Betriebliche Datenschutzbeauftragte: Wer eignet sich?
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.
Testergebnisse sind ein besonders beliebtes Werbemittel, vor allem wenn ein Testveranstalter wie z. B. die Stiftung Warentest oder der ÖKO-TEST das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren vergeben hat. Gleichzeitig sind sie aber auch Zielscheibe für teure Abmahnungen.
Im Folgenden geben wir Ihnen daher wichtige Tipps zur Vermeidung der größten Fallstricke an die Hand. Besonders zu beachten sind hierbei drei brandneue Urteile, in denen der BGH entschieden hat, dass markenrechtlich geschützte Testsiegel nicht ohne Lizenz verwendet werden dürfen.
Testergebnisse eines Produkts dürfen Sie nicht für ein anderes oder nur ähnliches Produkt nutzen. Wenn Sie mit einem Testergebnis zu einem bestimmten Produkt werben möchten, sind in erster Linie die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einzuhalten.
Geschieht dies nicht, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden Werbung vor (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018, 6 U 166/17). Eine Irreführung ist immer dann gegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezieht, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich ist, wie etwa bei Nachfolgemodellen (OLG Koblenz, Urteil v. 27.03.2013, 9 U 1097/12, OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018, 6 U 166/17).
Möchten Sie mit Testergebnissen werben, sollten Sie weiter darauf achten, dass Sie in der Werbung die genaue Fundstelle des Tests angeben. Wird diese Information vorenthalten, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen und ist somit unzulässig nach §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG.
So entschied der BGH, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben werden muss oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führen muss (BGH, Urteil v. 16.07.2009, I ZR 50/07).
Es muss also eine leichte Erreichbarkeit zur Fundstelle führen. Ein Hinweis ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Der Verbraucher muss ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen können.
Ihm soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Online-Suche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann (OLG Köln, Urteil v. 07.04.2017, Az. 6 U 135/16).
Weiter ist auf eine gute Lesbarkeit der Fundstelle zu achten, sodass eine normalsichtige Person sie ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrnehmen kann. Insbesondere sollte der Hinweis nicht kleiner als in 6Punkt angegeben werden, da es dann regelmäßig an einer guten Lesbarkeit mangelt. Die Nennung der Fundstelle in einer Schriftgröße von 3-4Punkt wurde bereits als unlautere geschäftliche Handlung gewertet (KG Berlin, Beschluss v. 11.02.2011, 5 W 17/11; OLG Celle, Urteil v. 24.02.2011, 13 U 172/10; OLG Bamberg, Urteil v. 27.07.2011, 3 U 81/11, OLG Koblenz, Urteil v. 14.03.2012, 5 U 1248/11).
Hat ein Produkt bei einem Test besonders gut abgeschnitten, möchten Sie hierauf sicher gerne hinweisen. Allerdings darf die Werbung mit dem Testergebnis nicht dazu führen, dass über den Rang des Produktes im Verhältnis zu den Konkurrenzprodukten in die Irre geführt wird.
Bei Angabe des auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels „Testsieger“ muss nach dem BGH grundsätzlich nicht noch darüber informiert werden, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen musste oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist (BGH, Urteil v. 13.02.2003, Az. I ZR 41/00).
Dies soll nach dem OLG Hamburg bei einem geteilten ersten Platz allerdings dann nicht gelten, wenn der Testveranstalter ein Prädikat wie „Testsieger“ nicht vergeben hat (Urteil v. 27.06.2013, Az. 3 U 142/12). Es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung.
Die Kunden erwarten einen Test aufgrund der aktuellen Marktlage und somit auch eine dementsprechend korrekte Bewerbung. Ein Test ist dann veraltet, wenn ein neuer Test für eine bereits getestete Produktkategorie existiert oder es von einem bewerteten Produkt ein Nachfolgemodell gibt. Eine reine Veränderung der Verpackung führt nicht dazu, dass ein Produkttest veraltet ist.
Allerdings ist die Werbung mit älteren Testergebnissen dann unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (BGH, Beschluss vom 15.08.2013, I ZR 197/12).
Jedoch sah das LG Düsseldorf in der Verwendung eines 15 Jahre alten Berichts eine Irreführung, weil wegen des großen Abstands zwischen der Nutzung in der Werbung und der Publikation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die damaligen Ergebnisse nach wie vor unverändert zutreffen (LG Düsseldorf, Urteil v. 18.07.2013, 37 O 33/13).
Auch eine neue Prüfung des Produkts, welche das ursprüngliche Qualitätsurteil revidiert, führt dazu, dass das alte Ergebnis nicht mehr verwendet werden darf (OLG Zweibrücken, Urteil v. 25.05.2012, 4 U 17/10).
Die Angabe einer Rangfolge ist dann entbehrlich, wenn das Produkt die höchstmögliche vergebene Benotung erzielt hat (OLG Hamburg, Beschluss v. 14.11.2013, 3 U 52/13).
In anders gelagerten Fällen ist regelmäßig eine Information, wie ein Produkt in das Umfeld seiner Konkurrenten im Test einzuordnen ist, erforderlich. Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produkts im Kreis des anderen getesteten Konkurrenzprodukte hinwegtäuschen.
So entschied der BGH, dass es irreführend ist, mit der Testnote „gut“ zu werben, wenn das Erzeugnis mit dieser Note unter dem Noten-Durchschnitt der getesteten Waren geblieben ist und der Werbende die Zahl und die Noten der besser beurteilten Erzeugnisse nicht angibt (BGH, Urteil v. 11.03.1982, I ZR 71/80).
Dies gilt auch für ein mit „gut“ bewertetes Produkt, wenn mehrere Konkurrenzprodukte mit „sehr gut“ bewertet wurden und das Testergebnis des beworbenen Produktes gerade noch überdurchschnittlich war (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 25.10.2012, 6 U 186/11).
In den meisten Fällen wollen Sie als Online-Händlerin und Online-Händler die Logos von Testsiegeln verwenden und nicht nur die Testergebnisse in Schriftsprache wiedergeben. Diese Logos sind meist markenrechtlich geschützt und dürfen nur verwendet werden, wenn Sie eine Lizenz hierzu erworben haben und die Lizenzbedingungen der Testanbieter einhalten.
So urteilte der BGH kürzlich, dass ohne Lizenz nicht mit dem „Öko-Test“-Label geworben werden darf. Nur Produkte, die tatsächlich auch geprüft wurden, dürfen das „Öko-Test“-Siegel erhalten. Wer den Ruf einer Marke ohne finanzielle Gegenleistung ausnutze, der verstoße gegen das Markenrecht, so die Richter aus Karlsruhe (BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019, Az. I ZR 173/16, Ökotest I, Az. I ZR 174/16 und I ZR 117/17, Ökotest II).
Eine grundsätzliche Pflicht, auf Testergebnisse hinzuweisen, besteht übrigens nicht. Darüber hinaus sollten Sie das Testergebnis nicht mit eigenen Worten wiedergegeben, sondern den tatsächlichen Wortlaut des Testveranstalters verwenden.
Häufig ist eine abschließende Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen allerdings einzelfallabhängig. Dieser Beitrag kann und soll daher nur einen Überblick bieten. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Ausgestaltung in Ihrem Shop rechtskonform ist oder ob hier noch Nachbesserungsbedarf besteht, wenden Sie sich an einen spezialisieren Rechtsanwalt.
Diesen Tipp der Woche haben wir ursprünglich im Oktober 2015 mit Madeleine Winter als Autorin veröffentlicht und jetzt für Sie noch einmal auf aktuellsten Stand gebracht.
Über die Autorin
Sabrina Brosch
Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Jurastudium an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne mit LL.M Abschlüssen beider Universitäten. Seit 2015 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte D, AT, CH und FR zuständig und verantwortete das Operational Management der Key Account Kunden in diesem Bereich. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und beschäftigt sich intensiv mit den rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce.
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.
Die EU hat das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) eingeführt – wir erklären, wie es faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten soll.