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Bestellter Artikel nicht lieferbar - und nun?

Leere Lagerhalle

Viele Online-Händler*innen kennen das Problem: Kund*innen bestellen eine Ware im Online-Shop, die sich später als nicht lieferbar herausstellt. Darfst du dann die Bestellung deiner Kundschaft stornieren oder musst du eventuell sogar Schadensersatz zahlen?

In unserem Rechtstipp der Woche erklären wir dir, welche Pflichten du in diesem Fall erfüllen musst.

Lieferpflicht nur bei wirksamem Vertragsschluss

Schon die alten Römer*innen wussten: pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Eine Verpflichtung zur Lieferung der bestellten Ware trifft dich daher nur, sofern zwischen dir und deinen Kund*innen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Ob ein Vertrag im Online-Handel wirksam geschlossen wurde, ist jedoch gar nicht so leicht zu beantworten und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Alles Wichtige zum Thema Vertragsschluss findest du in unserem Rechtstipp: Sichere AGB  so gestaltest du deine Vertragsschluss-Klauseln richtig!

Wie kannst du dich vom Vertrag lösen?

Liegt ein wirksamer Vertragsschluss vor und kannst du die bestellte Ware nicht liefern, ist diese Situation für beide Vertragsparteien sehr ärgerlich. Viele Händler*innen stellen sich daher die Frage, ob sie sich vom Vertrag lösen können. Es ist jedoch ein weitverbreiteter Mythos, dass Verträge ohne Weiteres storniert werden können.

Dir steht, anders als Verbraucher*innen, kein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht dient einzig dem Verbraucherschutz. Des Weiteren scheidet ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB ebenfalls aus, da dieser nur bei einer Pflichtverletzung der Gegenseite (z. B. im Fall der Zahlungsverweigerung) möglich ist.

Einen „Rettungsanker“ bietet allerdings das Anfechtungsrecht. Eine Anfechtung ermöglicht dir, deine auf den Abschluss des Vertrages abgegebene Willenserklärung zu „beseitigen“. Die Willenserklärung wird dann so behandelt, als wäre sie nie abgegeben worden.

Kannst du den Vertrag anfechten?

Damit du deine Willenserklärung anfechten kannst, muss zunächst ein Anfechtungsgrund bestehen. Von den gesetzlich geregelten Fällen kommt nur ein sog. Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB in Betracht. Dieser liegt vor, sofern du dich bei der Abgabe deiner Erklärung verschreibst oder sonst vertust.

Beispiel: Erfolgt die Annahme der Bestellung manuell per E-Mail, so ist ein Erklärungsirrtum anzunehmen, wenn du versehentlich die „Annahme“-Vorlage statt der „Ablehnungs“-Vorlage verwendest.

Fehler bei computergenerierten Willenserklärungen können angefochten werden, sofern sie auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, die bei der Abgabe der Willenserklärung erfolgt sind. In diesem Fall ist die Situation so zu bewerten, als habe sich die erklärende Person versprochen oder vertippt. Dasselbe gilt bei einem fehlerhaften Datentransfer, wenn die Willenserklärung zwar richtig eingegeben, aber durch eine unerkannt fehlerhafte Software unrichtig weitergeleitet wird.

Beispiel: Wenn du einen Artikel versehentlich als „lieferbar“ markierst, obwohl du eigentlich „nicht lieferbar“ anklicken wolltest, liegt ein Erklärungsirrtum vor. Dieser berechtigt zu einer Anfechtung.

Stellst du den Artikel allerdings bewusst als „lieferbar“ ein, weil du annimmst, ihn noch auf Lager zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Dieser berechtigt nicht zur Anfechtung.

Möchtest du den Vertrag anfechten, musst du die Anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erklären. Dadurch wird der Vertrag nichtig und deine Lieferpflicht entfällt.

Dürfen Kund*innen auf die Lieferung bestehen?

Online-Händler*innen können einen geschlossenen Kaufvertrag nicht einseitig stornieren und bleiben grundsätzlich zur Lieferung der Ware verpflichtet. In einigen Ausnahmefällen erlischt die Leistungspflicht jedoch trotzdem. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Erfüllung der Pflicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.

Hast du etwa eine bestimmte gebrauchte Ware oder ein Unikat verkauft und wird diese Ware oder das Unikat zerstört oder an eine andere Person übereignet, welche zur Herausgabe nicht bereit ist, ist die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich. Dies liegt daran, dass du über die bereits übereignete Ware oder das übereignete Unikat nicht mehr verfügen kannst. Unmöglichkeit der Lieferung kann daher bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen oder sonstigen Unikaten (sog. Stückschuld) vorliegen.

Bei dem Verkauf von Serienartikeln und Massenartikeln, die auch deine Konkurrenz verkauft (sog. Gattungsschuld), dürfte Unmöglichkeit regelmäßig ausscheiden. Bestehen Käufer*innen auf die Lieferung, müsstest du das gewünschte Produkt gegebenenfalls bei der Konkurrenz besorgen und es liefern. Unmöglich ist die Leistungserbringung in dieser Konstellation nur dann, sofern die gesamte Gattung untergegangen wäre und du das betroffene Produkt daher auch selbst nicht mehr auf dem Markt erwerben kannst.

Wann musst du Schadensersatz zahlen?

Sofern du deine Kund*innen darüber informierst, dass die bestellte Ware nicht mehr lieferbar ist, verlangen diese häufig Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese unterscheiden sich jeweils nach dem Grund des Lieferengpasses.

Ist dir die Lieferung der Ware unmöglich und lag die Unmöglichkeit schon vor dem Vertragsschluss vor, richtet sich der Schadensersatzanspruch der Käufer*innen nach § 311a Abs. 2 BGB. Es kommt dann darauf an, ob du die Unmöglichkeit kanntest oder kennen musstest.

Ist das Leistungshindernis hingegen nach Vertragsschluss eingetreten, ist entscheidend, ob du die Nichtleistung zu vertreten hast (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt auch für die nach Vertragsschluss eingetretene Unmöglichkeit. Dass du die Nichtlieferung zu vertreten hast, wird durch das Gesetz widerlegbar vermutet, sodass du das Gegenteil nachweisen musst.

Beispiel: Stellst du erst nach Vertragsschluss fest, dass die letzte Markentasche aus deinem Vorrat bereits veräußert wurde, so kommt es darauf an, ob du dies bei Anwendung der üblichen Sorgfalt bereits vor Vertragsschluss erkennen konntest. Bei Lieferengpässen, die nach Vertragsabschluss eintreten, ist entscheidend, ob Online-Händler*innen diese hätten verhindern können. Nicht pauschal lässt sich hingegen der in der Praxis häufige Fall der Nichtbelieferung durch den Großhandel beurteilen. Diese bedarf aufgrund der komplexen Kriterien der Rechtsprechung stets einer Einzelfallprüfung.

Ein Schadensersatzanspruch besteht des Weiteren nur, wenn der Kundschaft überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dies muss die betroffene Person jedoch auch beweisen. Darüber hinaus ist bei der Frage, welche Schäden überhaupt erstattungsfähig sind, eine genaue Differenzierung notwendig.

Welche Schäden sind ersatzfähig?

Hast du die Nichtlieferung der Ware zu vertreten und ist dem*der Käufer*in ein Schaden entstanden, musst du diesen Schaden ersetzen. Käufer*innen sind dabei so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn die Ware tatsächlich geliefert worden wäre (sog. Erfüllungsinteresse).

Ein Schadensersatzanspruch besteht aber auch dann, sofern du den Kaufvertrag aufgrund eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten hast. Auf ein Verschulden kommt es in diesem Fall nicht an. Es ist derjenige Schaden zu ersetzen, den der*die Käufer*in dadurch erleidet, dass er*sie auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (sog. Vertrauensschaden).

Beispiel: In deinem Online-Shop wird eine Markentasche im Wert von 400 € zum Preis von 250 € von Person X bestellt. Hätte X die Tasche nicht in deinem Online-Shop bestellt, hätte X die Tasche bei der Konkurrenz für 300 € gekauft. Im Fall der Anfechtung beträgt der ersatzfähige Schaden 100 Euro. X ist so zu stellen, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Da X wegen des Vertrauens auf den Vertrag das Angebot für 300 € verpasst und die Tasche nun nur noch für 400 € erwerben kann, beträgt der Vertrauensschaden 100 €.

Die Obergrenze der Ersatzpflicht beim Vertrauensschaden bildet das Erfüllungsinteresse (150 €). Denn der*die Käufer*in soll bei einer Anfechtung nicht besser stehen, als er*sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde.

Unser Tipp

Kannst du trotz Vertragsschluss die bestellte Ware nicht liefern, schuldest du im Regelfall Schadensersatz. Vor solchen Konstellationen können sich Online-Händler*innen in erster Linie durch den Einsatz eines funktionierenden Warenwirtschaftssystems schützen, das gerade die Bestellung von ausverkauften Waren verhindert.

Vertragsrechtliche Absicherungen in den AGB sind hier nur sehr bedingt möglich: Insbesondere können sich Online-Händler*innen nicht pauschal vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware anders als im Online-Shop angegeben, doch nicht verfügbar ist (BGH, Urteil vom 21.09.2005, VIII ZR 284/04). Neben der Auseinandersetzung mit den Käufer*innen besteht außerdem das Risiko einer Abmahnung. Das OLG Hamm hat die Werbung mit nicht lieferbaren Waren für wettbewerbswidrig erklärt (Urteil vom 11.08.2015, 4 U 69/15).

Solltest du Ware nur mit Verspätung und nach der genannten Lieferzeit liefern können, findest du hier einen Überblick über die Rechtslage: Lieferzeit nicht eingehalten  welche Rechtsfolgen drohen bei Verzug?

Diesen Artikel haben wir ursprünglich im Februar 2016 veröffentlicht und im Februar 2026 auf den aktuellen Stand gebracht.

26.02.26
Ralf Markard

Ralf Markard

Ralf Markard ist als Senior Legal Consultant bei Trusted Shops tätig und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

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