Hausverbot im Online-Shop - geht das?

Jeder Online-Händler kennt sie und hat wahrscheinlich selbst welche: Unliebsame Kunden, die bestellen, alles zurücksenden und dann auch noch rummotzen. Am liebsten möchte man solchen Kunden das Bestellen im Shop gleich ganz verbieten. Aber geht das? Die Antwort finden Sie in unserem Tipp der Woche.

Der Inhaber eines Ladengeschäfts kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er Eintritt in seine Geschäftsräume gewährt. So kann er unliebsamen Kunden unter Umständen künftige Bestellungen verbieten. Im Internet wurde ein „virtuelles“ Hausrecht dem Betreiber eines Internetforums zugesprochen,  wenn er das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden, da er unter Umständen für in das Forum eingestellte Beiträge von Nutzern haftet und sich durch Sperrung der Nutzer schützen kann. Welche Möglichkeiten Online-Händler in solchen Fällen haben, war bisher unklar. Zwei aktuelle Entscheidungen machen erste Vorgaben.

Hausrecht vs. Vertragsfreiheit

Ein Online-Händler zog vor Gericht (LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, 2 O 8/15), weil er einem Kunden wegen der Verletzung eines Verbots des kommerziellen Weiterverkaufs Hausverbot für seinen Online-Shop erteilt hatte. Der Kunde bestellte aber weiter und wollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zu Recht, urteilte das Gericht, denn Online-Händlern stünde kein Hausrecht zu. Durch die weiteren Bestellungen werde der Händler – anders als z.B. ein Forenbetreiber keiner Haftung - ausgesetzt sein. Vielmehr könne er sich auf die Vertragsfreiheit berufen.

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit besagt unter anderem, dass jede Privatperson frei darüber entscheiden kann, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen will oder nicht. Die Vertragsfreiheit gilt zwar nicht ausnahmslos, die Ausnahmetatbestände dürfen im Regelfall jedoch nicht einschlägig sein.

Solange kein Vertrag zustande gekommen ist, steht es dem Händler frei, Bestellungen des Kunden nicht anzunehmen. Die Ablehnung braucht er nicht zu begründen.

Ist der Vertrag bereits mit der Bestellung durch den Kunden zustande gekommen wie z.B. bei Verwendung von sofortigen Zahlungsmitteln (wie z.B. Sofortüberweisung), ist der Händler zunächst zur Lieferung verpflichtet. Er ist ausnahmsweise dann nicht gezwungen, die Ware zu liefern, wenn er hierdurch Gefahr liefe, Rechte Dritter zu verletzen oder wenn der Besteller gegen die AGB des Händlers verstößt und der Händler ihn auf die Rechtsfolge der Nichtlieferung hingewiesen hat, so das Gericht.

Sperrung des Kundenkontos

Über die Frage, ob der Händler darüber hinaus, das Kundenkonto des Bestellers löschen kann, hatte das OLG Köln (Urteil vom 26.2.2016, 6 U 90/15) zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Löschung eines Kundenkontos dann unzulässig, wenn der Kunde nach der Sperrung auf Inhalte nicht mehr zugreifen kann, an welchen er ein Nutzungsrecht erworben hat. Die Entscheidung betraf allerdings die Online-Plattform Amazon, auf welche der Kunde digitale Inhalte (z.B. MP3s oder Videos) in der Form „kaufen“ kann, so dass er dauerhaft auf sie zugreifen kann. Im herkömmlichen Online-Shop dürfte die Konto-Sperrung hingegen möglich sein.

Besteht die Möglichkeit einer Gast-Bestellung kann sich der Händler auch hier auf die Vertragsfreiheit berufen und die Bestellung ablehnen. Ist der Vertrag jedoch geschlossen – dann dürfte der Händler auch hier unter den obigen Voraussetzungen die Erfüllung des Vertrags verweigern.

Was sollten Sie tun?

Damit Sie unliebsamen Kunden nicht beliefern müssen, sollten Sie im Vorfeld der künftigen Bestellungen auf das Folgende achten:

  • Wenn ein bestimmtes Kundenverhalten unerwünscht ist (z.B. kommerzieller Weiterverkauf), sollte dies ausdrücklich in den AGB festgelegt werden, damit sie sich später auf eine Vertragsverletzung berufen können. Dabei dürften die Rechte des Kunden nicht eingeschränkt werden. Eine Klausel, die häufige Widerrufe entsprechend sanktionieren will, ist unzulässig. Wenn der Kunde nicht mehr als Vertragspartner für Sie in Betracht kommt, weil sein Verhalten rechtswidrig ist, ist hierfür keine ausdrückliche Regelung in den AGB erforderlich.
  • Teilen Sie dem Kunden mit, dass Sie künftig keine Verträge mehr mit ihm eingehen werden. Denn nur in diesem Fall können Sie die Erfüllung eines bereits geschlossenen Vertrags ablehnen. Sie können den Kunden auch im Voraus in den AGB über die Rechtsfolgen eines vertragswidrigen Verhaltens informieren. Die Klausel sollte jedoch von einem spezialisierten Rechtsanwalt formuliert werden.
  • Vor der Löschung eines Kundenkontos sollen Sie prüfen, ob dort Inhalte gespeichert werden, an denen der Kunde ein dauerhaftes Nutzungsrecht hat. Des Weiteren müssen Sie darauf achten, dass keine Inhalte gelöscht werden, für die gesetzliche Aufbewahrungspflichten gelten. Wir empfehlen, den Kunden vor der Kundensperrung rechtzeitig zu informieren, damit er für seine Rechtdurchsetzung gegebenenfalls relevante Informationen (z.B. Vertragstext, Bestelldaten) herunterladen kann.
  • Treffen Sie technische Vorkehrungen, soweit möglich, um künftige Bestellungen des gesperrten Kunden zu vermeiden.

Unser Tipp

Wenn Sie erst nach Vertragsschluss feststellen, dass ein Kunde unzulässigerweise bestellt hat, teilen Sie ihm unverzüglich mit, dass und warum Sie ihn nicht beliefern werden. Jedes Verhandeln über den Vertrag kann als widersprüchliches Verhalten Ihrerseits gedeutet werden und zu einer Lieferpflicht Ihrerseits führen.

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

09.03.17
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