Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Die Kundschaft achtet zunehmend auf Nachhaltigkeit und umweltfreundliche Produkte. Kein Wunder also, dass immer mehr Unternehmen sich und ihre Produkte und Dienstleistungen häufiger als klimaneutral und besonders umweltfreundlich darstellen möchten. Ein Engagement für den Umweltschutz stärkt schließlich das Vertrauen und das Image der Marke.
Solche Umweltaussagen waren bisher kaum ausdrücklich reguliert. Das wird sich künftig jedoch ändern.
Im Rahmen des sogenannten europäischen „Green Deal“ hat die EU-Kommission im März 2022 eine Reihe von Vorschlägen präsentiert, um nachhaltige Produkte in der Europäischen Union zur Norm zu machen und Verbraucher*innen beim grünen Wandel zu stärken. Sie sollen daher zukünftig besser über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss informiert und vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel geschützt werden.
Hierzu wurde nun die Richtlinie (EU) 2024/825 erlassen, die sowohl Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) vorsieht.
Die neue Richtlinie sieht vor, dass die nach der VRRL erforderlichen vorvertraglichen Informationspflichten sowohl für den stationären als auch für den Onlinehandel ausgeweitet werden.
Zunächst wird die Informationspflicht hinsichtlich Zahlungs- und Lieferbedingungen dahingehend ergänzt, dass künftig über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informiert werden muss, sofern solche bestehen. Hierunter sind bspw. Lieferoptionen wie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen zu verstehen.
Eine weitere Informationspflicht ist für den Fall vorgesehen, dass der*die Hersteller*in eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Unternehmer*innen sollen jedoch nicht verpflichtet sein, z.B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen.
Zudem muss diese Information bzw. die neue harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abgabe der Bestellung der Verbraucher*innen zur Verfügung gestellt werden.
Bisher muss ein Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts bei Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erfolgen. Künftig wird diese Pflicht ausgeweitet. Bei Waren muss dann zusätzlich in hervorgehobener Weise ein Hinweis auf die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und seine wichtigsten Elemente erfolgen. Hierfür muss die neue sog. „harmonisierten Mitteilung“ verwendet werden.
Diese „harmonisierte Mitteilung“ ist die nächste Neuerung, die mir der Richtlinie eingeführt wird. Sie enthält Angaben zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren. Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der*die Hersteller*in eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Verbraucher*innen in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen.
Wie diese harmonisierte Mitteilung und diese harmonisierte Kennzeichnung aussehen wird, ist allerdings noch unklar. Die Europäische Kommission wird durch die neue Richtlinie dazu ermächtigt, die Gestaltung genauer festzulegen. Dies soll bis zum 27.9.2025 geschehen.
Bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen wird weiterhin ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts genügen. Unternehmer*innen werden jedoch verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie lange der*die Hersteller*in bzw. der*die Anbieter*in sich dazu verpflichtet, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sofern der*die Hersteller*in dem*der Unternehmer*in diese Informationen zur Verfügung stellt.
Ergänzt werden die vorvertraglichen Informationspflichten zudem um Angaben hinsichtlich des Reparierbarkeitswerts der Waren. Hierbei handelt es sich um
„einen Wert, der der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt“.
Falls kein solcher Reparierbarkeitswert verfügbar ist, sollen andere Reparaturinformationen erfolgen, z.B. Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.
Aber nicht nur die Verbraucherrechterichtlinie, sondern auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wird geändert und an Umweltwerbung angepasst.
Zu den Produktmerkmalen, über die Unternehmer*innen Verbraucher*innen nicht täuschen dürfen, zählen künftig auch „ökologische und soziale Merkmale“ und „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“. Im Sommer dieses Jahres entschied noch der BGH (Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23), welche Anforderungen an die rechtssichere Werbung mit der Aussage „klimaneutral“ zu stellen sind.
Zunächst werden künftig zwei weitere unlautere Praktiken aufgenommen werden:
Zudem ist der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Merkmale wie der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit oder der Recyclingfähigkeit eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik, die für Verbraucher*innen, die die Verlässlichkeit solcher Informationen nicht immer bewerten können, irreführend sein kann. Daher müssen Unternehmer*innen den Verbrauchern*innen künftig Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferant*innen dieser Produkte sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitstellen, wenn sie einen solchen Vergleich durchführen.
Zudem wird die sog. „Schwarze Liste“ im UWG um zwölf Verbote ergänzt. Diese Liste enthält Verbote, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese betreffen zum einen Umweltaussagen.
Unzulässig wird es künftig hinsichtlich Umweltwerbung u.a. sein,
Zum anderen betreffen die Neuerungen u.a. Irreführungen hinsichtlich eines geplanten Ausfallens und der Reparierbarkeit eines Produkts und negativer Auswirkungen eines Software-Updates bei Waren mit digitale Elementen. U.a. dürfen
Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Vorschriften zur Umsetzung bis zum 27.3.2026 erlassen und sie sechs Monate nach der Umsetzung, also ab dem 27.9.2026 anwenden. Es bleibt also noch etwas Zeit.
Durch die RL (EU) 2024/825 werden neue umfangreiche Informationspflichten für Onlinehändler*innen eingeführt, deren Umsetzung zudem stark von Angaben der Hersteller*innen und noch zu erlassenden Vorgaben der Kommission abhängen. Damit aber nicht genug für das Jahr 2026 – zum 19.6.2026 wird zudem der Widerrufsbutton eingeführt.
Damit Ihnen bis dahin nicht langweilig wird, gilt ab dem 13.12.2024 die neue Produtsicherheitsverordnung (GPSR) und ab dem 28.5.2025 in Umsetzung des European Accessibility Act das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Exklusiv für unsere Kund*innen: Im Rahmen unserer Legal Produkte finden Sie in Ihrem Legal Account umfangreiche Informationen zu aktuellen Themen, selbstverständlich auch zu den neuen Pflichten nach der GPSR und zur Barrierefreiheit.
Am 12.11.2024 um 11 Uhr findet zudem unser Legal Roundtable zum Thema „GPSR – Neue Infopflichten“ statt. Hierzu können Sie sich in Ihrem Legal Account anmelden.
20.09.24Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.