Kündigungsbutton – welche Änderungen müssen jetzt vorgenommen werden?

Inhaltsverzeichnis:

1. Anwendungsbereich – wen betrifft diese neue Pflicht?
2. Keine Regel ohne Ausnahme
3. Die 3 Stufen des Kündigungsprozesses
4. Unser Tipp

 

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Anbieter von Abo-Verträgen (Dauerschuldverhältnisse) aufgepasst!

Ab dem 01.07.2022 ist es verpflichtend, einen Kündigungsbutton mit dem (theoretischen) Ziel vorzuhalten, dass der Vertrag mit einem Klick so schnell gekündigt werden kann, wie dieser geschlossen wurde.
In diesem Rechtstipp der Woche erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Informationen über den Kündigungsbutton und dessen Voraussetzungen

 

1. Anwendungsbereich – wen betrifft diese neue Pflicht?

Der Kündigungsbutton wird nur dann zur Pflicht, wenn ein Dauerschuldverhältnis, ein sogenannter Abo-Vertrag, mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden soll (§ 312k BGB neue Fassung). Klassische Beispiele sind der Handyvertrag, Fitnessstudiovertrag oder On-Demand-Verträge. Unerheblich ist dabei, wenn diese Verträge über eine Vermittlungsplattform oder ein Vergleichsportal abgeschlossen wurden – die Pflicht zur Vorhaltung des Kündigungsbuttons bleibt bestehen.

Das Ziel des Kündigungsbutton ist unter anderem die Verbraucherrechte zu stärken und Kündigungen für diese zu vereinfachen. Daher kann auch künftig nicht durch z.B. die AGB vereinbart werden, dass die Kündigung nur per Kündigungsbutton erfolgen kann. Folglich muss nach Einführung des Kündigungsbuttons weiterhin die Möglichkeit bestehen, Kündigungen per Textform zu erklären, zum Beispiel per E-Mail.
Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Regelungen zum Kündigungsbutton am 01.07.2022 geschlossen werden, gilt gleichwohl der Kündigungsbutton. Dementsprechend muss der Unternehmer auch für Altverträge diese Kündigungsmöglichkeit zulassen bzw. einrichten.

 

2. Keine Regel ohne Ausnahme

Die Verpflichtung eines Kündigungsbuttons gilt nicht, sofern das Gesetz für die Vertragskündigung eine strengere Form als die Textform vorsieht – beispielsweise die notarielle Form, die elektronische Form nach § 126a BGB oder die klassische Schriftform. Davon ausgenommen sind auch Verträge über Finanzdienstleistungen, z.B. Anlageberatung  und -vermittlung.

 

3. Die 3 Stufen des Kündigungsprozesses

Mit nur einem Klick ist ein Vertrag hingegen nicht gekündigt. Vielmehr bedarf es drei Schritte bis zur tatsächlichen Kündigung.

Stufe 1: Die Kündigungsschaltfläche

Alles beginnt mit der sogenannten „Kündigungsschaltfläche“, die nur mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer anderen entsprechenden, eindeutigen Formulierung vorgehalten wird.
Achtung: Diese Kündigungsschaltfläche darf die Kündigung noch nicht auslösen, sondern lediglich den Kündigungsvorgang einleiten, indem man per Klick auf die sogenannte „Bestätigungsseite“ weitergeleitet wird.

Stufe 2: Die Bestätigungsseite

Auf der Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zur Kündigung vorzunehmen. Mit diesen Informationen erkennt der Kündigungsempfänger, wer die Kündigung erklärt, welcher Vertrag gekündigt werden soll, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung wirken soll sowie wohin die Kündigungsbestätigung geschickt werden soll, z.B. E-Mail-Adresse oder Handynummer für SMS.

Stufe 3: Die Bestätigungsschaltfläche

Auf der Bestätigungsseite (Stufe 2) muss anschließend eine einfach zugängliche „Bestätigungsschaltfläche“ mit der Beschriftung „Jetzt kündigen“ oder einer anderen entsprechenden, eindeutigen Formulierung vorgehalten werden. Dieser Button soll dann via Klick die Kündigung tatsächlich auslösen – und hätte eigentlich den Titel „Kündigungsschaltfläche“ verdient, wäre diese Bezeichnung nicht schon an Stufe 1 vergeben.
Zudem muss der Kündigende die Möglichkeit haben, nach Betätigen der Kündigungsschaltfläche die abgegebene Kündigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit speichern zu können. Bei der gespeicherten Datei muss erkennbar sein, dass die Kündigungserklärung durch das Bestätigen der Kündigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Der Kündigungsempfänger hat dem Verbraucher sodann den Inhalt, Datum und Uhrzeit der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, auf elektronischem Weg sofort zu bestätigen.
Erfüllt ein Unternehmer nicht die genannten Voraussetzungen, kann ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

 

Unser Tipp

Ob nun der sogenannte Kündigungsbutton und seine drei Stufen tatsächlich eine Vereinfachung des Kündigungsprozesses darstellt, sei noch dahingestellt. Zumindest besteht auf diese Weise ein deutlich geringeres Risiko, dass die Kündigung über dieses Kündigungsformular nicht beim Unternehmer zugeht, wie dies bei der E-Mail-Kündigung oftmals der Fall sein kann.

 

 

Über die Autorin


Scarlett Lüning

Scarlett Lüning ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwältin bei FÖHLISCH. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationsrecht. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgericht Düsseldorf. 2017-2021 Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Zahlreiche Beiträge und Vorträge zum Thema Influencer Marketing.

23.06.22

Scarlett Lüning

Scarlett Lüning ist Rechtsanwältin der Kanzlei FÖHLISCH und als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.

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