Click and quit? Zwei Jahre Kündigungsbutton 

Ein*e Kund*in sitzt mit aufeinander liegenden Händen vor der Entscheidung den Abonnierbutton oder den Kündigungsbutton zu wählen

Seit dem 01.07.2022 gilt für viele Unternehmer*innen die Pflicht, auf ihrer Webseite einen Kündigungsbutton für ihre Kundschaft bereitzustellen. Sind Sie auch betroffen? Mit diesem Rechtstipp der Woche wollen wir Ihnen einen Überblick über Rechtslage und die Entwicklungen der vergangenen beiden Jahre verschaffen.

Inhaltsverzeichnis

Sind Sie als Online-Händler*in betroffen?

Der Kündigungsbutton wird dann zur Pflicht, wenn ein Dauerschuldverhältnis (= ein Abo-Vertrag) mit einem Verbraucher oder einer Verbraucherin im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden kann (§ 312k BGB).Klassische Beispiele sind z.B. Mobilfunkverträge, Fitnessstudioverträge oder Verträge für Video-on-Demand-Plattformen. Aber auch die regelmäßige Lieferung von Kosmetik oder Tierfutter fällt in den Anwendungsbereich.

Dabei ist es unerheblich, ob der konkrete Vertrag auch auf diesem Wege zu Stande gekommen ist. Es genügt, dass der Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr über die Webseite möglich ist. 

Von diesem Anwendungsbereich gibt es Ausnahmen, wie sich aus § 312k Absatz 1 Satz 2 BGB ergibt. Demnach ist der Anwendungsbereich nicht für Verträge eröffnet, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, sowie für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

🇪🇺 Übrigens: Anders als z.B. bei den Anforderungen an die Ausgestaltung des Bestellbuttons handelt es sich bei dem Kündigungsbutton um eine rein nationale Regelung.

Stärkung der Verbraucherrechte

Ein Ziel des Kündigungsbuttons ist es, die Verbraucherrechte zu stärken und Kündigungen für diese zu vereinfachen. Dies gilt sowohl für die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung Es ist daher nicht zulässig, Kündigungsmöglichkeiten ausschließlich auf den Kündigungsbutton zu beschränken. Solche AGB-Regelungen sind unzulässig.

Es muss somit weiterhin die Möglichkeit bestehen, Kündigungen per Textform zu erklären, wie zum Beispiel per E-Mail. Für Altverträge, die vor Inkrafttreten der Regelungen am 01.07.2022 geschlossen werden, gilt gleichwohl der Kündigungsbutton. Dementsprechend müssen Unternehmer*innen auch für Altverträge diese Kündigungsmöglichkeit zulassen bzw. einrichten. 

Die 3 Stufen des Kündigungsprozesses

Es braucht: 2 Schaltflächen und eine Bestätigungsseite.

  1. die Kündigungsschaltfläche selbst

  2. die Bestätigungsseite (eigentlich zutreffend: „Kündigungserklärungsseite“), auf welche man gelangt, wenn man die Kündigungsschaltfläche betätigt, und  

  3. eine Bestätigungsschaltfläche auf der Bestätigungsseite, die nach Eingabe aller Angaben seitens des Verbrauchers zu betätigen ist.

Darüber hinaus gibt es Anforderungen an die zu sendende Bestätigung. 

💡 Diesen mehrstufigen Prozess möchten wir gerne aufschlüsseln: 

Stufe 1: Die Kündigungsschaltfläche 

Alles beginnt mit der sogenannten „Kündigungsschaltfläche“, die nur mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer anderen entsprechenden, eindeutigen Formulierung, wie bspw. „(Vertrag) Hier kündigen“ vorgehalten wird. Hierbei handelt es sich um einen Button oder Link, welches auf ein Eingabeformular (Stufe 2) führt. 

Achtung: Diese Kündigungsschaltfläche darf die Kündigung noch nicht auslösen! Daher sollten bei der Bezeichnung Formulierungen wie „Jetzt kündigen“ vermieden werden.

Stufe 2: Die Bestätigungsseite 

Auf der Bestätigungsseite erhalten Kündigende die Möglichkeit, weitere Angaben zur Kündigung vorzunehmen. In dem Formular sind Felder vorzusehen:

  • zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, 

  • zu eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers/der Verbraucherin (z. B. Name, Anschrift) 

  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (z. B. Vertragsnummer) 

  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, 

  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher/die Verbraucherin (z. B. E-Mail-Adresse) 

Stufe 3: Die Bestätigungsschaltfläche 

Auf dieser Bestätigungsseite (Stufe 2) muss anschließend eine einfach zugängliche „Bestätigungsschaltfläche“ mit der Beschriftung „Jetzt kündigen“ oder einer anderen entsprechenden, eindeutigen Formulierung vorgehalten werden. Ein Klick auf diesen Button soll dann die Kündigung tatsächlich auslösen.  

Zudem müssen Kündigende die Möglichkeit haben, nach Betätigen der Kündigungsschaltfläche die abgegebene Kündigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit speichern zu können. Bei der gespeicherten Datei muss erkennbar sein, dass die Kündigungserklärung durch das Bestätigen der Kündigungsschaltfläche abgegeben wurde. 

Darüber hinaus müssen Sie Inhalt, Datum und Uhrzeit der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Weg bestätigen. 

Was sagen die Gerichte? 

Sowohl das LG München I als auch das OLG Düsseldorf entschieden bereits, ist es unzulässig, wenn der Kündigungsbutton erst nach einem Login in das Kundenkonto erreichbar sei. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass die Kündigung unmittelbar und leicht zugänglich sein muss. Die Kündigung muss allein durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Daten wie z. B. der Anschrift möglich sein muss. 

Ferner urteilte das LG München I 2023, dass es unzulässig ist, wenn der Kündigungsbutton nur über eine Schaltfläche erreicht werden kann, die nur eine Weiterleitung zu vielen weiteren Links darstellt, bei denen der Kündigungsbutton nicht besonders hervorgehoben ist. In dem konkreten Fall ging es um einen Bezahlfernseh-Anbieter, bei welchem sich der Kündigungsbutton hier dem Link „Weitere Links einblenden“, welcher 58 Links anzeigte, befand. 

Neben dem gesetzlichen Kündigungsbutton können weitere Kündigungsoptionen zur Verfügung gestellt werden, entschieden das LG Frankfurt a.M. und das LG Koblenz. 

Unser Tipp 

Sollten Sie als Online-Händler*in betroffen sein, beachten Sie die oben dargestellten rechtlichen Anforderungen und versuchen Sie nicht, durch kreative Gestaltungen einen Vorteil zu erreichen oder die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Immer wieder mahnen Verbraucherzentralen unzureichende Gestaltungen ab (so zuletzt die Verbraucherzentrale Bayern, die ein entsprechendes Urteil vor dem LG Hamburg erwirkte). Insbesondere sollte der Kündigungsbutton nicht an einen vorherigen Login geknüpft sein. 

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 23.06.2022 von Scarlett Lüning veröffentlicht und nun für Sie auf den neuesten Stand gebracht. 

12.07.24
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