15 unzulässige AGB-Klauseln, die du vermeiden solltest

Der Begriff „AGB

Abmahnungen wegen unzulässiger AGB-Klauseln gehören leider schon fast zum Alltag von Online-Shops. Damit du weißt, ob deine AGB überarbeitet werden sollten, haben wir 15 unzulässige Klauseln zusammengestellt, die auf keinen Fall in deinem Shop auftauchen sollten.

1. Verweis auf Hersteller

Die Klausel

„Gewährleistungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel vorher erfolglos beim Hersteller gerügt wurde.“

ist unwirksam. Denn nach § 309 Nr. 8 b, aa BGB dürfen in AGB Mängelrechte der Käuferin oder des Käufers nicht in dieser Weise ausgeschlossen oder die Person auf Dritte verwiesen werden.

2. Unverbindliche Lieferzeiten

Verwende in deinen AGB auf keinen Fall diese Klausel:

„Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“.

Diese ist vom LG Frankfurt a.M. für unzulässig erklärt worden, was in der Berufung vom OLG Frankfurt (Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05) bestätigt wurde.

Das OLG Hamm (Urteil v. 17. 03.2009, 4 U 167/08) sah die Formulierung: „Lieferzeit auf Anfrage“ als unzulässig an.

3. Gutscheinverfall

„Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden“.

Das OLG München (Urteil v. 17.01.2008, 29 U 3193/07) erklärte diese AGB mit einer Begrenzung von Gutscheinen auf ein Jahr für unwirksam, weil dies von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren abweiche.

4. Teillieferungen

Laut § 266 BGB gilt: „Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.“

Steht aber in den AGB: „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“, verstößt dies gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2 a, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB und stellt auch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (KG Berlin, Beschluss v. 25.01.2008, 5 W 344/07).

Eine abweichende Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur möglich, wenn bei Teillieferungen gleichzeitig ein Hinweis auf die „Zumutbarkeit“ für die Kundin oder den Kunden erfolgt.

5. Einschränkungen des Widerrufsrechts

Eine Klausel, welche die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers zur zwingenden Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechtes macht, ist unwirksam.

Das LG Konstanz (Urteil v. 5.5.2006, 8 O 94/05 KfH) stufte die Klausel: „… im Original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand“ als wettbewerbswidrig ein.

Das LG Coburg (Urteil v. 09.03.2006, 1HK 0 95/05) entschied, dass wettbewerbswidrig handelt, wer eine Widerrufsbelehrung verwendet, nach der eine Rückabwicklung des Vertrages nur bei Rückgabe der Originalverpackung erfolgen könne (ebenso LG Düsseldorf, Urteil v. 17.05.2006, 12 O 496/05).

6. Hinsendekosten beim Widerruf

Gemäß § 357 Abs. 2 S. 1 BGB müssen Unternehmen den Verbraucherinnen und Verbrauchern etwaige Zahlungen für die Lieferung der Ware zurückgewähren.

Folgende Klausel ist daher unzulässig: „Im Falle des Widerrufs hat der Verbraucher die Kosten der Hinsendung der Ware zu tragen“.

7. Vorkasse ohne Vertragsschluss

Bei Regelungen in AGB ist besondere Vorsicht geboten, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher in Vorleistung treten soll.

In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte ein Shop versucht, im Rahmen der Zahlung per Vorkasse erst den Zugang der Ware beim Käufer als Vertragsannahme zu definieren.

Das OLG Nürnberg hat dem eine Absage erteilt, da durch eine solche Regelung in AGB eine unangemessene Benachteiligung vorliege.

8. Gefahrübergang, unversicherter Versand

Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbraucherinnen und Verbrauchern explizit untersagt (§ 474 Abs. 2 BGB).

Entscheidend ist nicht die Übergabe der Ware an das Versandunternehmen, sondern die tatsächliche Ablieferung bei der Verbraucherin oder dem Verbraucher.

Das LG Landau (Urteil vom 17.02.2006, HK O 977/05) hat die von einem Online-Händler gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB-Klausel: „Versand auf Risiko des Käufers“ explizit als unzulässig und wettbewerbswidrig eingestuft.

Im Handel mit privaten Endkundinnen und Endkunden die Versandart „versicherter Versand“ anzubieten, wurde vom LG Hamburg (Beschluss v. 6.11.2007, 315 O 888/07) als irreführend beurteilt, da die Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbraucherinnen und Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko tragen (sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten).

Das LG Saarbrücken (Urteil v. 15.9.2006, 7 I O 94/06) entschied, es sei irreführend, wahlweise einen unversicherten und versicherten Versand anzubieten, wenn nicht klargestellt wird, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer unabhängig von der Versandart das Transportrisiko trägt.

9. Rügefristen

„Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von …, der die Artikel anliefert.“

Diese Klausel ist vom LG Hamburg (05.09.2003, Az. 324 O 224/03) für unzulässig erklärt worden (ebenso LG Frankfurt a.M., Urteil v. 09.03.2005, 2-02 O 341/04 zu einer ähnlichen Formulierung).

Das Gesetz kennt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Rügepflichten und Gewährleistungsansprüche können auch nach zwei Jahren noch geltend gemacht werden.

Die Klausel: „Fehllieferungen oder offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen“ wurde vom OLG Koblenz (Beschluss v. 03.12.2008, 4 W 681/08) für unwirksam erklärt.

10. Gewährleistung

Die Gewährleistungspflicht der Verkäuferin oder des Verkäufers ist gesetzlich ausführlich normiert und im Verbraucherhandel zwingend (§§ 437 ff. BGB).

Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist in den meisten Fällen unwirksam (z. B. Gewährleistungsausschluss, Verweisung auf Dritte, nur Reparatur, zu kurze Verjährungsfrist (z. B. nur 6 Monate), Ausschlussfrist für die Anzeige versteckter Mängel etc., § 309 Nr. 8 b BGB).

So wäre etwa die folgende Klausel gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unwirksam:

„Die Gewährleistungsrechte erlöschen sechs Monate nach Lieferung.“

Auch die Nennung nur einiger Verbraucherrechte, z. B. die Unterlassung des Hinweises auf möglichen Schadensersatz, wird teilweise abgemahnt.

Zudem wurde die Verwendung folgender Klausel ebenfalls bereits durch das LG Arnsberg (Urteil vom 14.10.2008, I-1 O 397/08) untersagt:

„Treten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, sind diese […] unverzüglich in Textform anzuzeigen.“

11. Schadenspauschalen

Schadenspauschalen (Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren, Einlagerungskosten etc.) müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem tatsächlichen Schaden stehen.

Sind die Pauschalen zu hoch, verstößt eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Zudem muss der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten bleiben.

Bei Rücksendungen hängt der Wertersatz von den Einzelfallumständen ab, sodass eine Pauschalierung häufig für die Kundin oder den Kunden unangemessen ist.

12. Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkungen sind im Verbrauchsgüterkauf mit großer Vorsicht zu genießen. Unzulässig sind etwa Beschränkungen bei Personenschäden oder im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7 BGB). Eine Haftungsbeschränkung darf auch nicht bezüglich vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf, erfolgen (sog. Kardinalpflichten).

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13. Bewertungen nur im Einvernehmen

Bewertungen spielen im Online-Handel eine entscheidende Rolle und Negativbewertungen können richtig wehtun.

Deshalb versuchen einige Shops über ihre AGB, Bewertungen ihrer Leistungen nur nach vorherigem Einvernehmen zuzulassen.

Nach Ansicht des OLG Koblenz verletzt eine solche Klausel indirekt die Meinungsfreiheit und ist somit unangemessen benachteiligend.

14. Aktualität der Angaben im Shop

Ein Disclaimer im Shop, nach der keine Haftung für die Aktualität und Vollständigkeit der im Shop ersichtlichen Inhalte übernommen werde, ist nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 10. Dezember 2012, 5 W 118/12) eine AGB-Klausel und als solche unwirksam.

Denn nach der strengsten Auslegung der Klausel würde sie dazu führen, dass praktisch jegliche Verbindlichkeit bezüglich der im Shop gemachten Angaben zu Produkten und Preisen ausgeschlossen werde.

15. Salvatorische Klausel

Sogenannte „Salvatorische Klauseln“, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine Regelung gelten soll, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumindest im Verbraucherhandel nach ständiger Rechtsprechung nichtig und damit überflüssig.

Soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB). So sah das LG Hamburg (U. v. 14.09.2006, 327 O 441/06) folgende Klausel als unwirksam an:

„Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.“

Unser Tipp

Versuch nicht, mit zurechtgebogenen AGB-Klauseln Geld zu sparen – im Fall einer Abmahnung wirst du draufzahlen! Glänze lieber mit Kulanz und vermittele potentieller Kundschaft das Gefühl, es mit einem seriösen Unternehmen zu tun zu haben. Dazu gehören rechtliche korrekte AGB. Das schafft Vertrauen und motiviert Menschen, häufiger in deinem Online-Shop einzukaufen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich im Januar 2017 veröffentlicht und im September 2025 aktualisiert.

30.09.25
Nikola Sarac

Nikola Sarac

Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt in der Kanzlei FÖHLISCH. Er ist zudem seit dem Jahr 2020 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

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