zu erleichtern.

Frühestens ab 12.02.2029 müssen wiederverwendbare Verpackungen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer*innen über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. Auch hier können die Informationen zusätzlich mittels QR-Code erfolgen.

Bei Kunststoffverpackungen muss frühestens ab dem 12.08.2028 der Rezyklatanteil gekennzeichnet werden, auch hier wieder optional mittels QR-Code.

Die PPWR enthält noch weitere Kennzeichnungsvorgaben. Zudem muss die Kommission noch entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen, die weitere Details der Kennzeichnung regeln werden.

Konformitätsverfahren

Zudem sind Erzeuger*innen dazu verpflichtet, ein Konformitätsverfahren durchzuführen, bevor sie Verpackungen in Verkehr bringen, Art. 15 Abs. 2, 3 PPWR. Sie müssen außerdem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation anbringen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen in den beigefügten Unterlagen angeben.

Sie müssen auch auf der Verpackung oder mittels QR-Code ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, angeben.

Welche Pflichten haben Ver­trei­ber*innen?

Vertreiber*innen treffen in erster Linie Kontrollpflichten. Der Begriff „Vertreiber“ erfasst

jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.

Unter „Bereitstellung auf dem Markt“ wiederum fällt

jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Von dem Begriff des Vertreibers werden damit (Online-)Händler*innen erfasst.

Vertreiber*innen, die Verpackungen abgeben, müssen zuvor überprüfen, dass

  • Der*die Hersteller*in, der*die für die Registrierung und Lizenzierung verantwortlich ist, ordnungsgemäß registriert ist und
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (s. o.).

Haben Vertreiber*innen Zweifel an der Konformität der Verpackungen, dürfen sie sie nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde. Zudem müssen sie die nationalen Marktüberwachungsbehörden informieren und sind in diesem Zusammenhang zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Geltung als Erzeuger*in

Zudem können die Herstellerpflichten auch für Vertreiber*innen gelten. Bringt ein*e Vertreiber*in Verpackungen unter seinem*ihrem eigenen Namen oder seiner*ihrer eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, so gilt der*die Vertreiber*in als Erzeuger*in und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger*innen nach Art.15 PPWR. Eine Rückausnahme hiervon gilt, wenn es sich um Kleinstunternehmen handelt.

Neue Regeln für die Registrierung

Art. 44 PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Herstellerregister einzuführen. Die Kommission soll bis zum 12.02.2026 Durchführungsrechtsakte erlassen, um die genauere Ausgestaltung der Herstellerregister festzulegen, wie z. B. das Format für die Eintragung im Register. 18 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte müssen die Mitgliedstaaten die Register erstellt haben. Bisher haben noch nicht alle EU-Mitgliedstaaten entsprechende Register eingerichtet. Zu einem europaweit zentralen Register wird es damit nicht kommen.

Bisher müssen sich in Deutschland nach § 9 VerpackG beim Verpackungsregister LUCID Online-Händler*innen registrieren, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.

Sobald die Verpackungsregister eingerichtet sind, müssen sich Hersteller*innen dort registrieren. Der Begriff des*der Hersteller*in wird in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR definiert. Aus dieser Definition folgt, dass Versandhändler*innen, die eine Versandverpackung von einer*einem Verpackungshersteller*in im Inland beziehen und auch nur im Inland an Endverbraucher*innen abgeben, für diese Versandverpackung künftig nicht mehr verantwortlich sind.

Eine Registrierung wird im deutschen Verpackungsregister für eine*n deutschen Online-Händler*in nicht notwendig sein, wenn

  • die*der Erzeuger*in, Importeur*in oder Vertreiber*in einer Transportverpackung in Deutschland niedergelassen ist

und

  • die*der deutsche Online-Händler*in die Transportverpackung ausschließlich benutzt, um die Ware nach Deutschland zu verschicken.

Die*der Hersteller*in der Verpackung mit Sitz in Deutschland wird in diesem Fall registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz wird daher künftig in diesen Fällen für die*den Online-Händler*in entfallen.

Eine Pflicht zur Registrierung wird hingegen bestehen, wenn die Verpackung von einer*einem Verpackungshersteller*in im Ausland bezogen wird und die Ware dann in Deutschland verschickt wird.

Die Kommission soll bis zum 12.02.2026 Durchführungsrechtsakte erlassen, um die genauere Ausgestaltung der Herstellerregister festzulegen, wie z. B. das Format für die Eintragung im Register.

Bevollmächtigte bei Aus­lands­versand

Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c, d PPWR gilt u. a. als Hersteller*in jede*r Erzeuger*in, Importeur*in oder Vertreiber*in, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, wenn eine der folgenden Alternativen zutrifft:

  • Der*die Erzeuger*in, Importeur*in oder Vertreiber*in ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer*innen erstmals bereit; oder
  • der*die Erzeuger*in, Importeur*in oder Vertreiber*in ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer*innen erstmals bereit.

Wenn Händler*innen in einem Land diese Herstellerkriterien erfüllen, indem sie z. B. ihre Produkte direkt an Endabnehmer*innen in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben, aber dort keine ordentliche Niederlassung haben, müssen sie im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) eine*n Bevollmächtigte*n benennen, die*der sie dort vertritt, Art. 45 Abs. 3 PPWR.

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen

Bereits jetzt dürfen elektronische Marktplätze nur noch Waren von Online-Händler*innen anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben. Auch nach der PPWR müssen Online-Marktplätze überprüfen, ob die dort tätigen Händler*innen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.

Künftig müssen B2C-Online-Marktplätze nach Art. 45 Abs. 4 PPWR folgende Informationen von Hersteller*innen, die in der Union ansässigen Verbraucher*innen Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, einholen:

  • Informationen über die Registrierung der Hersteller*innen gem. Art. 44 PPWR in dem Mitgliedstaat, in dem der*die Verbraucher*in ansässig ist, und die Registriernummer(n) des*der Hersteller*in diesem Register;
  • eine Selbstbescheinigung des*der Hersteller*in, in der bestätigt wird, dass er*sie nur Verpackungen anbietet, für die die in Art. 45 Abs. 1, 2, 3 PPWR genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der*die Verbraucher*in ansässig ist, erfüllt sind.

Entsprechendes gilt für Fulfilment-Dienstleister*innen.

Welche weiteren Pflichten bestehen nach der PPWR?

Verbot von Mogelpackungen

Frühestes bis zum 01.01.2030 müssen die Wirtschaftsakteur*innen, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft, Art. 24 Abs. 1 PPWR.

Bis zum 12.02.2028 müssen die Wirtschaftsakteur*innen, die die Verkaufsverpackungen befüllen, dafür sorgen, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, Art. 24 Abs. 4 PPWR.

Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch für den E-Commerce. Wirtschaftsakteur*innen, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Art. 10 PPWR festgelegten Anforderungen entsprechen, also auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert sind.

Verbot bestimmter Verpackungsformen

Ab dem 01.01.2030 dürfen Wirtschaftsakteur*innen die in Anh. 5 PPWR aufgeführten Verpackungen zu den dort genannten Zwecken nicht mehr in Verkehr bringen. Hiervon erfasst werden u. a. sehr leichte Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe, Art. 25 Abs. 1 PPWR. Art. 25 PPWR nennt zudem einige Fälle, in denen das Verbot nicht gilt.

Unser Tipp

Online-Händler*innen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben der PPWR vertraut machen, um rechtzeitig Prozesse anzupassen und die Compliance sicherzustellen – auch wenn die Regelungen erst ab 2026 oder später greifen. Kernpunkte sind die Reduzierung unnötiger Verpackungen, die verpflichtende Recyclingfähigkeit, klare Kennzeichnungsvorschriften sowie strengere Anforderungen an Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung.

Relevant werden die neuen Regelungen für die Registrierung. Künftig werden sich nur Hersteller*innen registrieren müssen. Als Hersteller*in gilt jedoch auch, wer Verpackungen oder verpackte Produkte grenzüberschreitend vertreibt, ohne dort eine Niederlassung zu haben. In diesem Fall wird im Rahmen der EPR eine neue Pflicht zur Bestellung eines*einer Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat bestehen.

Wer rechtzeitig handelt, sichert nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, sondern positioniert sich auch als verantwortungsbewusster Marktakteur in einer zunehmend nachhaltigkeitsorientierten Wirtschaft.

13.11.25
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