Amazon: Diese 5 rechtlichen Fallen solltest du kennen

Ein Tablet zeigt die Amazon-Seite an.

Riesige Reichweite, Millionen potenzieller Kund*innen, einfache Abwicklung Amazon ist für viele Händler*innen ein Traum. Bis die erste Abmahnung ins Haus flattert. Denn rechtlich ist der Verkauf über Amazon komplizierter, als es scheint: Selbst für Fehler der Plattform kannst du haftbar gemacht werden. 

Damit dir das nicht passiert, erfährst du in diesem Rechtstipp, welche fünf Fallen beim Amazon-Verkauf am häufigsten zuschnappen – und wie du sie umgehst. 

Grundsatz: Du haftest für Fehler der Plattform! 

Bereits 2016 hat der BGH entschieden, dass sich Händler*innen eine unverbindliche Preisempfehlung, die fehlerhaft und von Amazon selbst geschaltet wurde, zurechnen lassen müssen, wenn er oder sie sich dazu entschieden hat, auf Amazon zu verkaufen. Dies bestätigte zuletzt auch das OLG Frankfurt 

Im Klartext heißt das Urteil für dich: Wenn du auf Amazon handelst, musst du dir Fehler zurechnen lassen, selbst wenn du keine Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung hast. Achte deshalb darauf, diese Gestaltungen regelmäßig zu überprüfen 

Wie häufig du eine Überprüfung vornehmen solltest, ist nicht abschließend geklärt. Laut dem KG Berlin reichen jedoch reine Stichproben nicht aus, ... wenn das System, nach dem die Stichproben genommen werden, nicht sicherstellt, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt wird, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht wird.“ 

Falle Nr. 1: Fehler oder Wider­sprüche in der Wider­rufs­belehrung 

Auch beim Verkauf über Amazon musst du Verbraucher*innen über das Widerrufsrecht informieren. Das LG Würzburg hat diese Pflicht ausdrücklich bestätigt. 

Wichtig: Füge deine eigene Widerrufsbelehrung nur an der dafür vorgesehenen Stelle in deinem Amazon-Konto ein! Nur so wird sie korrekt ausgesteuert. Insbesondere wenn du Produkte auch über FBA vertreibst, ist dies sehr wichtig. FBA bedeutet Fulfillment by Amazon und ist ein Service, bei welchem Amazon für dich die Abwicklung deiner Warenlieferungen gegen eine Gebühr übernimmt.  

Für FBA-Lieferungen stellt Amazon eine spezifische Widerrufsbelehrung zur Verfügung. Es ist daher besonders darauf zu achten, dass es zu keinen Widersprüchen kommt. Probleme entstehen vor allem dann, wenn du die Belehrung zusätzlich an anderen Orten hinterlegst, z. B. in der Produktbeschreibung oder in den AGB. In diesem Fall kann es dazu kommen, dass ggf. zwei Widerrufsbelehrungen (deine und die von Amazon) parallel angezeigt werden, die sich im schlimmsten Falle widersprechen. 

Achte daher unbedingt darauf, die Widerrufsbelehrung nur an der vorgesehenen Stelle im Amazon-Konto einzufügen. 

📚In unserem Whitepaper „Rechtssicherheit auf Amazon" – exklusiv abrufbar über deinen Legal Account – findest du weitere Informationen zu diesem Thema.

Falle Nr. 2: ASIN 

Auf den Produktseiten gibt es einige Stolpersteine, die du unbedingt berücksichtigen musst. Besondere Aufmerksamkeit solltest du der ASIN schenken. Dies ist die Amazon-Standard-Identifikationsnummer und Amazons internes System zur Identifikation von Waren, vergleichbar mit der EAN oder der GTIN. 

Jedes Produkt, das bei Amazon gehandelt wird, hat eine ASIN. Ein Produkt sollte niemals zwei ASINs haben. Das hat zwei Konsequenzen: 

  • Wenn dein Produkt noch keine ASIN hat, musst du eine erstellen. Hierfür gibt es bei Amazon besondere Richtlinien, die zu beachten sind. 
  • Wenn für dein Produkt bereits eine ASIN erstellt wurde, ist diese zu nutzen. 

Wenn du dich nun an eine bereits bestehende ASIN und ein damit verknüpftes Angebot anhängst, nutzt du die dort enthaltenen Angaben für dein eigenes Angebot mit. Problematisch kann dies dann werden, wenn im Angebot unzulässige Angaben enthalten sind, die du dir im Abmahnfall zurechnen lassen musst. 

Noch ärgerlicher ist, dass das ursprüngliche Angebot, an das du dich angehängt hast, nachträglich geändert werden kann und sich damit auch dein Angebot ändert. Daher solltest du Angebote, an die du dich angehängt hast, regelmäßig überprüfen, um zu verhindern, dass du für die Fehler anderer abgemahnt wirst. 

Falle Nr. 3: Urheber­rechts­ver­letzungen  

Produktbilder sind für eine effektive Darstellung unerlässlich, bergen aber Abmahnrisiken. Bei den Bildern des Angebots ist die Lage ähnlich wie bei der ASIN. Wenn du dich an ein Angebot anhängst, werden deine Waren mit der Beschreibung und den Bildern des ursprünglichen Anbieters angezeigt. Änderungen kannst du nur als Vorschlag an Amazon schicken. 

Nach den Amazon AGB dürfen die Bilder aus dem ursprünglichen Angebot grundsätzlich mitverwendet werden, daher liegt hier kein Urheberrechtsverstoß gegen die Rechte des Angebotserstellers vor (so auch OLG Köln, Urt. v. 19.12.2014, Az. 6 U 51/14). Weitere Informationen zum Urteil findest du hier. 

Aber dennoch ist hier Vorsicht geboten. Das bedeutet nicht automatisch, dass nicht ggf. die Urheberrechte von Dritten, die nicht der Angebotsersteller sind, verletzt werden können. So hat das LG Köln (Urteil v. 22.08.2022, 14 O 327/21) entschieden, dass das „Anhängen“ an ein bestehendes Angebot auf Amazon eine Urheberrechtsverletzung im Wege der „öffentlichen Wiedergabe“ geschützter Produktbilder darstellen kann. Das OLG Köln (Urteil v. 24. 2. 2023, 6 U 137/22) bestätigte die Entscheidung des LG Köln. 

Falle Nr. 4: die Bestellseite 

Hier geht es konkret um die Frage: Müssen auf der (finalen) Bestellseite alle Informationen zur Ware noch einmal wiederholt werden oder reicht es aus, dort das Produktbild und den Namen wiederzugeben und das Produkt zu verlinken? 

Hierzu gab es bereits einige Urteile zu Online-Shops, aus denen eindeutig hervor ging, dass ein Link nicht ausreicht und auf der Bestellseite sämtliche Informationen noch einmal wiederholt werden müssen. Unter anderem hat das OLG München entschieden, dass auch auf Amazon alle wesentlichen Merkmale der Ware noch einmal wiederholt werden müssen, ein Link reicht dafür nicht. Einzelheiten des Urteils findest du hier. 

Dass dieses Thema nach wie vor ein Evergreen der Abmahner ist, zeigt die Entscheidung des LG Berlins (Urt. v. 07.11.2023 - Az.: 91 O 69/23). Diese bestätigte jüngst, dass etwa die Faserzusammensetzung bei Textilerzeugnissen als wesentliche Eigenschaften für die finale Bestellseite anzusehen sind. 

Was genau heißt das Urteil für dich? 

Die Angabe der wesentlichen Eigenschaften ist per se nach wie vor ein komplexes Thema, da die Wesentlichkeit sehr produktspezifisch ist. Insbesondere bei Verkaufsplattformen kommt zusätzlich hinzu, dass Händler*innen wenig bis keine Anpassungsmöglichkeiten haben.  

Amazon zeigt nach wie vor nur den Produkttitel und einen Link zurück auf die Produktbeschreibungen der Produktseite im finalen Schritt an. Soweit im Produkttitel die jeweiligen wesentlichen Eigenschaften bereits enthalten sind, ist alles gut. Fehlt diese jedoch, hat man insbesondere bei gemeinsam genutzten ASIN, die ein Dritter erstellt hat, unter Umständen nur wenig Einfluss auf die Anpassung.  

Man sollte sich also bewusst sein, dass bei Plattformen wie Amazon nach wie vor ein gewisses Risiko besteht, da ggf. nicht alle wesentlichen Informationen auf der finalen Bestellseite enthalten sind.  

Falle Nr. 5: Barriere­freiheits­er­klärung auf Amazon? 

Am 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das die Bedeutung des Rechts auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung und funktionellen Einschränkungen fördert. Als Webseitenbetreiber*in muss man – soweit keine der Ausnahmen greift – nunmehr auch an die sog. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ denken. 

Ob die Händler*innen bei Plattformen eine eigene Barrierefreiheitserklärung benötigen, ist selbst unter Jurist*innen (noch) umstritten. Es gibt jedoch Argumente, die für eine Bereitstellung sprechen.  

📚In unserem Whitepaper „Rechtssicherheit auf Amazon" – exklusiv abrufbar über deinen Legal Account – findest du weitere Informationen zu diesem Thema.

Unser Tipp 

Überprüfe auf Amazon regelmäßig deine Angebote und achte dabei besonders auf die Gestaltungen, auf die du keinen Einfluss hast. Denk daran, dass du für Fehler Dritter haften kannst. Das bestehende Risiko sollte man sich bewusst machen, um entscheiden zu können, ob der Vertrieb über die Plattform angesichts der bestehenden rechtlichen Risiken (noch) sinnvoll ist. 

28.10.25
Florian Güster, MBA

Florian Güster, MBA

Seit 2021 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt bei FÖHLISCH mitverantwortlich für die Entwicklung und Fortentwicklung von Legal Tech-Produkten.

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