Hausverbot im Online-Shop – geht das?

Ein verlassener Laptop steht vor Paketen.

Online-Händler*innen kennen sie: Unliebsame Kundschaft, die bestellt, alles zurücksendet und sich anschließend beschwert. Am liebsten würden Händlerinnen und Händler in dem Fall das Bestellen im Shop verbieten. Aber geht das? Die Antwort findest du in unserem Tipp der Woche.

Inhaltsverzeichnis

Ein Ladengeschäft kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wer Eintritt in die Geschäftsräume hat. So kann unliebsamer Kundschaft unter Umständen der Zutritt und somit Kauf verboten werden. Im Internet wurde ein „virtuelles“ Hausrecht einem Internetforum zugesprochen und zuletzt auch einem Sozialen Netzwerk (BGH, Urt. v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20). Welche Möglichkeiten Online-Shops in solchen Fällen haben, war längere Zeit nicht gerichtlich geklärt. Einige gerichtliche Entscheidungen bringen nun mehr Klarheit in die Angelegenheit.

Hausrecht vs. Vertragsfreiheit

Ein Online-Shop zog vor Gericht (LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, 2 O 8/15), weil er jemandem wegen der Verletzung eines Verbots des kommerziellen Weiterverkaufs ein Hausverbot erteilt hatte. Die Person bestellte aber weiter und wollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zu Recht, urteilte das Gericht, denn Online-Shops stünde kein Hausrecht zu. Durch die weiteren Bestellungen werde der Händler – anders als z. B. ein Forenbetreiber – keiner Haftung ausgesetzt sein. Vielmehr könne er sich auf die Vertragsfreiheit berufen.

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit besagt unter anderem, dass jede Privatperson frei darüber entscheiden kann, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen will oder nicht. Die Vertragsfreiheit gilt zwar nicht ausnahmslos, die Ausnahmetatbestände dürfen im Regelfall jedoch nicht einschlägig sein.

Solange kein Vertrag zustande gekommen ist, steht es dem Shop frei, Bestellungen nicht anzunehmen. Die Ablehnung braucht er nicht zu begründen.

Ist der Vertrag bereits mit der Bestellung zustande gekommen wie z. B. bei Verwendung von sofortigen Zahlungsmitteln (beispielsweise Sofortüberweisung), ist der Shop zunächst zur Lieferung verpflichtet. Er ist ausnahmsweise dann nicht gezwungen, die Ware zu liefern, wenn er hierdurch Gefahr liefe, Rechte Dritter zu verletzen oder wenn ein Verstoß gegen die Shop-AGB vorliegt und der Shop auf die Rechtsfolge der Nichtlieferung hingewiesen hat, so das Gericht.

Sperrung des Kundenkontos

Über die Frage, ob der Shop darüber hinaus ein Kundenkonto löschen kann, hatte das OLG Köln (Urteil vom 26.2.2016, 6 U 90/15) zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Löschung eines Kundenkontos dann unzulässig, wenn nach der Sperrung auf Inhalte nicht mehr zugegriffen werden kann, an welchen zuvor ein Nutzungsrecht erworben wurde.

Die Entscheidung betraf allerdings die Online-Plattform Amazon, auf welcher digitale Inhalte (z. B. MP3s oder Videos) in der Form „gekauft“ werden können, dass dauerhaft auf sie zugegriffen werden kann.

Im herkömmlichen Online-Shop dürfte die Konto-Sperrung hingegen möglich sein. Nach einer neueren Entscheidung des BGH können bei dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffneten Geschäften ohne Angabe von Gründen Hausverbote erteilt werden, es sei denn, darin läge eine erhebliche Beeinträchtigung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (z. B. bei Monopolstellung des Shops oder struktureller Überlegenheit). Die Entscheidung wird allgemein so verstanden, dass sie auch ohne weiteres auf Online-Shops und nicht nur stationäre Geschäfte anwendbar ist.

Besteht die Möglichkeit einer Gastbestellung, kann sich der Shop auch hier auf die Vertragsfreiheit berufen und die Bestellung ablehnen. Ist der Vertrag jedoch geschlossen – dann dürfte der Shop auch hier unter den obigen Voraussetzungen die Erfüllung des Vertrags verweigern.

Was solltest du tun?

Damit du unliebsame Kundschaft nicht beliefern musst, solltest du im Vorfeld der künftigen Bestellungen auf das Folgende achten:

Wenn ein bestimmtes Verhalten unerwünscht ist (z. B. kommerzieller Weiterverkauf), sollte dies ausdrücklich in den AGB festgelegt werden, damit du dich später auf eine Vertragsverletzung berufen kannst. Dabei dürften die Rechte der anderen Seite aber nicht über Gebühr eingeschränkt werden.

Eine Klausel, die häufige Widerrufe entsprechend sanktionieren will, ist wegen des Verbraucherschutzes unzulässig. Wenn jemand nicht mehr als Vertragspartner für dich in Betracht kommt, weil das Verhalten rechtswidrig ist, ist hierfür keine ausdrückliche Regelung in den AGB erforderlich.

Teile der Person mit, dass du künftig keine Verträge mehr mit ihr eingehen wirst. Du kannst sie auch im Voraus in den AGB über die Rechtsfolgen eines vertragswidrigen Verhaltens informieren. Die Klausel sollte jedoch von einem spezialisierten Rechtsanwalt formuliert werden.

Vor der Löschung eines Kundenkontos sollest du prüfen, ob dort Inhalte gespeichert werden, an denen ein dauerhaftes Nutzungsrecht besteht. Des Weiteren musst du darauf achten, dass keine Inhalte gelöscht werden, für die gesetzliche Aufbewahrungspflichten gelten. Wir empfehlen, die betroffene Person von der Kontosperrung rechtzeitig zu informieren, damit sie für ihre Rechtdurchsetzung gegebenenfalls relevante Informationen (z. B. Vertragstext, Bestelldaten) herunterladen kann.

Treffe technische Vorkehrungen, soweit möglich, um künftige Bestellungen der gesperrten Person zu vermeiden.

Unser Tipp

Wenn du erst nach Vertragsschluss feststellst, dass jemand unzulässigerweise bei dir bestellt hat, teile der Person unverzüglich mit, dass und warum du sie nicht beliefern wirst. Jedes Verhandeln über den Vertrag kann als widersprüchliches Verhalten deinerseits gedeutet werden und zu einer Lieferpflicht führen.

 

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 9. März 2017 veröffentlicht und im August 2025 aktualisiert.

14.08.25
Nikola Sarac

Nikola Sarac

Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt in der Kanzlei FÖHLISCH. Er ist zudem seit dem Jahr 2020 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

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