Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Last Minute beim Reisen? Super für Schnäppchenjäger! Doch bei rechtlichen Angelegenheiten ist Weitblick der Schlüssel. Der Gesetzgeber hat seit geraumer Zeit Digitales fest im Blick. Erinnern Sie sich an die Digitale-Inhalte-Richtlinie oder den Kündigungsbutton von 2022?
Der Gesetzgeber hat bereits den rechtlichen Sommerknüller für 2026 auf Lager: Ab dem 19. Juni 2026 wird der „Widerrufsbutton“ Pflicht für alle Fernabsatzverträge. Verbraucher*innen sollen dann Verträge ruckzuck online widerrufen können – das wird für jede Menge Wirbel im Online-Handel sorgen!
In unserem Rechtstipp der Woche zeigen wir Ihnen, was auf Sie zukommt. Seien Sie clever, informieren Sie sich frühzeitig und vermeiden Sie den juristischen Last-Minute-Stress!
Die Idee des „Widerrufsbuttons“ nahm 2022 ihren Ursprung bei der EU-Kommission, um den Widerruf von Online-Finanzdienstleistungen einfacher zu machen. Mit der Richtlinie (EU) 2023/2673, veröffentlicht im November 2023, wurde diese Regelung auf alle Fernabsatzverträge ausgeweitet. Ziel: Den Widerrufsprozess so unkompliziert wie den Vertragsabschluss gestalten – und das durch eine klar erkennbare und leicht zugängliche Widerrufsfunktion.
Der Begriff „Widerrufsbutton“ wurde in der Richtlinie aus Gründen der Technologieneutralität auf „Widerrufsfunktion“ geändert. Doch nach aktuellem Stand der Technik wird es sich wohl trotzdem um eine Schaltfläche handeln. Daher verwenden wir in diesem Beitrag beide Begriffe synonym.
Die rechtlichen Anforderungen an den Widerrufsbutton sind größtenteils in Art. 11a der neuen Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL-neu) geregelt. Der deutsche Gesetzgeber muss diese bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Die wichtigsten Punkte der Richtlinie sind:
Die Umsetzung des Widerrufsbuttons könnte Sie vor mehrere praktische Herausforderungen stellen, u. a.:
Die Nichtbereitstellung oder fehlerhafte Implementierung des Widerrufsbuttons kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen:
Statt nur die neuen Herausforderungen zu sehen, könnten Sie aus folgenden Punkten aber auch Vorteile ableiten:
Die Einführung des Widerrufsbuttons ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte im E-Commerce. Für Sie bedeutet dies jedoch auch eine sorgfältige Planung und Umsetzung.
Der „Widerrufsbutton“ wird spätestens 2026 Pflicht. Wer sich frühzeitig informiert, bleibt entspannt und meistert die Umstellung problemlos. Weitblick zahlt sich aus! Vermeiden Sie also Last-Minute-Chaos und bereiten Sie sich stressfrei vor.
Doch Achtung: Warten Sie zunächst auf die nationale Umsetzung im BGB, bevor Sie den Button integrieren. Klarere Formulierungen im nationalen Gesetzestext oder dessen Begründung könnten zusätzliche Infos enthalten, die die Umsetzung noch erleichtern, auch wenn keine großen Änderungen zu erwarten sind. Bleiben Sie also dran und verpassen Sie keine Updates. Smarter planen: Nutzen Sie Ihr Last-Minute-Talent lieber für die nächste Reise, nicht für den Widerrufsbutton!
P.S.: Und keine Sorge – unser Rechtstexter-Team kümmert sich für unsere Kund*innen natürlich um die rechtzeitige Anpassung der Widerrufstexte und hält Sie selbstverständlich auf dem Laufenden!
22.08.24In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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