Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Der Online-Handel mit Lebensmitteln ist auf dem Vormarsch, jedoch stellen die komplexen Informationspflichten Händler vor große Herausforderungen. Wir haben die wichtigsten Informationen zur LMIV Sie zusammengestellt. Sie verkaufen Lebensmittel? Dann lesen Sie weiter!
Die Verordnung Nr. 1169/2011, die sogenannte Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist eine EU-Verordnung, welche seit 2014 in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Diese beinhaltet umfangreiche Informationspflichten für den Verkauf von Lebensmitteln, welche zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen sollen. Eine Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d. h. sie muss nicht durch ein Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden (dies ist bei Richtlinien wie etwa der Verbraucherrechterichtlinie der Fall).
Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 LMIV sind bei vorverpackten Lebensmitteln die folgenden Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie bei Lieferung zur Verfügung zu stellen:
Obige Regelungen gelten nur für vorverpackte Lebensmittel. Handelt es sich um nicht vorverpackte Lebensmitteln, ist nur die Pflicht Allergene verpflichtend. Dies gilt auch für solche, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Diese Regelung findet im Online-Handel zwar eher selten Anwendung, ist aber dennoch denkbar.
Weiter existieren für einige Informationspflichten noch Sonderregelungen für einzelne Produkte. So ist etwa bei Getränken mit mehr als 1,2 vol% Alkohol. Hier sind das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration nicht verpflichtend, dafür muss eine Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent erfolgen. Daher findet sich auf alkoholfreiem Bier Nährwertangaben, auf solchem mit Alkohol hingegen nicht.
Neben der LMIV existieren darüber hinaus noch Rechtsakte für konkrete Produktgruppen, etwa eine Käseverordnung oder eine Honigverordnung. Daraus können sich auch Informationspflichten für den Online-Handel ergeben. Hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung des konkreten Produkts erforderlich.
Bei Lebensmitteln, die Sie durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf anbieten, müssen verpflichtende Informationen über diese vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Hierbei ist auf den Schutzzweck der Verordnung abzustellen, sodass davon auszugehen ist, dass Sie diese auf der Produktseite aufführen müssen (hierzu auch KG Berlin, KG, Urteil v. 23.01.2018 – 5 U 126/16).
Informationspflichten, deren Fehlen auf der Produktseite einfach überprüft werden kann, werden regelmäßig abgemahnt. Zu nennen sind hier insbesondere fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer oder eine fehlende Nährwertdeklaration. Besonders bei Wein wird darüber hinaus ein fehlender Allergenhinweis („enthält: Sulfite“) abgemahnt.
Die Menge an Informationen, die ein Online-Händler aufgrund der LMIV erfüllen muss, führt schnell zu Fehlern und daraus resultierenden Abmahnungen. Online-Händler, die Lebensmittel verkaufen, sollten sich daher mit den Informationspflichten für die von Ihnen vertriebenen Produkte beschäftigen.
Und als wäre die Liste an Informationspflichten nicht bereits lang genug, ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben der LMIV nicht abschließend sind. Es existieren für eine Vielzahl von Lebensmitteln noch Spezialregelungen, aus welcher sich weitere Informationspflichten ergeben können. Auch diverse nicht lebensmittelrechtliche Vorschriften, wie etwa die Verpflichtung zur Grundpreisangabe, sind im Online-Handel zu beachten.
Wer bei dieser komplexen Materie auf der sicheren Seite sein will, sollte daher lieber einen Anwalt zu Rate ziehen. Unsere Abmahnschutz Enterprise-Kunden finden in Ihrer Rechtsbibliothek ganz bequem Whitepaper zu den Themen LMIV, Verkauf von Wein und Nahrungsergänzungsmitteln.
Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie den Audit-Prozess deutscher und österreichischer Key Accounts und setzt sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin, an größeren Beratungsprojekten v.a. zum Bestellprozess-Relaunch von Online-Shops beteiligt und betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete.
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