Der Data Act und seine Auswirkungen
Der Data Act (auf Deutsch „Datengesetz") wird am 12. September 2025 seine Gültigkeit erlangen. Wir erklären dir, was das für deinen Online-Shop bedeutet.
Der Data Act, der in Deutschland auch als Datengesetz bezeichnet wird, wird am 12. September 2025 seine Gültigkeit erlangen und das Recht auf den Zugang zu Daten vernetzter Geräte grundlegend ändern. Er räumt sowohl Nutzerinnen und Nutzern dieser Geräte als auch Drittunternehmen weitreichende Zugangsrechte ein, um die Rechte der Nutzer*innen zu stärken und Datenmonopole aufzubrechen. Es werden sowohl herstellende Unternehmen als auch Händler*innen in die Pflicht genommen.
In diesem Rechtstipp der Woche möchten wir dir erklären, welche Neuerungen der Data Act mit sich bringt und an welchen Stellen im Betrieb von Online-Shops Handlungsbedarf besteht.
Der Data Act gilt für alle vernetzten Geräte, die Daten über ihre Nutzung oder ihre Umgebung verarbeiten und diese in elektronischer Form übermitteln können. Vernetzte Geräte sind allgegenwärtig und werden von vielen Menschen genutzt. Moderne Autos sammeln etwa laufend Daten, u. a. über die Verwendung des Autos und den Zustand einzelner Teile.
Betroffen sind auch sogenannte Smart Devices wie Fitness-Tracker, Smart-Watches, Smart-Home-Geräte wie intelligente Beleuchtungssysteme oder Sprachassistenten wie Alexa. Auch Geräte, bei denen man es zunächst nicht erwartet, sind heute oft digital vernetzt – etwa smarte Rasenmäher, intelligente Kühlschränke oder Waschmaschinen.
Außerdem werden sogenannte verbundene Dienste vom Data Act umfasst. Das sind digitale Dienste, ohne die ein vernetztes Gerät nicht funktionieren würde. Beispiele hierfür sind die Software eines Fitness-Trackers oder einer Smart-Watch, ohne die diese Geräte ihre Dienste nicht ausführen können. Es spielt keine Rolle, ob hiermit Daten von Nutzer*innen absichtlich aufgezeichnet werden oder als (unbeabsichtigtes) Nebenprodukt anfallen. Kommunikationsdienste fallen nicht in den Anwendungsbereich des Data Acts.
Drittunternehmen können einen Zugang zu den Daten der vernetzten Geräte verlangen. Dieses Zugangsrecht besteht, solange im Fall von personenbezogenen Daten das Datenschutzrecht dem nicht entgegensteht. Da das Datenschutzrecht dem jedoch in der Praxis in vielen Fällen entgegenstehen wird, beschränkt sich das Zugangsrecht faktisch auf Daten, die keinen Personenbezug aufweisen.
Soweit es „relevant und technisch durchführbar“ ist, muss der Zugang direkt über eine Schnittstelle oder ein technisches Portal ermöglicht werden, auf die jedermann zugreifen kann. Sollte dies nicht möglich sein, können interessierte Drittunternehmen einen Zugangsantrag stellen. Entsprechende Anträge dürfen nur bei personenbezogenen Daten und im Falle von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. Werden Daten geteilt, sind die Details in einem Vertrag festzuhalten.
Der Data Act bestimmt, dass vor dem Kauf Informationen über das vernetzte Produkt oder den verbundenen Dienst und die Daten, die damit generiert werden, zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Informationen müssen „einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich“ sein.
Zusätzlich ist darauf zu achten, dass sie klar und deutlich formuliert sind. Auch wenn diese Hinweise vom herstellenden Unternehmen kommen sollten, ist der Online-Handel in der Pflicht, diese auf der Produktseite des jeweiligen vernetzten Produktes leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen. Hierbei dürfte es ausreichend sein, einen Link zu den Informationen einzubinden.
Nutzerinnen und Nutzer können vom Dateninhaber, d. h. von dem Unternehmen, das die Kontrolle über die Daten hat, verlangen, dass ihnen Zugang zu den Daten gewährt wird. Bei vielen vernetzten Produkten und verbundenen Diensten dürfte dies direkt über das Produkt an sich erfolgen. Falls das nicht möglich ist, hat der Dateninhaber diese Daten kostenfrei, unverzüglich und in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung zu stellen. Der Dateninhaber darf die Daten von Nutzer*innen nur dann für seine eigenen Zwecke verarbeiten oder an Dritte weitergeben, wenn er mit den jeweiligen Nutzer*innen einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
Nutzerinnen und Nutzer können verlangen, dass der Dateninhaber ihre Daten an ein drittes Unternehmen weiterleitet. Diese Weitergabe ist für Nutzer*innen kostenlos und muss unverzüglich und in einem gängigen Dateiformat erfolgen. Dies soll Datenmonopole aufbrechen und es Verbraucher*innen erleichtern, den Anbieter zu wechseln. So könnte beispielsweise ein Nutzer verlangen, dass der Dateninhaber seines Fitness-Trackers, die damit gesammelten Daten an einen anderen Anbieter von Fitness-Trackern übermittelt.
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, also von Daten, die sich auf einen identifizierten oder identifizierbaren Menschen beziehen. Das Ziel der DSGVO ist der Schutz der Personen, deren Daten verarbeitet werden. Vollständig anonyme Daten und Daten, die sich auf juristische Personen wie Unternehmen, beziehen, sind nicht vom Geltungsbereich der DSGVO umfasst.
Der Data Act umfasst dagegen alle Arten von Daten, die bei der Nutzung vernetzter Produkte und verbundener Dienste anfallen. Er soll Transparenz für Nutzerinnen und Nutzer schaffen und Datenmonopole aufbrechen, indem er auch Drittunternehmen Zugangsrechte zu Daten einräumt.
Der Data Act hebelt die DSGVO nicht aus. Er stößt dort an seine Grenzen, wo gegen die Vorschriften der DSGVO verstoßen werden würde. Beispielsweise können Drittunternehmen keinen Zugang zu personenbezogenen Daten verlangen, wenn die Person, um deren Daten es geht, dem nicht explizit zugestimmt hat. Auch die Grundsätze der DSGVO, wie z. B. dass personenbezogene Daten, die nicht mehr zwingend benötigt werden, gelöscht werden müssen („Speicherbegrenzung“) und dass nur so wenige Daten wie möglich erhoben werden dürfen („Datenminimierung“), gelten weiterhin.
Online-Händler*innen sollten ihre angebotenen Produkte und Dienstleistungen durchgehen und prüfen, welche vom Data Act betroffen sind. Von den herstellenden Unternehmen betroffener Produkte und Dienstleistungen sollten die nach dem Data Act bereitzustellenden Informationen angefordert werden.
Außerdem sollten die Lieferantenverträge bzw. die AGBs für den Einkauf um Klauseln erweitert werden, die die herstellenden Unternehmen verpflichten, entsprechende Hinweise zu liefern und die Haftung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu übernehmen.
Zudem sollte geregelt werden, dass nur die herstellenden Unternehmen für die Zugangsgewährung sowie für die Weitergabe der Daten vernetzter Geräte verantwortlich sind und Online-Händler*innen, die solche Anfragen erhalten, diese lediglich weiterleiten müssen.
Zuletzt sollten die Informationspflichten im Online-Shop bei den jeweiligen Produkten/Dienstleistungen umgesetzt werden.
Der Data Act (auf Deutsch „Datengesetz") wird am 12. September 2025 seine Gültigkeit erlangen. Wir erklären dir, was das für deinen Online-Shop bedeutet.
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