Die 5 häufigsten Abmahngründe 2023

Abmahnungen im Zusammenhang mit Ihrem Online-Shop sind nicht nur ärgerlich und lästig, sondern können auch ernstzunehmende wirtschaftliche Risiken bergen. Die Aspekte, die einer Abmahnung häufig zu Grunde liegen, könnten dabei oftmals vermieden werden. In unserem aktuellen Rechtstipp der Woche möchten wir Sie im Hinblick auf die aus unserer Erfahrung 5 häufigsten Abmahngründe sensibilisieren und dazu beitragen, dass Ihnen diese Abmahnungen erspart bleiben.

 

Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Preisangaben

Der erfahrungsgemäß häufigste Abmahngrund stammt aus dem Bereich der fehlerhaften Preisangaben. Im Rahmen der Preisangabenverordnung (PAngV) sind nicht nur die Angaben von Gesamtpreisen und Grundpreisen inklusive der zu verwendenden Mengeneinheiten relevant, sondern auch der seit der letzten Novelle viel diskutierte § 11 PAngV.

Dieser enthält eine zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren. Konkret ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Anbieter innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Nähere Informationen zur rechtssicheren Angabe von und Werbung mit Preisen finden Sie in unseren Whitepapers zu „Grundpreise richtig angeben“ und „Werbung mit Preisen“, die über den Legal Account abrufbar sind.

Abmahnungen aufgrund Verstößen gegen Produktrecht

Verstöße gegen das Produktrecht zählen ebenfalls zu den häufig vorkommenden Abmahngründen. Zu beachten ist, dass an unterschiedliche Produkte auch verschiedenste Anforderungen gestellt werden. Bei der Vielzahl an Kennzeichnungspflichten und weiteren produktspezifischen Vorschriften ist es schwierig, aber zugleich unerlässlich, den Überblick zu behalten.

Insbesondere im Bereich des Lebensmittelrechts und bei gesundheitsbezogenen Angaben treten bei Verstößen vermehrt Abmahnungen auf.

Als Hilfestellung halten wir für unsere Kundinnen und Kunden auch zu dieser Thematik eine Reihe von produktspezifischen Whitepapers und Checklisten bereit, die Sie in Ihrem Legal Account abrufen können.

Abmahnungen aufgrund von Markenrechtsverstößen

Markenrechtliche Abmahnungen waren auch im Jahr 2023 wieder hoch im Kurs. Markeninhaber haben diverse Rechte und Ansprüche, die sie gegen Dritte, die ihre Marken identisch oder ähnlich verwenden, geltend machen können. Was sie bei der Benutzung fremder Marken beachten müssen, haben wir bereits in unserem Beitrag Die Benutzung fremder Marken im Online-Shop für Sie zusammengefasst.

Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen

Zahlreiche Abmahnungen stützen sich auch auf das Urheberrecht. Häufiger Anknüpfungspunkt ist dabei die unrechtmäßige Verwendung fremder Produktbilder.

Produktbilder stellen urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke oder jedenfalls Lichtbilder dar und genießen insofern urheberrechtlichen Schutz. Daraus folgt, dass Produktbilder nicht ohne vorherige Erlaubnis (Lizenz) genutzt werden dürfen. Dies gilt auch für solche Produktbilder, die der Hersteller eines Produktes veröffentlicht.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Rechtstipp zum Thema Achtung Abmahnfalle: Die Nutzung fremder Produktfotos im Online-Shop.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei Verstößen geben das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Auch aus dem Wettbewerbsrecht lassen sich eine Vielzahl von potentiellen Abmahngründen ableiten, die in der Praxis vor allem von Verbänden und Verbraucherschutzvereinen, aber auch von Mitbewerbern geltend gemacht werden.

Neben Abmahnungen wegen Rechtsbruchs i.S.v. § 3a UWG, sind oftmals solche Aussagen und Handlungen im Fokus der Abmahnenden, die zu einer Irreführung von Verbrauchern geeignet sind (§§ 5, 5a UWG) oder die Merkmale einer aggressiven geschäftlichen Handlung i.S.v. § 4a UWG erfüllen.

Besonders relevant und abmahngefährdet ist auch das E-Mail-Marketing. Die Zulässigkeit eines solchen ist an den Vorschriften des § 7 UWG zu messen. Danach gilt, dass der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung der empfangenden Person erfolgen darf.

Die Einwilligung kann dabei beispielsweise mithilfe einer nicht-vorangekreuzten Opt-in-Checkbox eingeholt werden. Der Beweis für die erteilte Einwilligung obliegt dem Versender, sodass eine entsprechende Dokumentation anzuraten ist (Double-Opt-in).

Eine Versendung von Werbe-Mails ohne Einwilligung der empfangenden Person ist nur in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG (sog. Bestandskundenausnahme) zulässig.

Nähere Informationen zur rechtssicheren Ausgestaltung eines Newsletter-Versands finden Sie in dem Whitepaper „Rechtssicherer Newsletter-Versand“, welches Sie ebenfalls über Ihren Legal Account abrufen können.

Unser Tipp

Abmahnungen sind ärgerlich und sollten durch Compliance-Bemühungen möglichst vermieden werden. Sollten Sie dennoch einmal Adressat einer Abmahnung sein, ist es wichtig, nicht in Panik zu geraten, sondern stattdessen zügig und bedacht zu handeln und sich ggf. rechtliche Unterstützung zu holen. In Abmahnungen werden knappe Fristen gesetzt, die Sie nicht untätig verstreichen lassen sollten. Vor Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte ein Rechtsbeistand konsultiert werden.

Informieren Sie sich zum Umgang mit Abmahnungen gerne auch in unserem Beitrag „Abmahnung erhalten? Was jetzt zu tun ist und wie Sie sich schützen können!“

 

01.12.23
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