Der „Widerrufsbutton“: neue Pflicht ab Juni
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler*innen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den sog. „Widerrufsbutton“. Das musst du jetzt tun.
Der Gesetzgeber bleibt konsequent: Digitale Prozesse sollen für Verbraucher*innen einfacher, transparenter und verlässlicher werden. Nach der Einführung des Kündigungsbuttons 2022 folgt nun der nächste Schritt. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler*innen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den sog. „Widerrufsbutton“.
Die Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die EU-weit eine „funktionierende und leicht zugängliche“ Widerrufsmöglichkeit verlangt. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 19.12.2025 beschlossen, eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war jedoch bis Redaktionsschluss noch ausstehend.
Der Begriff „Widerrufsbutton“ stammt aus der Praxis, der Gesetzestext spricht technikneutral von einer Widerrufsfunktion.
Der neue § 356a Ab. 1 BGB sieht vor, dass bei online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen „der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann.“
Hiermit soll eine zusätzliche Möglichkeit, das Widerrufsrecht auszuüben, aufgenommen werden. Der Button ersetzt also nichts, sondern ergänzt das bestehende System. Der Gesetzgeber verfolgt dabei ein klares Ziel: Der Widerruf soll genauso einfach sein wie der Vertragsabschluss. Wer online bestellt, soll genauso einfach online widerrufen können.
Die Funktion muss leicht zugänglich, ständig verfügbar und klar beschriftet sein. Dafür ist die Funktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Unklare Begriffe bergen dagegen das Risiko, dass Gerichte sie als unzulässig einstufen. Die Erfahrung mit dem Bestellbutton zeigt, wie streng hier geurteilt wird.
Der Widerrufsbutton arbeitet in einem mehrstufigen Verfahren:
§ 356a Abs. BGB n.F. sieht für die Abgabe der Widerrufserklärung nur die Abfrage der folgenden Daten vor:
Auch Gastbesteller*innen müssen die Funktion nutzen können, ohne ein Konto anzulegen.
Die neue Regelung betrifft alle Fernabsatzverträge zwischen einer*einem Unternehmer*in und einer*einem Verbraucher*in, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Dazu gehören etwa Shops, Plattformen oder Apps. Erfasst sind:
Nicht betroffen sind Verträge, die nicht online zustande kommen, sondern etwa per Telefon, Post oder im Laden. Die Pflicht gilt unabhängig von Umsatz, Größe oder Rechtsform des Unternehmens.
Das Gesetz verlangt, dass die Widerrufsfunktion während der gesamten Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar ist. In der Praxis ist das schwierig, weil Widerrufsfristen natürlich individuell laufen – je nach Lieferdatum, Teillieferungen oder Feiertagen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die bereits etablierte Vorgehensweise zum Kündigungsbutton, einen ständig verfügbaren, leicht zugänglichen und hervorgehoben platzierten Link im Header oder Footer des Online-Shops zu platzieren, für den Widerrufsbutton fortgeführt wird. Wir empfehlen eine Hervorhebung, z. B. durch eine andere Schriftfarbe, welche sich von den übrigen Links abhebt.
Bereits seit über 10 Jahren sieht der Gesetzgeber für Händler*innen die Option vor, ein Online-Widerrufsformular anzubieten. Dieses ergibt sich aus § 356 Absatz 1 BGB und ist freiwillig. Der neue Widerrufsbutton dagegen ist verpflichtend. Beide Instrumente verfolgen dasselbe Ziel, sind aber nicht deckungsgleich.
Als erstes solltest du prüfen, ob du von dem neuen Gesetz betroffen bist. Bei B2C-Online-Händler*innen wird dies in aller Regel der Fall sein.
Dann muss zum einen die oben dargestellte mehrstufige Widerrufsfunktion in den Online-Shop eingefügt werden. Hier kannst du dich mit deinem Shopsystem-Anbieter kurzschließen, ob entsprechende Plugins bereits in Arbeit sind. Achte dabei insbesondere auf die korrekte Beschriftung der Schaltfläche und die Ausgestaltung von Widerrufserklärung und elektronischer Bestätigung.
Zum anderen ändert sich durch die neue Regelung auch der Wortlaut der Widerrufsbelehrung. Daher ist die verwendete Widerrufsbelehrung im Online-Shop zu aktualisieren.
Der Widerrufsbutton hält einige Fallstricke bereit, sodass es sinnvoll ist, sich schon jetzt mit den Einzelheiten zu beschäftigen. Bei einer unvollständigen Umsetzung drohen verlängerte Widerrufsfristen und teure Abmahnungen.
Plane daher die technische Integration rechtzeitig, um typische Stolperfallen zu vermeiden. Prüfe den gesamten Ablauf konsequent aus Sicht der Verbraucher*innen und im Lichte der neuen Regelungen. Außerdem sind die Rechtstexte rechtzeitig anzupassen – unser Trusted Shops Rechtstexter unterstützt dich dabei zuverlässig. Ein korrekt umgesetzter Widerrufsbutton schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kundschaft.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler*innen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den sog. „Widerrufsbutton“. Das musst du jetzt tun.
Die Pflichten und Chancen, die das „Recht auf Reparatur“ für Online-Shops mit sich bringt, stellen wir dir in diesem Beitrag vor.