Der Data Act und seine Auswirkungen
Der Data Act (auf Deutsch „Datengesetz") wird am 12. September 2025 seine Gültigkeit erlangen. Wir erklären dir, was das für deinen Online-Shop bedeutet.
Testergebnisse gelten als starke Verkaufsargumente und stellen daher beliebte Werbemittel dar. Gleichzeitig sind sie aber Zielscheibe für teure Abmahnungen und auch Gerichte hatten sich in der Vergangenheit bereits des Öfteren mit der Werbung mit Testergebnissen zu beschäftigen.
Nachfolgend möchten wir dir Tipps zur Vermeidung der größten Fallstricke im Kontext der Werbung mit Testergebnissen an die Hand geben.
Auch bei der Werbung mit Testergebnissen handelt es sich um einen klassischen Fall einer geschäftlichen Handlung, die sich u. a. an den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere den Irreführungstatbeständen der §§ 5, 5a UWG messen lassen muss.
Die Vielzahl an unterschiedlichen Testverfahren und Tester*innen bietet zahlreichen Hersteller*innen und Händler*innen die Chance, sich durch die Einbindung (positiver) Testergebnisse hervorzuheben. Dabei müssen die Verwender*innen der Testergebnisse jedoch neben dem Wahrheitsgrundsatz auch Aspekte wie Transparenz, Aktualität, Sachlichkeit und Vollständigkeit berücksichtigen, um keine Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.
Testergebnisse eines Produkts dürfen nicht für ein anderes oder nur ähnliches Produkt genutzt werden. Wenn du mit einem Testergebnis zu einem bestimmten Produkt werben möchtest, sind die zuvor genannten Kriterien einzuhalten.
Geschieht dies nicht, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden Werbung vor (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018, 6 U 166/17). Eine Irreführung ist immer dann gegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezieht, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich ist, wie etwa bei Nachfolgemodellen (OLG Koblenz, Urt. v. 27.03.2013, 9 U 1097/12, OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018, 6 U 166/17).
Möchtest du mit Testergebnissen werben, solltest du außerdem darauf achten, dass du in der Werbung die genaue Fundstelle des Tests angibst.
Wird diese Information vorenthalten, beeinträchtigt dies die Möglichkeit der Verbraucher*innen, die testbezogene Werbung selbst zu prüfen und sie in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Die Pflicht zur Information über die Fundstelle der Testveröffentlichung besteht nicht erst bei einer Herausstellung bzw. Hervorhebung des Testergebnisses in der Werbung, sondern bereits dann, wenn das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.
So bejahte der BGH die Informationspflicht z. B. bei einer Werbung, in der lediglich auf der abgebildeten Produktverpackung mit dem Testsieg geworben wurde. Es komme nicht darauf an, wie intensiv mit dem Testergebnis geworben werde, sondern allein darauf, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar sei (BGH, Urt. v. 15.04.2021, I ZR 134/20).
Bereits im Jahr 2009 entschied der BGH, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben werden muss oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis Verbraucher*innen ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führen muss (BGH, Urt. 16.07.2009, I ZR 50/07).
Erforderlich ist also eine leichte Erreichbarkeit der Fundstelle. Ein Hinweis ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr müssen Verbraucher*innen ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen können. Insbesondere soll ihnen die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung wäre auch dann nicht erfüllt, wenn der/die Verbraucher*in mithilfe einer Online-Suche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst ermitteln kann (OLG Köln, Urt. v. 07.04.2017, 6 U 135/16).
Weiter solltest du auf eine gute Lesbarkeit der Fundstelle achten, sodass eine normalsichtige Person sie ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrnehmen kann. Insbesondere sollte der Hinweis nicht kleiner als in 6 Punkt angegeben werden, da es dann regelmäßig an einer guten Lesbarkeit mangelt (LG Köln, Urt. v. 29.10.2019, 33 O 55/19, u. a. in Anlehnung an BGH, Urt. v. 10.12.1986, I ZR 213/84). Die Nennung der Fundstelle in einer Schriftgröße von 3-4 Punkt wurde bereits als unlautere geschäftliche Handlung gewertet (KG Berlin, Beschluss v. 11.02.2011, 5 W 17/11; OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011, 13 U 172/10; OLG Bamberg, Urt. v. 27.07.2011, 3 U 81/11; OLG Koblenz, Urt. v. 14.03.2012, 9 U 1248/11).
Hat ein Produkt bei einem Test besonders gut abgeschnitten, möchtest du hierauf sicher gerne hinweisen. Allerdings darf die Werbung mit dem Testergebnis nicht dazu führen, dass über den Rang des Produktes im Verhältnis zu den Konkurrenzprodukten in die Irre geführt wird.
Bei Angabe des auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels „Testsieger“ muss nach dem BGH grundsätzlich nicht noch darüber informiert werden, ob sich das Prädikat mit Wettbewerber*innen geteilt werden musste oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber*innen ist (BGH, Urt. v. 13.02.2003, I ZR 41/00).
Dies soll nach dem OLG Hamburg bei einem geteilten ersten Platz allerdings dann nicht gelten, wenn der*die Testveranstalter*in ein Prädikat wie „Testsieger“ nicht vergeben hat (Urt. v. 27.06.2013, 3 U 142/12). Es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung. An dieser Stelle möchten wir zudem darauf hinweisen, dass Ergebnisse grundsätzlich nicht geschönt und infolgedessen verfälscht werden dürfen. Du solltest daher von einer eigenständigen Änderung des Wortlauts des Testergebnisses sowie der Einbindung subjektiver Rückschlüsse absehen.
Kund*innen erwarten einen Test aufgrund der aktuellen Marktlage und somit eine dementsprechend korrekte Bewerbung. Ein Test ist dann veraltet, wenn ein neuer Test für eine bereits getestete Produktkategorie existiert oder es von einem bewerteten Produkt ein Nachfolgemodell gibt. Eine reine Veränderung der Verpackung führt nicht dazu, dass ein Produkttest veraltet ist.
Allerdings ist die Werbung mit älteren Testergebnissen dann unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (BGH, Beschluss vom 15.08.2013, I ZR 197/12).
Jedoch sah das LG Düsseldorf in der Verwendung eines 15 Jahre alten Berichts eine Irreführung, weil wegen des großen Abstands zwischen der Nutzung in der Werbung und der Publikation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die damaligen Ergebnisse nach wie vor unverändert zutreffen (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2013, 37 O 33/13).
Auch eine neue Prüfung des Produkts, welche das ursprüngliche Qualitätsurteil revidiert, führt dazu, dass das alte Ergebnis nicht mehr verwendet werden darf (OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.05.2012, 4 U 17/10).
Die Angabe einer Rangfolge ist dann entbehrlich, wenn das Produkt die höchstmögliche vergebene Benotung erzielt hat (OLG Hamburg, Beschluss v. 14.11.2013, 3 U 52/13).
In anders gelagerten Fällen ist regelmäßig eine Information, wie ein Produkt in das Umfeld seiner Konkurrenz im Test einzuordnen ist, erforderlich. Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte hinwegtäuschen.
So entschied der BGH, dass es irreführend ist, mit der Testnote „gut“ zu werben, wenn das Erzeugnis mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der getesteten Waren geblieben ist und der*die Werbende die Zahl und die Noten der besser beurteilten Erzeugnisse nicht angibt (BGH, Urt. v. 11.03.1982, I ZR 71/80).
Dies gilt auch für ein mit „gut“ bewertetes Produkt, wenn mehrere Konkurrenzprodukte mit „sehr gut“ bewertet wurden und das Testergebnis des beworbenen Produktes gerade noch überdurchschnittlich war (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.10.2012, 6 U 186/11).
Als irreführend wurde auch die Werbung mit einem „sehr gut“ als Testergebnis eingestuft, wenn nicht gleichzeitig erwähnt wird, dass in dem konkreten Test noch bessere Noten vergeben wurden (LG Berlin II, Urt. v. 31.10.2024, 52 O 74/24).
In den meisten Fällen wollen Online-Händler*innen die Logos von Testsiegeln verwenden und nicht nur die Testergebnisse in Schriftsprache wiedergeben. Diese Logos sind meist markenrechtlich geschützt und dürfen nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Lizenz erworben wurde und die Lizenzbedingungen der Testanbieter*innen eingehalten werden.
So urteilte der BGH, dass ohne Lizenz nicht mit dem „Öko-Test“-Label geworben werden darf. Nur Produkte, die tatsächlich auch geprüft wurden, dürfen das „Öko-Test“-Siegel erhalten. Wer den Ruf einer Marke ohne finanzielle Gegenleistung ausnutze, verstoße gegen das Markenrecht (BGH, Urt. v. 12.12.2019, I ZR 173/16, Ökotest I, I ZR 174/16 und I ZR 117/17, Ökotest II).
Da es keine grundsätzliche Pflicht gibt, auf Testergebnisse hinzuweisen, kannst du selbst entscheiden, ob du Testergebnisse werblich einsetzen möchtest. Entscheidest du dich jedoch dafür, gilt es die rechtlichen Anforderungen in diesem Kontext einzuhalten.
Bitte beachte, dass die abschließende rechtliche Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen einzelfallabhängig ist. Dieser Beitrag kann und soll daher nur einen groben Überblick zu den rechtlichen Fallstricken im Zusammenhang mit einer Werbung mit Testergebnissen bieten. Wenn du unsicher bist, ob die Ausgestaltung in deinem Shop rechtskonform ist oder ob hier noch Nachbesserungsbedarf besteht, wende dich am besten an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Dieser Artikel wurde ursprünglich im Januar 2020 veröffentlicht und im Juli 2025 aktualisiert.
29.07.25Der Data Act (auf Deutsch „Datengesetz") wird am 12. September 2025 seine Gültigkeit erlangen. Wir erklären dir, was das für deinen Online-Shop bedeutet.
Die werbliche Herausstellung von Testergebnissen ist eine beliebte Marketingmaßnahme im E-Commerce. Doch Vorsicht: Stolpere nicht über diese Fallstricke.