Sichere AGB - so gestalten Sie Ihre Vertragsschluss-Klauseln richtig!

einem grübelnden Händler geht ein Licht auf

Als Händler*in müssen Sie Ihre Kundschaft darüber informieren, welche technischen Schritte im Rahmen des Bestellprozesses zum Vertragsschluss führen. Doch dies ist leichter gesagt als getan, denn je nach Zahlungsarten sind hier unterschiedliche Gestaltungen möglich und fehlerhafte Informationen können schnell zu Abmahnungen führen.

In unserem Rechtstipp der Woche haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst, welche Stolpersteine bei der Ausgestaltung drohen und welche Anforderungen an eine Vertragsschlussklausel zu stellen sind.

Welche Möglichkeiten haben Sie?

Ein Kaufvertrag kommt durch ein Angebot und die Annahme dieses Angebotes zustande (§§ 145, 147 BGB). Zu welchem Zeitpunkt der Vertrag in einem Online-Shop geschlossen wird, richtet sich primär nach der Ausgestaltung des Bestellprozesses und den angebotenen Zahlungsarten.

Für die Ausgestaltung im Rahmen der AGB in einem Online-Shop stehen Ihnen grundsätzlich zwei Alternativen zur Verfügung:

Warenangebot ist unverbindlich - Annahmeerklärung durch Sie

Sie können die Warenpräsentation in Ihrem Online-Shop zunächst für unverbindlich erklären. Durch die eingegangene Bestellung der Kundschaft wird ein verbindliches Angebot abgegeben, das von Ihnen anschließend für einen wirksamen Vertragsschluss gesondert per E-Mail, durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch die Lieferung der Ware angenommen wird. Mit welcher Handlung die Annahme tatsächlich erfolgt, hängt insbesondere von der im Bestellprozess tatsächlich gewählten Zahlungsart ab.

2. Warenangebot ist ein verbindliches Kaufangebot – Annahmeerklärung durch Ihre Kundschaft

Sie können allerdings auch die umgekehrte Alternative verwenden und die Warenpräsentation in Ihrem Online-Shop als verbindliches Angebot ausgestalten. Ihre Kundschaft nimmt dieses Angebot dann bereits durch die Bestellung an. Dies gilt unabhängig von der gewählten Zahlungsart. Diese Ausgestaltung ist z. B. bei Vertragsschlüssen über eBay gegeben.

Welche Rolle spielen die angebotenen Zahlungsarten?

Grundsätzlich können Sie sich aufgrund der Privatautonomie frei entscheiden, welche der obigen Alternativen Sie in Ihrem Online-Shop einsetzen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Die Vertragsschlussregelung darf nämlich nicht im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des geltenden Rechts stehen und Vertragspartner*innen unangemessen benachteiligen, vgl. § 307 BGB.

Es besteht bei Vertragsschlussklauseln im Online-Handel ein sehr eingeschränkter Gestaltungsspielraum. In diesem Zusammenhang spielt die im Online-Shop angebotene Zahlungsart eine entscheidende Rolle. Denn die Wahl einer bestimmten Zahlungsart während des Bestellprozesses wirkt sich unmittelbar auf die Risikoverteilung zwischen Ihnen und Ihrer Kundschaft und somit auf den von Gesetzes wegen zu bestimmenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus. Das klingt zunächst sehr theoretisch, hat aber eine große praktische Relevanz:

Da der Vertrag die Grundlage für die Pflichten der Parteien bildet, dürfen Sie von Ihrer Kundschaft keine Zahlung des Kaufpreises verlangen, bevor der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Genauso müssen Sie ohne einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag die Ware nicht liefern. Mit anderen Worten - verlangen Sie die Zahlung, so dürfen Käufer*innen dies als Annahme der Bestellung verstehen (AG Dieburg, Urteil v. 21.2.2005, 22 C 425/04). Der Vertrag kommt dadurch zustande.

Dies wirkt sich insbesondere bei den Zahlungsmitteln aus, die eine sofortige Zahlung ermöglichen wie z. B. PayPal, Sofort by Klarna und Paydirekt. Wird die Zahlungstransaktion eingeleitet, so sind Händler*innen an den geschlossenen Vertrag gebunden. Ähnlich verhält es sich bei der Zahlung per Vorkasse: Sobald Sie Ihre Kundschaft unter Hinweis auf Ihre Bankdaten zur Zahlung auffordern, nehmen Sie ebenfalls das vorliegende Angebot der Kundschaft an.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich in Ihren AGB vorbehalten haben, die Annahme noch gesondert per E-Mail zu erklären. Denn die AGB kommen nur dann zur Geltung, wenn der Vertrag zustande kommt.

Was bedeutet dies in der Praxis?

Dies hat zur Folge, dass Sie sich nicht ohne Weiteres in den AGB vorbehalten können, die Annahme per E-Mail zu erklären, wenn Sie z. B. auch Sofort by Klarna oder PayPal als Zahlungsmittel anbieten. Sie müssen immer klarstellen, dass der Vertrag möglicherweise auch früher – nämlich mit der Zahlungsanweisung an PayPal oder Sofort by Klarna zustande kommt.

Sie können daher entweder auf eine Vertragsschlussregelung zurückgreifen, die zwischen den verschiedenen Zahlungsarten differenziert. Alternativ können Sie auch den Vertragsschluss einheitlich gestalten, indem Sie sich mit Aufstellen Ihres Angebots binden. Diese Lösung ist sicherlich transparenter und kann – wie das Geschäftsmodell von eBay zeigt – sehr gut funktionieren.

Welche Vor- und Nachteile bieten die beiden Möglichkeiten?

Die Warenpräsentation als verbindliches Kaufangebot (zweite Alternative) auszugestalten, erscheint auf den ersten Blick nachteiliger für Sie: Der Vertrag kommt bereits mit Eingang der Bestellung zustande. Können Sie daraufhin die bestellte Ware nicht liefern, müssen Sie unter Umständen Schadensersatz leisten. Jedoch ist bei dieser Alternative der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Käufer*innen bereits genau definiert.

Sofern Sie auf die erste Alternative zurückgreifen, stellen sich diese Probleme grundsätzlich nicht. Sie können die Lieferbarkeit der Ware nach Eingang der Bestellung allerdings auch hier nicht prüfen, wenn Sie die Annahme durch die automatische Eingangsbestätigung erklären oder wenn die Kundschaft direkt den Kaufpreis, z. B. per Sofort by Klarna, zahlt.

Zudem müssen Sie auf jede Formulierung in Ihren E-Mails achten und der Vertragsschluss muss genau bestimmt sein. Häufig fordern Händler*innen insbesondere bei der Zahlungsart Vorkasse die Kundschaft bereits in der Eingangsbestätigung zur Zahlung auf, was zu einem „versehentlichen“ Vertragsschluss führt. Solche Widersprüche zwischen AGB und dem tatsächlichen Prozess sind ebenfalls abmahngefährdet.

Bitte beachten Sie, dass sobald ein Vertrag geschlossen wurde, Sie auch zur Lieferung der Ware wie vereinbart verpflichtet sind. Was Sie tun können, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist, haben wir in unserem Rechtstipp der Woche für Sie zusammengefasst.

Unser Tipp

Unabhängig davon, für welche Alternative Sie sich entscheiden, muss das Zusammenspiel zwischen Vertragsschluss und den angebotenen Zahlungsmitteln in den AGB sauber abgebildet werden.

Klauseln, die Fehler aufweisen, sind unwirksam und begründen die Gefahr einer Abmahnung. Die Rechtsprechung hat bereits jegliche Umgehungsversuche für unzulässig erklärt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 29.08.2012, 6 W 84/12).

Sie haben noch keine Vertragsschlussklausel für Ihre AGB? Wenn Sie unseren Trusted Shops Rechtstexter nutzen, können Sie eine Vertragsschlussklausel erstellen, die die gesetzlichen Anforderungen beachtet. Unser Rechtstexter erstellt in Abhängigkeit der angebotenen Zahlungsarten und Zahlungszeitpunkte automatisch die für den entsprechenden Fall korrekte Vertragsschlussklausel.

Update: Wir haben diesen Rechtstipp im Februar 2016 veröffentlicht und im Juli 2024 für Sie aktualisiert.

 

05.07.24
Ralf Markard

Ralf Markard

Ralf Markard ist als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

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