Das neue Recht auf Reparatur: Das musst du als Online-Händler*in wissen
Die Pflichten und Chancen, die das „Recht auf Reparatur“ für Online-Shops mit sich bringt, stellen wir dir in diesem Beitrag vor.
Nach einer im Jahr 2020 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage würden 77 Prozent der Verbraucher*innen in der EU ihre Produkte lieber reparieren lassen, wenn dies einfacher, günstiger und transparenter möglich wäre – nicht zuletzt, weil Reparaturen gegenüber Neukäufen in Zeiten steigender Kosten und wachsendem Umweltbewusstsein an Bedeutung gewinnen. Gleichzeitig verursacht das Wegwerfen eigentlich noch funktionsfähiger Geräte in der EU jährlich Millionen Tonnen Abfall sowie erheblichen Ressourcen- und Klimaschaden.
Mit der im Juli 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur („Right to Repair“) will die Europäische Union einen einheitlichen Rechtsrahmen schaffen, der Reparaturdienstleistungen für Verbraucher*innen attraktiver macht, Reparaturinformationen transparenter bereitstellt und Anreize schafft, Produkte länger zu nutzen.
Die Regelungen zielen dabei nicht nur auf Herstellerpflichten ab, sondern bringen auch für Verkäufer*innen und damit Online-Shops neue Informations- und Servicepflichten im Rahmen der Gewährleistung mit sich – etwa bei der klaren Kommunikation von Reparatur-Alternativen und der Abwägung zwischen Reparatur und Ersatzlieferung.
Für Online-Shops eröffnet das „Recht auf Reparatur“ aber nicht nur zusätzliche Pflichten, sondern auch Chancen: Ein erweiterter Reparatur- oder Ersatzteilservice kann helfen, Kundenbindung und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken – ein deutlicher Wettbewerbsvorteil in einem Markt, in dem nachhaltige Konsumentscheidungen für viele Endkund*innen immer wichtiger werden.
Mit der Reform verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Umwelt- und Verbraucherschutz mit wirtschaftlichem Wachstum in Einklang zu bringen. Als Teil des European Green Deal soll sie die Kreislaufwirtschaft stärken, indem Reparaturen gefördert und Neukäufe reduziert werden. Dadurch sollen Abfallmengen (rund 35 Mio. Tonnen jährlich), Treibhausgasemissionen (ca. 261 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalent) und der Ressourcenverbrauch in der EU gesenkt werden.
Die EU reagiert zugleich auf die bislang stark divergierenden nationalen Regelungen zur Reparaturförderung. Die vorhandene Fragmentierung verursacht insbesondere für KMU zusätzliche Kosten und schwächt das Vertrauen der Verbraucher*innen in grenzüberschreitende Reparaturangebote. Einheitliche Standards, insbesondere das freiwillige Europäische Formular für Reparaturinformationen, sowie eine neue EU-weite Reparaturplattform sollen Transparenz, Rechtssicherheit und den Zugang zu erschwinglichen Reparaturen verbessern.
Bereits auf der Ebene der Produktgestaltung greift im Übrigen die ebenfalls 2024 in Kraft getretene Ökodesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1781). Das Recht auf Reparatur fungiert demgegenüber als verbraucherrechtliches Spiegelbild, das die praktische Durchsetzung der Reparierbarkeit auf Nachfrageseite absichern soll.
Aktuell bestehen im B2C-Bereich unmittelbare Ansprüche gegen Hersteller*innen im Zusammenhang mit Mängeln im Wesentlichen nur auf Grundlage freiwilliger Herstellergarantien. Für Mängelhaftungsansprüche bleibt während der Gewährleistungsfrist primär der bzw. die Verkäufer*in verantwortlich. Das Fehlen direkter Herstelleransprüche sowie die häufig hohen Reparaturkosten führen dazu, dass grundsätzlich funktionsfähige Produkte vorzeitig entsorgt werden.
Die Richtlinie setzt dem ein Bündel an Maßnahmen entgegen: Zunächst wird – insbesondere auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – eine unmittelbare Reparaturverpflichtung der Hersteller*innen für nach EU-Recht reparierbare Produkte eingeführt. Innerhalb der Gewährleistung wird zugleich die Reparaturleistung gegenüber Verkäufer*innen gestärkt.
Ergänzend soll das Europäische Formular für Reparaturinformationen für mehr Transparenz über Preis und Dauer sorgen. Flankierend werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2027 eine Online-Plattform zur Vermittlung von Reparaturdiensten und Anbieter*innen aufbereiteter Waren einzurichten.
Im Einzelnen:
Hersteller*innen sollen künftig verpflichtet sein, bestimmte Produkte – auch – außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung instand zu setzen, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie. Diese Pflicht wird dabei für Waren gelten, für die in bestehenden Ökodesign-EU-Rechtsakten bereits spezifische Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt wurden. Dazu gehören aktuell
Die Dauer der Reparaturverpflichtung entspricht dem in diesen spezifischen Rechtsakten festgelegten Umfang und orientiert sich maßgeblich an dem Zeitraum, in dem die gesetzliche Pflicht besteht, Ersatzteile bereitzustellen.
So etwa ist für Smartphones und Tablets (die ab dem 20. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden) bereits konkret festgelegt, dass Hersteller*innen Ersatzteile für mindestens sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp verfügbar halten müssen, siehe Anhang II A.1. 1.1 1) der Verordnung (EU) 2023/1670.
Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums und entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis erfolgen, damit Verbraucher*innen nicht absichtlich durch überhöhte Gebühren von der Reparatur abgehalten werden.
Die Pflicht entfällt nur, wenn eine Reparatur technisch faktisch unmöglich ist. Rein wirtschaftliche Gründe (z. B. hohe Ersatzteilkosten) rechtfertigen keine Ablehnung.
Hersteller*innen müssen sicherstellen, dass über eine frei zugängliche Website Informationen über die Richtpreise bereitgestellt werden, die für die typische Warenreparatur berechnet werden, sofern die Ware unter die vorgenannten EU-Rechtsakten fällt.
Ferner dürfen Hersteller*innen Reparaturen durch unabhängige Werkstätten nicht durch technische oder rechtliche Barrieren verhindern, es sei denn, objektive Gründe wie der Schutz geistigen Eigentums sprechen dagegen. Auch dürfen Reparaturen nicht verweigert werden, nur weil das Gerät zuvor von Dritten oder den Nutzer*innen selbst geöffnet oder inspiziert wurde.
Bei Hersteller*innen außerhalb der EU soll die Pflicht ebenfalls greifen, sie geht dann nacheinander auf den bzw. die Bevollmächtigte(n), Importeur*in oder Vertreiber*in über.
Diese Neuerung betrifft das Verhältnis zwischen dir als Verkäufer*in und der Kundschaft (B2C) innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Entscheidet sich die Kundschaft für eine Reparatur (Nachbesserung) anstelle einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate (Art. 16 Nr. 2 der Richtlinie).
Zudem bist du künftig verpflichtet, Verbraucher*innen aktiv bei einer nachhaltigen Kaufentscheidung zu unterstützen und sie insbesondere über folgende Punkte zu informieren:
Für die Dauer der Reparatur kann der Kundschaft ein kostenloses Ersatzgerät – auch in Form überholter Ware – zur Verfügung gestellt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft darf künftig zudem überholte Ware als Ersatzlieferung erbracht werden.
Darüber hinaus werden die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit einer Ware präzisiert: Die Reparierbarkeit wird ausdrücklich als Merkmal aufgenommen, das Verbraucher*innen üblicherweise erwarten dürfen. Eine fehlende oder eingeschränkte Reparierbarkeit kann daher unter Umständen selbst einen Sachmangel begründen.
Die neuen Regelungen finden auf Kaufverträge Anwendung, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Das nunmehr vorgesehene Europäische Formular für Reparaturinformationen (Art. 4 der Richtlinie) soll zur Förderung von Transparenz und Vergleichbarkeit im Reparatursektor beitragen. Seine Nutzung ist für Reparaturbetriebe grundsätzlich freiwillig. Entscheidet sich ein Betrieb jedoch für die Verwendung und akzeptiert der bzw. die Verbraucher*in die darin genannten Bedingungen, sind diese für mindestens 30 Kalendertage verbindlich. Das Formular selbst ist kostenlos bereitzustellen. Kosten für eine vorgelagerte Diagnose dürfen nur verlangt werden, wenn hierüber vorab informiert wurde.
Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen und enthält insbesondere Angaben zur Identität des Reparaturbetriebs, zur betroffenen Ware und dem Mangel, zur vorgesehenen Reparaturmaßnahme, zu Preis bzw. Preisberechnung (inkl. Höchstpreis), zur voraussichtlichen Reparaturdauer, zu etwaigen Zusatzleistungen (z. B. Ersatzgerät, Transport) sowie zur Gültigkeitsdauer des Angebots.
Wird das Formular vollständig und korrekt genutzt, gelten zugleich mehrere vorvertragliche Informationspflichten im E-Commerce-Bereich als erfüllt. Damit soll das Formular Reparaturbetrieben ermöglichen, wesentliche Informationspflichten gebündelt und rechtssicher zu erfüllen.
Dein Online-Shop kann als Reparaturbetrieb gelten, wenn du unmittelbar Reparaturdienstleistungen anbietest.
Die neue Online-Plattform (Art. 7 der Richtlinie) soll Reparaturangebote für Verbraucher*innen leichter auffindbar und vergleichbar machen und so nachhaltigen Konsum fördern. Sie bündelt Informationen zu Reparaturbetrieben – einschließlich lokaler Initiativen – und ermöglicht die Suche und den Vergleich u. a. nach Standort, Preis, Reparaturdauer und Verfügbarkeit von Ersatzgeräten. Der Zugang für Verbraucher*innen ist kostenlos. Die Mitgliedstaaten können die Plattform zudem insbesondere auf Verkäufer*innen überholter Waren erweitern.
Die Umsetzung erfolgt stufenweise: Bis zum 31. Juli 2026 benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen oder bestehende Plattformen; bis zum 31. Juli 2027 stellt die EU-Kommission eine mehrsprachige gemeinsame Online-Schnittstelle bereit, an die nationale Lösungen angebunden werden können.
Für Online-Shops als Verkäufer*innen besteht keine Pflicht zur Registrierung auf der Plattform, die Teilnahme ist freiwillig. Eine Registrierung kann jedoch die Sichtbarkeit gegenüber reparatur- und nachhaltigkeitsorientierten Verbraucher*innen erhöhen, etwa für Shops, die Reparaturservices anbieten, vermitteln oder überholte Ware vertreiben.
Registrierte Verkäufer*innen müssen ihre Angaben aktuell halten und ermöglichen, dass ihre Kundschaft über die Plattform das Europäische Formular für Reparaturinformationen anfordern können. Insgesamt soll die Plattform Online-Shops eine freiwillige zusätzliche Markt- und Vertriebschance eröffnen, ohne neue zwingende Pflichten zu begründen.
Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben der Richtlinie vorsehen. Auf zivilrechtlicher Ebene kommen für Verbraucher*innen insbesondere folgende Mittel in Betracht:
Zudem könnten Abmahnungen durch die Konkurrenz, Verbände oder Verbraucherschutzeinrichtungen bei Verstößen gegen Informationspflichten ausgesprochen werden.
Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie bis spätestens 31. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Ab diesem Zeitpunkt sollen die neuen Vorschriften angewendet werden.
Ein konkreter Gesetzesentwurf liegt in Deutschland seit dem 15.01.2026 vor.
Zunächst solltest du prüfen, ob du im Zusammenhang mit dem Angebot einzelner Produkte als Hersteller*in agierst. Dies ist der Fall, wenn du ein Produkt selbst herstellst oder entwickeln bzw. herstellen lässt und es unter deinem eigenen Namen oder deiner eigenen Marke vermarktest. In diesem Fall gilt künftig unmittelbar das verbraucherrechtliche Recht auf Reparatur, sofern du Produkte der betroffenen Kategorien anbietest. Entsprechend sollten Ersatzteile und Werkzeuge rechtzeitig verfügbar sein und klare, transparente Prozesse für Reparaturanfragen und deren Abwicklung eingerichtet werden.
Sofern du nicht Hersteller*in, sondern lediglich Verkäufer*in im Fernabsatz bist, solltest du sicherstellen, dass die Kundschaft (B2C) korrekt über Reparatur- und Ersatzlieferungsoptionen informiert wird und die einmalige zwölfmonatige Gewährleistungsverlängerung bei Reparatur auch praktisch berücksichtigt wird. Produktdarstellungen dürfen zudem keine irreführenden Angaben zur Reparierbarkeit enthalten.
Ein freiwillig ausgebauter Reparatur- oder Refurbishment-Service kann darüber hinaus einen Wettbewerbsvorteil darstellen, etwa durch längere Produktlebenszyklen, höhere Kundenzufriedenheit, geringere Retourenquoten und eine stärkere Positionierung im Bereich Nachhaltigkeit und Servicequalität.
Wenn du Reparaturleistungen anbietest oder vermittelst, kannst du schließlich das Europäische Formular für Reparaturinformationen (freiwillig) nutzen, um wesentliche vorvertragliche Informationspflichten gebündelt und rechtssicher zu erfüllen. Eine freiwillige Registrierung auf der Europäischen Online-Plattform für Reparaturen kann zudem die Sichtbarkeit gegenüber reparatur- und nachhaltig orientierten Verbraucher*innen erhöhen und insbesondere für Shops mit Reparatur- oder Refurbishment-Angeboten einen zusätzlichen Vertriebskanal eröffnen.
Damit ist es jedoch noch nicht getan. Für Online-Shops ergeben sich darüber hinaus weitere wesentliche Anpassungen, insbesondere neue vorvertragliche Informationspflichten etwa zu umweltfreundlichen Lieferoptionen, Softwareaktualisierungen und zur Reparierbarkeit, soweit die entsprechenden Informationen durch die Hersteller*innen zur Verfügung gestellt werden.
Zudem sind die neuen Vorgaben zur sog. Harmonisierten Mitteilung (gesonderter Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung) sowie zur harmonisierten Kennzeichnung bei Haltbarkeitsgarantien voraussichtlich ab dem 27.09.2026 zu beachten.
Hinzu kommt die Einführung der sog. Widerrufsfunktion im Fernabsatz (Widerrufsbutton) ab dem 19.06.2026, die technische und gestalterische Anpassungen im Shop erfordert. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen.
22.01.26Die Pflichten und Chancen, die das „Recht auf Reparatur“ für Online-Shops mit sich bringt, stellen wir dir in diesem Beitrag vor.
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