Neue Anzeige­pflicht von Lebens­mittel­bedarfs­gegen­ständen

Kuechenutensilien auf einer Anrichte

Händler von Töpfen, Geschirr, Kühlschränken & Co. aufgepasst: Am 1. Juni 2024 ist die neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft getreten. Neu ist dabei unter anderem eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteur*innen in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände. Auch Online-Händler*innen können unter Umständen von der neuen Anzeigepflicht erfasst sein.

In unserem Rechtstipp der Woche informieren wir Sie, ob Sie von der Anzeigepflicht erfasst sind und wie eine Anzeige zu erfolgen hat.

Warum eine Anzeigepflicht?

Die neue Anzeigepflicht dient dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Da Lebensmittelbedarfsgegenstände in unmittelbaren Kontakt mit Lebensmitteln sind, soll eine zielgerichtete Überwachung ermöglicht und Materialen vom EU-Markt verbannt werden, welche gesundheitsgefährdende Stoffe an Lebensmittel abgegeben könnten. Auch dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände keine geruchlichen oder geschmacklichen Änderungen von Lebensmitteln bewirken.

Grundsätzliche Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind verankert in der

Richtlinien zur Qualitätssicherung von Lebensmittelbedarfsgegenständen finden Sie in der Verordnung über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (VERORDNUNG (EG) Nr. 2023/2006).

Wer ist von der Anzeigepflicht erfasst?

Nach der Änderung anzeigepflichtig sind alle Wirtschaftsakteur*innen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. In den Verkehr bringen wird definiert als

„das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.“ (Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände)

Betroffen von der neuen Anzeigepflicht können somit auch Händler*innen inklusive Ihnen als Online-Händler*innen sein, vorausgesetzt Sie verkaufen die entsprechenden Produkte und sind nicht durch eine der nachfolgenden Ausnahmen erfasst.

Die Bedarfsgegenständeverordnung nominiert zwei Fällen, in denen Unternehmen von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Dies sind

Beispiel: Hierunter können Restaurants, Imbisse oder kleine Lebensmittelläden fallen.

Beispiel: Verkauf von kleinen Mengen an Obst, Honig oder Gemüse in Gläsern, Schalen, Netzen durch etwa den Bauernhof um die Ecke oder Primärproduktion für den häuslichen Gebrauch.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie unter die Ausnahmen fallen, können Sie sich bei der für Sie zuständigen Behörde erkundigen. Ebenfalls können Sie, um auf der sicheren Seite zu sein, eine freiwillige Anzeige bei der Behörde machen.

Welche Produkte sind als Lebensmittelbedarfsgegenstände erfasst?

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind alle Gegenstände,

  • die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder
  • die ihrer Bestimmung nach mit Lebensmitteln in Berührung kommen werden.

Hierunter fallen etwa Gegenstände

  • zur Herstellung (bspw. Maschinen zur Lebensmittelherstellung)
  • zur Zubereitung (bspw. Töpfe, Mixer, Wasserkocher, Kaffee- und Gewürzmühlen, Messer und Schneidebrett)
  • zum Verzehr (bspw. Geschirr, Gläser) und
  • zur Verpackung und Aufbewahrung (bspw. Alu- und Frischhaltefolie, Frischhalteboxen, Karton, Kühl- und Gefrierschrank)

von Lebensmitteln.

Wo und wie hat die Anzeige zu erfolgen?

Das anzeigende Unternehmen hat

  • den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
  • die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  • die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

der für den konkreten Betrieb zuständigen Behörde mitzuteilen (vgl. 2a abs. 2 BedGgstV).

Zuständige Behörden sind die entsprechenden Ministerien der Bundesländer. Ob eine den Ministerien untergeordnete Behörde für Ihren Antrag zuständig ist und auf welche Weise die Übermittlung erfolgt, hängt von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern ab. Bitte erkundigen Sie sich dort.

Unterhalten Sie mehrere Betriebsstätten, so hat für jede Betriebsstätte einzeln eine Anzeige bei der jeweils für die Betriebsstätte zuständigen Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann abweichen.

Wann hat die Anzeige zu erfolgen?

Die Anzeige hat spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Eine Übergangsregelung besteht für Unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten der Änderungen am 01.07.2024 Lebensmittelbedarfsgegenstände vertrieben haben. Hier hat die Anzeige bei der zuständigen Behörden spätestens bis zum 31.10.2024 zu erfolgen.

Änderungen sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Wird etwa das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen eingestellt oder werden andere Materialien und Gegenstände als die angezeigten in den Verkehr gebracht, so ist die zuständige Behörde auch zu informieren. Die Anzeige hat dann spätestens 6 Monate nach Eintritt der Änderung zu erfolgen, vorausgesetzt die Änderung besteht zu diesem Zeitpunkt noch fort. Vorübergehende Änderungen müssen dagegen nicht angezeigt werden.

Unser Tipp

Die neue Anzeigepflicht bringt keine produktspezifischen Änderungen mit sich, sondern ergreift vor allem Maßnahmen für eine bessere Überwachung von Lebensmittelbedarfsgegenständen. Soweit Ihre Produkte die Anforderungen, die an Lebensmittelbedarfsgegenstände gestellt werden, erfüllen, sollte Sie die Anzeigepflicht vor keine größeren Hürden stellen. Wichtig ist nur, dass Sie schnellstmöglich Ihre Produkte überprüfen und sich gegebenenfalls mit der für Sie zuständigen Behörde in Verbindung setzen.

15.10.24
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