Rabatte & Sale – 5 Fehler bei der Preiswerbung

Grafik: Einkaufswagen vor einem Smartphone, daneben ein Rabatt-Schild.

Rabattwerbung ist eine der effektivsten Strategien im Online-Handel, um Kundschaft anzulocken und den Umsatz zu steigern. Allerdings gibt es rechtliche Vorgaben, die du als Online-Händler*in beachten solltest, um potenzielle Abmahnungen zu vermeiden. Besonders wichtig ist die Transparenz bei der Preisgestaltung, damit die Kundschaft durch irreführende Rabatte nicht getäuscht wird. 

In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die fünf häufigsten Fehler vor, die bei einer Rabattwerbung unbedingt vermieden werden sollten. 

1. „Fake Rabatte“ – 30-Tage-Regel nicht beachten 

Niedrigster Preis der letzten 30 Tage 

Ein häufiger Fehler ist die Angabe eines falschen Referenzpreises, wenn Händler*innen den Preisnachlass auf einen Preis anwenden, der kurz vor der Aktion künstlich erhöht wurde. Seit der Änderung der Preisangabenverordnung im Jahr 2022 sind Händler*innen gemäß § 11 Abs. 1 PAngV verpflichtet, bei der Angabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzwert anzugeben.  

Beispiel: Statt 60 € jetzt nur 45 € 

Ziel dieser Regelung ist es, für Verbraucher*innen eine transparente Entscheidungsgrundlage zu bieten und sie vor irreführenden Rabattaktionen zu schützen, bei denen Preise kurz vor der Aktion künstlich erhöht werden, um größere Ersparnisse vorzutäuschen.  

Ausnahmen der 30-Tage-Regel  

Die Regelung betrifft ausschließlich die Reduzierung der eigenen Preise und nicht den Vergleich mit Preisen anderer Anbieter. Die Pflichten der PAngV sind nur auf Rabatte von Waren im B2C-Bereich anwendbar. 

Die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage ist nicht erforderlich, wenn es sich u. a. um folgende Arten der Preiswerbung handelt: 

  • reine Preisbekanntmachungen ohne höheren Referenzpreis (z. B. „Frühlingspreise“) 
  • Mengenrabatte („1+1 gratis”, „Kaufe 2 für 1“) 
  • Gegenüberstellungen mit fremden Vergleichspreisen (z. B. UVP) 
  • bloße Angaben des ermäßigten Preises ohne Angaben des vorherigen Preises („jetzt nur 45,00 €) 
  • individuelle Preisermäßigungen/Rabattcodes 

👩‍⚖️ EuGH entscheidet zu Discounter-Preiswerbung 👨‍⚖️ 

Der EuGH entschied 2024 zu einer Rabattwerbung von Aldi Süd, dass die beworbene Preissenkung (z. B. „ -23 %”) auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zu berechnen ist. Dies gilt auch für Werbeaussagen, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll (hier: „Preis-Highlight“) – diese dürfen nicht verwendet werden, wenn der angeblich reduzierte Preis tatsächlich dem vorherigen Preis entspricht oder sogar darüber liegt. 

2. Aktionen vorzeitig abbrechen 

Wenn ein Unternehmen eine Rabattaktion mit fester Laufzeit bewirbt, muss es diese einhalten. Ein vorzeitiger Abbruch kann Verbraucher*innen in die Irre führen (BGH, 16.05.2013, I ZR 175/12). Indem bereits im Vorfeld auf die begrenzte Verfügbarkeit hingewiesen wird – etwa mit dem Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“ –  kann unter Umständen die Irreführung vermieden werden, falls die Ware trotz ausreichender Bevorratung vorher ausverkauft ist. Hier kommt es allerdings auf die Konstellation im Einzelfall an.  

3. Befristete Rabattaktionen verlängern 

Eine zeitlich begrenzte Rabattaktion soll Kund*innen zum schnellen Kauf motivieren. Wird eine befristete Aktion nachträglich verlängert, kann das als irreführende Werbung einzuordnen sein. Eine Ausnahme kann bei vernünftigen Gründen wie einer schleppenden Nachfrage vorliegen (BGH, Urteil v. 07.07.2011, I ZR 181/10). 

Eine grundlose Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist jedoch unzulässig, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der/die Werbende diese Aktion von Anfang an verlängern wollte. So wertete das LG Cottbus eine Gestaltung von mehreren inhaltsgleichen, befristeten Rabattangeboten über mehrere Monate mit Formulierungen wie „Neujahrs-Knaller“ und „Last Minute“ als Täuschung über die Kurzfristigkeit des Angebotes. 

4. Fehlende oder unklare Bedingungen  

Beziehen sich Rabatte nur auf einzelne Artikel in deinem Online-Shop, ist ein entsprechender Hinweis erforderlich. Außerdem sollte man die Bedingungen mit einem Blick wahrnehmen können. Es würde sich ein Link empfehlen, der die Kundschaft auf eine Seite mit den Aktionsbedingungen führt. 

Wird mit „Bis zu 30 % / 50 % / 70 %“ geworben, müssen auch Produkte den angegebenen maximalen Rabatt erhalten. Ein hoher Rabatt zieht die Kundschaft an, selbst wenn sie wissen, dass er nicht für alle Produkte gilt. Er weckt Interesse und kann sie dazu bringen, das Angebot genauer zu prüfen oder zu kaufen. Sämtliche Bedingungen müssen klar und gut sichtbar dargestellt werden, um Probleme zu vermeiden. 

⚠️ Blickfangwerbung „Rabatt auf alles“ ⚠️  

Blickfangwerbung ist dann problematisch, wenn die herausgestellte Aussage Verbraucher*innen irreführt. Kürzlich entschied das OLG Nürnberg (23.07.2024 - 3 U 392/24), dass eine Blickfangwerbung mit „20 % Rabatt auf alle Ostersüßwaren“ irreführend ist, wenn bestimmte Marken in einer Fußnote ausgeschlossen werden. Das Wort „alle“ ist eindeutig, weshalb eine Einschränkung nicht nachträglich erfolgen kann. Die Werbung wurde als wettbewerbswidrig eingestuft, da sie Verbraucher*innen täuscht. Das Gericht betonte, dass solche Einschränkungen direkt in der Hauptaussage erfolgen müssen. Alternativ hätte die Beklagte eine präzisere Formulierung wie „viele Ostersüßwaren“ wählen können. 

5. Werbung mit einer falschen oder nicht existierenden UVP 

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ist der von Hersteller*innen empfohlene Verkaufspreis für ein Produkt im Handel. Händler*innen dürfen mit der UVP werben, müssen dabei aber einige rechtliche Vorgaben beachten, um nicht in die Falle irreführender Werbung zu geraten. 

Worauf muss man achten? 

  • UVP muss aktuell sein: Nur die von Herstellern empfohlene und gültige Preisempfehlung darf verwendet werden.  
  • UVP muss wahr sein: Das OLG Stuttgart hat kürzlich entschieden, dass es unzulässig ist, mit einer UVP zu werben, die dauerhaft und deutlich von Hersteller*innen oder einem mit ihnen in Verbindung stehenden Unternehmen unterboten wird. 
  • Keine Fantasiepreise: Die UVP sollte realistisch sein und den Marktwert widerspiegeln. 
  • Eindeutiger Produktbezug: Die UVP muss sich auf genau das beworbene Modell beziehen. 
  • Irreführende Mondpreise vermeiden: Werbung mit unrealistischen Streichpreisen, die nie verlangt wurden, ist unzulässig. Das OLG Köln entschied, dass eine irreführende UVP vorliegt, wenn der angegebene Preis nicht realistisch und von Verbraucher*innen nicht als glaubwürdig wahrgenommen wurde. 
  • Keine eigene UVP erfinden: Händler*innen dürfen nicht ihre eigenen Preisempfehlungen als UVP ausgeben. 

Weiterhin ist die Kennzeichnung des empfohlenen Preises als Listenpreis, Richtpreis und regulärer Preis nicht gestattet, da diese Begriffe geeignet sind, die Kundschaft irrezuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Unverbindlichkeit der Preisempfehlung nicht vertuscht wird. Die Abkürzung „UVP“ ist jedoch laut BGH für die Kundschaft eindeutig zu verstehen als unverbindliche Preisempfehlung und darf verwendet werden. Ebenfalls dürfen die Bezeichnungen „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ verwendet werden. 

Unser Tipp 

Rabattaktionen sollten stets transparent und vor allem nicht irreführend gestaltet sein.  

Bei Streichpreisen sind insbesondere die 30-Tage-Regel bzw. Vorgaben zur UVP-Werbung zu beachten. Werden Zeiträume angegeben, sollten diese eingehalten und Rabattaktionen weder vorzeitig abgebrochen noch nachträglich verlängert werden. Rabattbedingungen sind so auszugestalten, dass sie Verbraucher*innen nicht irreführen. 

Sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten, schützt dabei nicht nur vor Abmahnungen. Eine ehrliche Preisgestaltung stärkt auch das Vertrauen der Kundschaft.  

📚 Wenn du dir bei der rechtlichen Gestaltung deiner Rabattwerbung unsicher bist, solltest du juristische Unterstützung hinzuziehen. Noch mehr Informationen zu dem Thema Rabattwerbung findest du auch in unserem WhitepaperRechtliche Rahmenbedingungen  – Werbung mit Preisen“ – exklusiv abrufbar über deinen Legal Account (Login erforderlich). 

03.04.25
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