Kleben, melden, recyceln – das sagt das VerpackG
Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Schrittweise treten neue Regelungen in Kraft. Wir erklären, was Online-Shops beachten sollten.
Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Schrittweise treten immer wieder neue Regelungen in Kraft. In diesem Artikel erfährst du, was du als Händler*in beachten musst.
Betroffen sind alle Vertreiber*innen, Letztvertreiber*innen und Hersteller*innen von Waren, die in irgendeiner Weise verpackt in den Verkehr gebracht oder an Endverbraucher*innen abgegeben werden.
Auch als Händler*in im B2B-Bereich kann das VerpackG dich betreffen. Maßgeblich ist, ob es sich bei der oder dem Belieferten um eine*n Endverbraucher*in handelt. Der Begriff des „privaten Endverbrauchers“ ist dabei weit gefasst: Neben privaten Haushalten zählen auch Unternehmer*innen im B2B-Bereich dazu. Endverbraucher*in ist letztlich jede*r, die oder der die Ware, in der an sie oder ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Was unter „Verpackung“ genau zu verstehen ist, normiert § 3 Abs. 1 VerpackG. Demnach sind Verpackungen Erzeugnisse aus beliebigen Materialien, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren dienen – vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis. Sie werden von Hersteller*innen an Vertreiber*innen oder Endverbraucher*innen weitergegebenen. Sachlich gilt das VerpackG für alle Verpackungen.
Die bisher bestehende Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System bleibt bestehen. Händler*innen müssen sich also auch weiterhin mindestens an einem solchen System beteiligen.
Es besteht eine Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Seit dem 01.07.2022 sind Hersteller*innen und Händler*innen zur (kostenlosen) Registrierung im Verpackungsregister LUCID verpflichtet. Nach der Registrierung kannst du dich bei einem Dualen System unter Angabe der LUCID-Registrierungsnummer anmelden. Die Registrierungspflicht betrifft Hersteller*innen, Erstinverkehrbringer*innen der Verpackungen und auch Versandhändler*innen.
Hersteller*in im Sinne des Gesetzes ist, wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Versandhändler*innen gelten ebenfalls als Hersteller*innen, da sie die Versandverpackung erstmalig mit Ware befüllen – somit liegt die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht bei dir. Mindestens für die erste Versandpackung giltst du als Erstinverkehrbringer*in nach dem VerpackG.
Auch „kleine Händler*innen“ unterliegen der Registrierungspflicht – denn es gibt keine Unter- oder Obergrenze hinsichtlich der Menge der versendeten Verpackungen.
Hersteller*innen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine sog. Vollständigkeitserklärung bei LUCID hinterlegen. Diese muss alle im Vorjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen umfassen und von einem registrierten Sachverständigen oder einem nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden.
„Kleine” Händler*innen sind in der Regel von dieser Pflicht befreit, sofern sie bestimmte Mengengrenzen unterschreiten:
Die Systembeteiligungspflicht beschreibt die Pflicht von Händler*innen, Hersteller*innen oder Inverkehrbringer*innen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sich – nach der Registrierung im Verpackungsregister LUCID – an einem Dualen System zu beteiligen.
Duale Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, welche für die Zuführung von Verpackungsabfällen zum Recycling verantwortlich sind. Alle Vertreiber*innen und Hersteller*innen sind verpflichtet, ihre an die oder den private*n Endverbraucher*in gerichteten Verpackungen, die typischerweise bei Endverbraucher*innen als Abfall anfallen, an einem dualen System zu beteiligen und damit zu recyceln.
Durch die Beteiligung an einem Dualen System entstehen Kosten. Die Höhe der Gebühren hängt von der Menge der Verpackungen und dem jeweiligen Satz des Dualen Systems ab, an dem du dich beteiligst.
Hat ein Vorvertreiber (z. B. dein Lieferant) das Verpackungs- und Füllmaterial bereits lizensiert, musst du dich nicht erneut beteiligen – denn du bist in diesem Fall nicht Erstinverkehrbringer*in.
Angaben zur Verpackung:
Bei der Registrierung solltest du die Markennamen der Verpackungen, d. h. die versendeten und verwendeten Markennamen, angeben. Weist eine Verpackung keinen Markennamen auf, ist der eigene Unternehmensname bei der Registrierung einzutragen.
Mengenangaben hinsichtlich der verwendeten Verpackungen erfolgen in Kilogramm und dürfen geschätzt werden. Im Folgejahr wird anhand der tatsächlich verwendeten Menge eine neue Schätzung und entsprechende Anpassung der Mengen vorgenommen (Doppelmeldung an das Duale System + LUCID).
Allerdings gelten auch Ausnahmen von den oben genannten Pflichten. So entfällt die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die nachweislich nicht an Endverbraucher*innen abgegeben werden. Weiterhin entfallen für die im Folgenden aufgezählten Verpackungen alle o. g. Verpflichtungen bis auf die Registrierungspflicht:
Bei Dropshipping oder Fullfilment durch Drittanbieter*innen kommt es darauf an, in wessen Namen die Ware an Endverbraucher*innen verschickt wird.
Beim Dropshipping wird die bei dir bestellte Ware unmittelbar von der Produzentin oder dem Produzenten im eigenen Namen an Endverbraucher*innen geliefert – du bist nicht registrierungspflichtig. Wichtig: Du solltest eine schriftliche Bestätigung über die ordnungsgemäße Lizensierung durch die Produzentin oder den Produzenten vorweisen können.
Wird jedoch ein*e Fullfilment-Dienstleister*in genutzt oder die Ware im Wege einer Handelslizensierung versendet, sind Registrierungspflichten wiederum zu erwarten, da die Ware in deinem Namen versendet wird und daher eine Rolle als Hersteller*in nach außen eingenommen wird.
Seit dem 01.07.2022 dürfen Fullfilment-Dienstleister*innen nur noch für registrierte Hersteller*innen tätig werden.
Auch elektronische Marktplätze (bspw. eBay, Amazon etc.) unterliegen einer Überprüfungspflicht. Sie dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn keine Systembeteiligung oder Registrierung vorliegt. Als Händler*in bist du also auch bei Nutzung von Marktplätzen an deine Pflicht zur Systembeteiligung gebunden. Solltest du dich an diese nicht halten, ist es dem oder der Marktplatz-Betreiber*in nicht gestattet, deine Produkte zum Verkauf anzubieten.
Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 VerpackG. Es drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.
Seit dem 26.06.2019 überwacht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die Einhaltung der Registrierungspflicht.
Eine fehlende Registrierung oder Beteiligung kann zu einem Vertriebsverbot führen. Wird die Systembeteiligungspflicht nicht erfüllt, ist der Vertrieb der betroffenen Verpackung untersagt – ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Zudem drohen Abmahnungen durch Mitbewerber*innen, da die Registrierungspflicht als Marktverhaltensregel gemäß UWG gilt.
Wir raten dir aus den beschriebenen Gründen, die nötigen Vorkehrungen für die Einhaltung der Vorgaben des VerpackG zu treffen, damit du dein Geschäft weiterhin ohne Bedenken betreiben kannst.
Mehr dazu kannst du in unserem Blogbeitrag nachlesen: Änderungen im Verpackungsgesetz 2024.
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Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Schrittweise treten neue Regelungen in Kraft. Wir erklären, was Online-Shops beachten sollten.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt zum 28.06.2025 in Kraft. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was Online-Händler*innen wissen sollten.