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Umweltwerbung: 5 Aspekte, die Online-Händler*innen beachten sollten

Ein Laptop zeigt ein Schaubild zum Thema Umwelt und Online-Handel.

In Zeiten von Klimawandel und gesteigertem Umweltbewusstsein der Verbraucher*innen hat sich Nachhaltigkeit und Umweltengagement zu einem nicht unerheblichen Verkaufsargument entwickelt. Nicht ohne Grund ist umweltbezogene Werbung weit verbreitet. Doch Vorsicht: Auch Umweltwerbung hat (rechtliche) Grenzen. Und diese wurden angesichts des verstärkt auftretenden Greenwashings (also der Schön- bzw. Grünfärberei hinsichtlich Nachhaltigkeitsaspekten) nunmehr vom Gesetzgeber konkretisiert und verschärft.

Welche neuen Vorgaben auf den Plan treten und welche 5 Aspekte du im Zusammenhang mit sog. Green Claims unbedingt wissen solltest, zeigen wir dir in diesem Rechtstipp.

Rechtliche Grenzen im Zusammenhang mit Umweltwerbung sind keineswegs neu

Wenngleich es bislang keine spezialgesetzlichen Vorschriften für Green Claims gab, so muss sich umweltbezogene Werbung doch an den üblichen allgemeinen rechtlichen Vorgaben messen lassen.

Besondere Relevanz kommt dabei den wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbeständen, normiert in §§ 5, 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zu. Im Ergebnis gilt: Irreführende Werbung ggf. auch in Form des Vorenthaltens von wesentlichen Informationen ist unlauter und infolgedessen unzulässig, sofern dieses Verhalten geeignet ist, die*den Verbraucher*in oder sonstige*n Marktteilnehmer*in zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie*er andernfalls nicht getroffen hätte.

An Green Claims werden ähnlich zu Health Claims hohe Anforderungen an Wahrheit und Transparenz gestellt

Umweltwerbung unter Nutzung von Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ war bereits unter den zuvor genannten allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren.

Da sich aus der Rechtsprechung nicht immer eine klare Linie ableiten ließ, wurde eine höchstrichterliche Entscheidung zur Werbung mit Klimaneutralität sehnlichst erwartet. Diese folgte bereits im Jahr 2024 in Form des BGH-Urteils vom 27.06.2024 (I ZR 98/23 – „klimaneutral“) und festigte die Anwendung strenger Maßstäbe im Kontext umweltbezogener Werbung.

👩‍⚖️Hinweise zum BGH-Urteil zur Werbung mit „klimaneutral“:

Konkret bestätigte der BGH in diesem Zusammenhang die Anwendung des sog. „Strengeprinzips“. Grundsätzlich werden danach für Umweltwerbung – ähnlich dem Vorgehen bei einer rechtlichen Beurteilung von gesundheitsbezogener Werbung (sog. Health Claims) – besonders strenge Anforderungen an Klarheit und Wahrheit gestellt und insofern auch gewisse Erwartungshaltungen hinsichtlich aufklärender Hinweise begründet.

Diese Auffassung stützt sich insbesondere darauf, dass Umweltwerbung in besonderem Maße geeignet sei, „emotionale Bereiche“ im Menschen anzusprechen. Darüber hinaus bestehen in diesem Zusammenhang diverse begriffliche bzw. inhaltliche Unklarheiten, die das Risiko einer Irreführung verstärken und infolgedessen auch ein erhöhtes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise bzw. Verbraucher*innen begründen können.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Health Claims verdeutlichte der BGH, dass ein bloßer Verweis (Link) auf eine externe Website oder ein QR-Code nicht ausreichend sei. Notwendige aufklärende Hinweise müssten, sofern sie für die Einordnung der Aussage wesentlich seien, bereits unmittelbar im Werbemittel selbst erfolgen.

Doch mit dieser Vorgabe noch nicht genug – weitere Verschärfungen sind bereits in der Pipeline. Darum geht es im nächsten Abschnitt.

EU-Recht: EmpCo-Richtlinie führt zu Konkretisierung & Verschärfung des Rechtsrahmens für Umweltwerbung

Ausgehend vom Europäischen Green Deal wurde mit der „Empowering Consumers for the Green Transition Directive“, RL (EU) 2024/825, kurz EmpCo-Richtlinie, ein EU-rechtliches Regelwerk geschaffen, das darauf abzielt, dem in der Praxis weit verbreiteten Greenwashing-Trend entgegenzuwirken.

👉Nähere Informationen zu den Inhalten der EmpCo-Richtlinie findest du in unserem Blogbeitrag „Neue Regeln gegen Greenwashing (oder: Noch mehr Informationspflichten)“.

Nachfolgend möchten wir jedoch nochmals auf folgende wichtige Daten im Zusammenhang mit der EmpCo-Richtlinie hinweisen:

  • Inkrafttreten der Richtlinie: 26.03.2024;
  • Umsetzungsfrist: bis 27.03.2026;
  • Geltung der zugehörigen nationalen Vorschriften: ab dem 27.09.2026.

Für umweltbezogene Werbung sieht die Richtlinie folgende Neuerungen vor:

  • Ergänzung von speziell für Umweltwerbung bedeutsamen Definitionen a. bzgl. „Umweltaussagen“; „allgemeine Umweltaussagen“, „Nachhaltigkeitssiegel“, „Zertifizierungssystem“;
  • Ergänzung der sog. Blacklist-Tatbestände um Green Claim spezifische Per-se-Verbote:
    • Verbot der Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Seite festgesetzt wurden;
    • Verbot allgemeiner Umweltaussagen, sofern der Werbende die zugrundeliegende anerkannte Umweltleistung nicht nachweisen kann;
    • Verbot von Umweltaussagen zum gesamten Produkt/Geschäftsbetrieb, wenn sich diese eigentlich nur auf einen Teil davon beziehen;
    • Verbot, Aussagen zu treffen, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründen und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;
  • Erweiterung der Irreführungstatbestände hinsichtlich „ökologischer und sozialer Merkmale“ sowie in Bezug auf die Werbung mit zukünftigen Umweltleistungen.

Hinweis:

👉Anders als im Zusammenhang mit EU-Verordnungen, die bereits unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar sind, hat im Kontext von EU-Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten zunächst eine Umsetzung in nationales Recht zu erfolgen.

Auch die EmpCo-Richtlinie ist daher zunächst in nationales Recht umzusetzen. Dies erfolgt in Deutschland hinsichtlich der die Umweltwerbung betreffenden Neuerungen innerhalb des UWG.

EU-Kommission hat FAQ zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht

In den Ende November 2025 veröffentlichten FAQ der EU-Kommission zur EmpCo-Richtlinie werden insgesamt 21 Fragen adressiert. Das FAQ-Dokument kann hier abgerufen werden.

Die darin behandelten Fragen betreffen u. a.:

  • den Anwendungsbereich,
  • das Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten wie bspw. dem Markenrecht,
  • Begriffsbestimmungen sowie
  • die Spezifizierung allgemeiner Umweltaussagen.

Bitte beachte, dass diese FAQ zwar unterstützend zum besseren Verständnis der neuen Vorgaben herangezogen werden können, sie weisen gegenüber Gerichten jedoch keinen bindenden Charakter auf. Eine verbindliche Klärung von EU-rechtsbezogenen Auslegungsfragen ist vielmehr dem EuGH vorbehalten.

Status der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in nationales Recht: Bundestag hat Gesetzesentwurf angenommen

Die EmpCo-Richtlinie sieht eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 27.03.2026 vor. In Deutschland erfolgt diese Umsetzung durch das sog. „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“. Den zugehörigen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf nahm der Bundestag noch Ende letzten Jahres (19.12.2025) an.

Infolge der vorgesehenen Vollharmonisierung steht den Mitgliedsstaaten grundsätzlich kein nennenswerter Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zu. Die Neuerungen werden im deutschen Recht im Kern in den §§ 2, 5, 5b UWG sowie im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der sog. „Blacklist“, umgesetzt.

Die strengeren Vorgaben werden ab Herbst 2026 anzuwenden sein, sodass für die praktische Umsetzung und die zugehörigen Vorbereitungshandlungen nicht mehr allzu viel Zeit bleibt. Zwar wurde die zeitliche Herausforderung im Gesetzgebungsprozess erkannt und die Einräumung einer verlängerten (Abverkaufs-)Frist gefordert. Die Einräumung einer solchen von der EU-Richtlinie abweichenden Frist konnte jedoch mangels Umsetzungsspielraums nicht erfolgen.

Mit dem Ziel, das Erfordernis von Verpackungs- und Produktvernichtungen zu reduzieren, hat der Bundestag ebenfalls am 19.12.2025 eine Entschließung angenommen, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene für eine angemessene Abverkaufsfrist einzusetzen. Ob dies jedoch Erfolg haben und schlussendlich zu einer Fristverlängerung führen wird, bleibt fraglich.

Unser Tipp

Die Verwendung von Green Claims trifft den Zahn der Zeit. Um Vorwürfen des Greenwashings vorzubeugen, solltest du bei Umweltwerbung bereits jetzt besonderes Augenmerk auf Transparenz und Belegbarkeit der Aussagen legen und dich darüber hinaus frühzeitig mit den anstehenden rechtlichen Verschärfungen auseinandersetzen.

Ergänzend zu der Identifizierung verwendeter Green Claims in deinem Online-Shop und im Rahmen deiner Werbung solltest du außerdem Firmen- und Produktnamen sowie gestalterische Elemente hinsichtlich einer etwaigen Anwendbarkeit der Vorgaben untersuchen.

Eine rechtliche Bewertung von Green Claims hat stets für den konkreten Einzelfall zu erfolgen. Wenn du unsicher bist, ob die Ausgestaltung in deinem Shop (auch nach den neuen Regelungen) rechtskonform ist oder Anpassungsbedarf besteht, wende dich am besten an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

🤓Im Rahmen der Trusted Shops Legal Produkte helfen wir dir gern bei deinen Fragen rund um Umweltwerbung weiter. Kontaktiere uns einfach!

15.01.26
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