Abmahnfalle LMIV: Lebensmittel rechtssicher verkaufen

Der Online-Handel mit Lebensmitteln ist auf dem Vormarsch, jedoch stellen die komplexen Informationspflichten Händler vor große Herausforderungen. Wir haben die wichtigsten Informationen zur LMIV Sie zusammengestellt. Sie verkaufen Lebensmittel? Dann lesen Sie weiter!

 

Was ist die LMIV?

Die Verordnung Nr. 1169/2011, die sogenannte Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist eine EU-Verordnung, welche seit 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Diese beinhaltet umfangreiche Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln, welche zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen sollen. Eine Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch ein Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden (dies ist bei Richtlinien wie etwa der Verbraucherrechterichtlinie der Fall).

 

Welche Informationspflichten treffen Online-Händler?

Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 LMIV sind bei vorverpackten Lebensmitteln die folgenden Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie bei Lieferung zur Verfügung zu stellen:

 

Check Die Bezeichnung des Lebensmittels

  • Hier ist grundsätzlich eine verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung zu verwenden. Wenn aber eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung existiert, muss das Lebensmittel damit bezeichnet werden (z. B. „Nahrungsergänzungsmittel“).
  • Darüber hinaus existieren spezielle Vorschriften für die Ergänzung der Bezeichnung eines Lebensmittels, z. B: „tiefgefroren“, „geräuchert“ oder „aus Fleischstücken zusammengefügt“

Check Das Verzeichnis der Zutaten

  • Dem Zutatenverzeichnis müssen Sie das Wort „Zutaten“ voranstellen. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
  • Ausgenommen hiervon sind u. a. frisches Obst und Gemüse und Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Check  Alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen

  • Die Allergene sind im Zutatenverzeichnis aufzuführen und dabei entsprechend hervorzuheben.
  • Besteht keine Pflicht zur Angabe eines Zutatenverzeichnisses (z. B. bei Bier), müssen Sie vor das anzugebende Allergen das Wort „enthält“ setzen.

Check Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

  • Eine mengenmäßige Angabe der Zutaten ist insbesondere erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist (etwa die Abbildung einer Kuh, welche auf Milch oder Butter hinweist).

Check die Nettofüllmenge des Lebensmittels

  • Bei flüssigen Lebensmitteln müssen Sie die Nettofüllmenge in Litern, Zentlitern oder Millilitern und bei sonstigen Lebensmitteln in Kilogramm oder Gramm angegeben.
  • Bei einer Vorverpackung mit mehr als zwei Einzelverpackungen müssen Sie sowohl die Nettofüllmenge der Einzelverpackung als auch die Gesamtzahl der Einzelverpackungen angeben. Dies ist z. B. bei einem Karton mit Schokoriegeln der Fall – hier ist das Gewicht des einzelnen Riegels und die Menge an Riegeln anzugeben.
  • Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit müssen Sie auch das Abtropfgewicht angeben.

Check Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

  • Diese Information müssen Sie nur bei Lieferung zur Verfügung stellten und nicht bereits online.

Check Ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung

  • Besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen können etwa erforderlich sein, um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen.

Check Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

  • Dies ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt
  • Dieser ist mit Name oder Firma und Anschrift anzugeben, wobei die Anschrift es ermöglichen soll, den Verantwortlichen postalisch ohne weiteres zu erreichen.

Check Ggf. das Ursprungsland oder der Herkunftsort

  • Angaben zur Herkunft sind dann erforderlich, falls andernfalls eine Irreführung über das tatsächliche Ursprungsland /Herkunftsort möglich wäre. Dies gilt insbesondere, wenn beigefügte Informationen oder das Etikett sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
  • Hinsichtlich Fleisch existieren besondere Vorschriften.

Check Ggf. eine Gebrauchsanleitung

  • Eine solche ist dann anzugeben, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden

Check Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

  • Bei solchen Lebensmitteln sind Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration nicht verpflichtend.

Check Die Nährwertdeklaration

  • Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben zum Brennwert und den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten.
  • Sie muss je 100 g / ml angegeben werden und ist in Tabellenform vorzuhalten, sofern genügend Platz vorhanden ist – hiervon ist im Online-Handel auszugehen.

 

Keine Regel ohne Ausnahmen

Obige Regelungen gelten nur für vorverpackte Lebensmittel. Handelt es sich um nicht vorverpackte Lebensmitteln, ist nur die Pflicht Allergene verpflichtend. Dies gilt auch für solche, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Diese Regelung findet im Online-Handel zwar eher selten Anwendung, ist aber dennoch denkbar.

Weiter existieren für einige Informationspflichten noch Sonderregelungen für einzelne Produkte. So ist etwa bei Getränken mit mehr als 1,2 vol% Alkohol. Hier sind das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration nicht verpflichtend, dafür muss eine Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent erfolgen. Daher findet sich auf alkoholfreiem Bier Nährwertangaben, auf solchem mit Alkohol hingegen nicht.

Neben der LMIV existieren darüber hinaus noch Rechtsakte für konkrete Produktgruppen, etwa eine Käseverordnung oder eine Honigverordnung. Daraus können sich auch Informationspflichten für den Online-Handel ergeben. Hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung des konkreten Produkts erforderlich.

 

Wann müssen Sie die Informationen zur Verfügung stellen?

Bei Lebensmitteln, die Sie durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf anbieten, müssen verpflichtende Informationen über diese vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Hierbei ist auf den Schutzzweck der Verordnung abzustellen, sodass davon auszugehen ist, dass Sie diese auf der Produktseite aufführen müssen (hierzu auch KG Berlin, KG, Urteil v. 23.01.2018 – 5 U 126/16).

 

Werden Verstöße gegen die LMIV häufig abgemahnt?

Informationspflichten, deren Fehlen auf der Produktseite einfach überprüft werden kann, werden regelmäßig abgemahnt. Zu nennen sind hier insbesondere fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer oder eine fehlende Nährwertdeklaration. Besonders bei Wein wird darüber hinaus ein fehlender Allergenhinweis („enthält: Sulfite“) abgemahnt.

 

Unser Tipp

Die Menge an Informationen, die ein Online-Händler aufgrund der LMIV erfüllen muss, führt schnell zu Fehlern und daraus resultierenden Abmahnungen. Online-Händler, die Lebensmittel verkaufen, sollten sich daher mit den Informationspflichten für die von Ihnen vertriebenen Produkte beschäftigen.

Und als wäre die Liste an Informationspflichten nicht bereits lang genug, ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben der LMIV nicht abschließend sind. Es existieren für eine Vielzahl von Lebensmitteln noch Spezialregelungen, aus welcher sich weitere Informationspflichten ergeben können. Auch diverse nicht lebensmittelrechtliche Vorschriften, wie etwa die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, sind im Online-Handel zu beachten.

Wer bei dieser komplexen Materie auf der sicheren Seite sein will, sollte daher lieber einen Anwalt zu Rate ziehen. Unsere Abmahnschutz Enterprise-Kunden finden in Ihrer Rechtsbibliothek ganz bequem Whitepaper zu den Themen LMIV, Verkauf von Wein und Nahrungsergänzungsmitteln.

 

Über die Autorin


Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.

17.01.19
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