Neue Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Tablets
Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse ab dem 20.06.2025 für Smartphones und Tablets: Wir erklären, was Elektronik-Shops beachten müssen.
Für bestimmte Produkte besteht bereits eine Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse. Ab dem 20.06.2025 kommen mit Smartphones und Tablets noch neue hinzu. In diesem Beitrag erfährst du, was du als Elektronik-Händler*in wissen musst, um rechtlich auf der sicheren Seite zu verkaufen.
Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. In der Folge einer Studie kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass bei Smartphones und Tablets erhebliches Potential für die Senkung des Energieverbrauchs bestehe.
Zudem könne die Lebensdauer der Batterie und damit die Produktlebensdauer von Smartphones und Tablets durch ein System zur Energieverbrauchskennzeichnung erheblich verbessert werden. Daraufhin wurde die neue Delegierte Verordnung 2023/1669 erlassen, die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Tablets enthält.
Smartphones und Tablets erhalten künftig ein Label.
Der Begriff Smartphone bezeichnet nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften:
Unter (Slate-)Tablets fallen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Geräte, die auf Tragbarkeit ausgelegt sind, und folgende Merkmale aufweisen:
Nicht erfasst werden hingegen
Das neu eingeführte Label sieht folgendermaßen aus:
Das Etikett für Smartphones und Tablets enthält dabei die folgenden Informationen:
(I) einen QR-Code
(II) die Handelsmarke
(III) die Modellkennung des Lieferanten
(IV) die Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G
(V) die Energieeffizienzklasse
(VI) die Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDDevice) in Stunden und Minuten je voller Batterieladung
(VII) die Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall
(VIII) die Reparierbarkeitsklasse
(IX) die Batterielaufzeit in Zyklen
(X) den Eindringschutzgrad
(XI) die Nummer dieser Verordnung, also „2023/1669“.
Mit (VIII) enthält das Label auch erstmalig Angaben zur Reparierbarkeitsklasse. Eine entsprechende Informationspflicht führt ab 2026 auch die RL (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher*innen für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen ein.
Zudem erhalten Smartphones und Tablets ein Produktdatenblatt.
Im Fernabsatz über das Internet müssen sowohl das Label als auch das Produktdatenblatt dargestellt werden.
Für die Darstellung bestehen wie bisher zwei Möglichkeiten: die direkte Darstellung auf der Produktseite oder die Möglichkeit der Darstellung mithilfe einer geschachtelten Anzeige, d. h. einer Verlinkung.
Bei einer direkten Darstellung muss das Label auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Hierbei muss die Größe so gewählt werden, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist und die Proportionen den Anforderungen der im Anhang III festgelegten Größe entsprechen.
Das Produktdatenblatt muss bei einer direkten Darstellung auf der Produktseite in der Nähe des Produktpreises angezeigt werden. In diesem Fall ist die Größe ebenfalls so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.
Zudem ist die Möglichkeit einer sog. geschachtelten Anzeige vorgesehen. Das bedeutet, dass das Label über ein Bild der Energieeffizienzklasse des Produkts in Pfeilform verlinkt werden darf.
Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Für die Anzeige gelten genaue Vorgaben, die Anh. VIII enthält. So muss z. B. die Größe so gewählt werden, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist, er muss in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden und die Schriftgröße muss der des Preises entsprechen.
Auch das Produktdatenblatt kann mittels geschachtelter Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank dargestellt werden. Der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt muss klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt ebenfalls beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Zudem musst du in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen angeben. Genaue Vorgaben zur Darstellung enthält Anhang VII. Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden.
Wird für die Darstellung der visuell wahrnehmbaren Werbung eine einfarbige Darstellung verwendet, kann die Farbe des Pfeils einfarbig sein.
Zudem muss in jedem technischen Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen angegeben werden. Die Vorgaben entsprechen denjenigen bei der visuell wahrnehmbaren Werbung.
Für Online-Marktplätze sieht der Digital Services Act (VO [EU] 2022/2065; nachfolgend DSA) umfangreiche Pflichten vor, wie Anbieter*innen von B2C-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle zu gestalten haben, damit die dort tätigen Unternehmer*innen ihren gesetzlichen Vorgaben nachkommen können. Nach Art. 31 DSA müssen Online-Marktplätze es u. a. den dort tätigen Unternehmern*innen ermöglichen, Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung im Einklang mit den Vorschriften des geltenden Unionsrechts über Produktsicherheit und Produktkonformität bereitzustellen. Hierzu zählen auch die neuen Vorschriften zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Smartphones und Tablets (Erwägungsgrund 9).
Bereits seit dem 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines möglicherweise enthaltenen Ladegeräts. U. a. bei Mobiltelefonen, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörern und kabellosen Lautsprechern muss dann ein Piktogramm dargestellt werden, ob im Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist. Ebenso muss mittels Piktogramm auf die Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile hingewiesen werden. Zudem besteht die Pflicht, entsprechende Produkte ohne Ladenetzteil erwerben zu können, wenn die Möglichkeit besteht, die betroffenen Produkte auch zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben.
15.05.25Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse ab dem 20.06.2025 für Smartphones und Tablets: Wir erklären, was Elektronik-Shops beachten müssen.
Du erfährst, welche Stolpersteine bei der Angabe von Lieferzeiten drohen und bekommst einen Überblick über die ergangene Rechtsprechung.