legal

Ab 27.09.2026: neue Labels zur Kennzeichnung von Gewährleistung und Garantien

Europäische Flagge mit Aufschrift

Ab dem 27.09.2026 treten neue EUweite Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Garantien in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler*innen spezielle, einheitliche EULabels einsetzen, mit denen Verbraucher*innen klar und gut sichtbar über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über das Bestehen einer Herstellergarantie informiert werden.

Diese Vorgaben beruhen auf der EmpCoRichtlinie und den dazugehörigen Durchführungsregelungen, die eine transparente und verständliche Verbraucherinformation sicherstellen sollen.

Hintergrund

Mit der RL (EU) 2024/825 (nachfolgend EmpCo-RL = Empowering Consumers for a Green Transition) werden ab 2026 u. a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing vorgesehen. Die EmpCo-RL führt mit Art. 22a VRRL eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, ein.

Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der*die Hersteller*in eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet.

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Verbraucher*innen in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen. Hierzu hat die Europäische Kommission eine entsprechende DurchführungsVO erlassen, die ab dem 27.09.2026 gilt.

Das deutsche Umsetzungsgesetz, das die entsprechenden Änderungen vorsieht – das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – wurde am 03.02.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ebenfalls am 27.09.2026 in Kraft.

Wie soll die Kennzeichnung zukünftig aussehen?

Gesetzliches Gewährleistungsrecht

Mit der harmonisierten Mitteilung sollen Verbraucher*innen auf das ihnen zustehende Gewährleistungsrecht aufmerksam gemacht werden. Händler*innen müssen Verbraucher*innen bereits jetzt vor Abschluss eines Vertrags darauf hinweisen, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht.

Dieser Hinweis muss ab dem 27.09.2026 in Form einer harmonisierten Mitteilung erfolgen.

Damit Verbraucher*innen ihre Rechte besser einordnen können, enthält die harmonisierte Mitteilung Beispiele und erklärt, welche Ansprüche Verbraucher*innen bei vertragswidrigen Waren haben und dass Verkäufer*innen unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sind, diese Ansprüche zu erfüllen.

Zudem ist ein Hinweis sowohl auf die Möglichkeit längerer nationaler Gewährleistungsfristen als auch auf weitere Informationen enthalten. Außerdem enthält die harmonisierte Mitteilung einen Hinweis auf den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und gewerblicher Garantie.

Wie sieht das neue Label für die Information über die Gewährleistungsrechte aus?

Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sieht folgendermaßen aus:

EU-Label_Gewaehrleistungsrechte

Der in die harmonisierte Mitteilung aufgenommene QR-Code führt Verbraucher*innen zum Portal „Ihr Europa“. Dort sollen Verbraucher*innen zu ausführlicheren Informationen über die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts gelangen. Zudem soll der QR-Code auch zu Portalen der Mitgliedstaaten führen, auf denen detailliertere Informationen verfügbar sind.

Damit sichergestellt ist, dass Verbraucher*innen den Unterschied zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und den gewerblichen Garantien nachvollziehen können, wird in der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch darauf hingewiesen werden, dass Verkäufer*innen und Hersteller*innen zusätzlich gewerbliche Garantien, etwa eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, gewähren können.

Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden.

Haltbarkeitsgarantie

Wenn ein*e Hersteller*in für ein Produkt eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren bietet und diese die gesamte Ware umfasst, muss der*die Händler*in seine Kund*innen darüber informieren. Zusätzlich muss der*die Händler*in darauf hinweisen, dass neben der Garantie auch weiterhin das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt.

Hierfür muss ab dem 27.09.2026 die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie verwendet werden.

Wie sieht das neue Label für die Kennzeichnung von Haltbarkeitsgarantien aus?

Das Label besteht aus dem Titel „GARAN“, der auf das Wort „Garantie“ in mehreren EU-Sprachen verweist, einem Häkchen-Symbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der kommerziellen Haltbarkeitsgarantie darstellt, einem visuellen Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit sowie einem QR-Code, der Zugang zu weiteren Informationen bietet.

In diesen Informationen soll erklärt werden, dass die harmonisierte Kennzeichnung eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie betrifft, die der*die Hersteller*in Verbraucher*innen für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten gewährt und die die gesamte Ware, nicht nur einen Teil davon, für die Dauer von mehr als zwei Jahren abdeckt. Zudem enthält es die Formulierung „Herstellergarantie in Jahren“ am unteren Rand, wiedergegeben in allen Amtssprachen der Europäischen Union.

Die harmonisierte Kennzeichnung für eine Haltbarkeitsgarantie sieht folgendermaßen aus:

EU-Label_Haltbarkeitsgarantie

Die Kennzeichnung enthält dabei die folgenden Elemente:

(I) die Bezeichnung des Etiketts;

(II) der visuelle Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Konformitätsgarantie;

(III) der QR-Code, der zum folgenden Portal „Your Europe“ führt:

https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm

(IV) das Kalendersymbol für „Jahre“;

(V) die Übersetzung von „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der Europäischen Union.

Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden. Außerdem bestehen Vorgaben hinsichtlich der Mindestgröße.

Wie müssen die neuen Labels dargestellt werden?

Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung dargestellt werden müssen, enthält die DurchführungsVO der Europäischen Kommission nicht. Hierzu äußert sich bisher lediglich die EmpCo-RL. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die neuen Labels deutlich sichtbar sind.

Die harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht soll im Online-Handel als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt werden, denn die Gewährleistungsrechte für Verbraucher*innen gelten generell.

Die harmonisierte Kennzeichnung hinsichtlich der Haltbarkeitsgarantie hingegen ist produktbezogen und soll direkt bei dem Produkt dargestellt werden, z. B. in der Produktbeschreibung.

Zudem darf das Label der Haltbarkeitsgarantie im Online-Handel auch mittels „geschachtelter Anzeige“, also verlinkt, dargestellt werden. Diese ist bereits von der Energieverbrauchskennzeichnung bekannt.

Haltbarkeitsgarantie_geschachtelte_Anzeige

Hierbei müssen die Buchstaben „XX“ durch die entsprechende Dauer in Jahren der von dem*der Hersteller*in angebotenen kommerziellen Haltbarkeitsgarantie ersetzt werden. Zudem muss das harmonisierte Etikett beim ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder beim Vergrößern des Bildschirms auf dem harmonisierten Etikett vollständig angezeigt werden.

Zudem muss der*die Unternehmer*in auf die harmonisierte Kennzeichnung der Herstellergarantie unmittelbar vor Abschluss der Bestellung hinweisen, also noch einmal über dem Bestellbutton zusammen mit den übrigen Pflichtinformationen.

Löst bereits das Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie die Informationspflicht aus?

Lange war umstritten, ob im Online-Shop über eine bestehende Herstellergarantie auch dann informiert werden muss, wenn sie im Angebot gar nicht erwähnt wird. Der EuGH (Urt. v. 5.5.2022 – C-179/21) hat hierzu entschieden, dass ein*e Unternehmer*in, der*die eine nicht selbst hergestellte Ware anbietet, den*die Verbraucher*in über die Garantie des*der Hersteller*in informieren müsse, wenn er*sie sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines*ihres Angebots macht.

In einem solchen Fall habe der*die Verbraucher*in ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über die Garantie zu erhalten. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, seien folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    • Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware,
    • Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des*der Hersteller*in als Verkaufs- oder Werbeargument,
    • die Positionierung im Angebot,
    • die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die der*die Verbraucher*in geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte,
    • das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und
    • jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des*der Verbraucher*in begründen kann.

Allein das Bestehen einer Herstellergarantie löse die Informationspflicht jedoch nicht aus.

Wenn jedoch eine entsprechende Informationspflicht bestehe, umfasse sie alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie, die dem*der Verbraucher*in seine*ihre Entscheidung darüber ermöglichen, ob er*sie sich vertraglich an den*die Unternehmer*in binden möchte.

Auch die EmpCo-RL stellt klar, dass Händler*innen nicht dazu verpflichtet werden sollen, aktiv nach Informationen hinsichtlich etwaig bestehender Herstellergarantien zu suchen. Auch die Gesetzesbegründung des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht vor, dass die Pflicht Unternehmer*innen nur dann treffe, wenn sie Kenntnis von der Garantie haben, weil ihnen diese Informationen von dem*der Hersteller*in zur Verfügung gestellt wurden.

Fazit

Mit den neuen Gewährleistungs‑ und Garantie‑Labels setzt die EU ihre Linie immer neuer Informations‑ und Kennzeichnungspflichten fort. Statt für mehr Übersicht zu sorgen, könnte die immer größere Zahl an Symbolen mittlerweile das Gegenteil bewirken.

Besonders problematisch ist, dass dasselbe Symbol sowohl für Hinweise auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte als auch für die Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie eingesetzt wird. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher*innen diese beiden völlig unterschiedlichen Informationsarten nicht mehr auseinanderhalten können.

19.02.26
Land auswählen: