So gestaltest du deine E-Mails rechtssicher und werbefrei
Wir verraten dir, wie du als Online-Händler*in die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung erfüllst und Signaturen in E-Mails rechtssicher gestaltest.
Ob Website, Online-Shop oder geschäftliche E-Mail, überall dort, wo Unternehmen nach außen auftreten, treffen sie auf gesetzliche Informationspflichten. Viele Unternehmer*innen unterschätzen diese Vorgaben oder wissen schlicht nicht, welche Angaben tatsächlich erforderlich sind.
Wer also geschäftsmäßig online Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung kennen und wissen, wie man Signaturen in E-Mails rechtssicher gestaltet.
Dieser Beitrag gibt dir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das Impressum soll Nutzer*innen ermöglichen, die oder den Anbieter*in zu identifizieren und zu kontaktieren. Die Pflicht betrifft nicht nur Online-Shops, sondern grundsätzlich alle geschäftsmäßigen Websites und Social-Media-Profile.
Das Impressum muss daher auf jeder geschäftsmäßigen Website und jedem Online-Shop vorhanden sein, unabhängig davon, ob ein Entgelt verlangt wird; schon die Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen genügt.
Damit soll – wie im klassischen Geschäftsverkehr – sichergestellt werden, dass Händler*innen transparent auftreten und eindeutig identifizierbar sind.
Für Websites und Online-Shops gelten die Anforderungen aus § 5 Abs. 1 DDG. Die Norm verpflichtet zur leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren Bereitstellung eines Impressums (d. h. nicht nur temporär eingeblendet).
Betreiber geschäftsmäßiger Telemedien (= Online-Shops) müssen u. a. folgende Informationen bereitstellen:
Liegt ein Verstoß gegen die aufgelisteten Informationspflichten vor, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Außerdem kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, der Unterlassungsansprüche und damit kostenpflichtige Abmahnungen, unter anderem durch Mitbewerber*innen, nach sich ziehen kann.
Seit 2007 gilt jegliche Form der externen Kommunikation eines Handelsunternehmens als Geschäftsbrief. Dazu gehören seitdem auch E-Mails sowie Faxschreiben.
Was macht eine solche E-Mail zum Geschäftsbrief?
Ein Geschäftsbrief ist
Damit gelten im E-Mail-Verkehr ebenfalls Informationspflichten über die Unternehmensidentität. Entscheidend hierfür sind jeweils die einschlägigen Formvorgaben, abhängig von der entsprechend vorliegenden Rechtsform (in § 37a HGB für eingetragene Kaufleute, § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 35 a GmbHG für GmbHs und UGs, § 25a GenG für Genossenschaften, § 125a HGB für OHGs sowie § 177a HGB für KGs). Nicht im Handelsregister eingetragene Firmen oder auch Kleingewerbetreibende, Freiberufler*innen und GBR unterliegen diesen Pflichten, allerdings mit einem eingeschränkten Vorgabenumfang.
Für eingetragene Kaufleute ergibt sich beispielsweise aus § 37a HGB, dass geschäftliche E-Mails unter anderem folgende Angaben enthalten müssen:
Für GmbH und UG sind neben der geltenden Firmenpflicht zusätzliche Angaben (gem. § 35 a Absatz 1 GmbHG) aufzunehmen:
Hinsichtlich der Formvorgaben ist die Darstellung recht frei möglich. In Geschäftsbriefen werden die Angaben üblicherweise in der Kopf- oder Fußzeile verortet. Bei geschäftlichen Mails werden diese Angaben in der Praxis meist automatisch in der E-Mail-Signatur eingefügt. Diese Pflichtinformationen sind gesetzlich vorgeschriebene und daher unproblematische Angaben. Eine bloße Verlinkung auf die Pflichtangaben genügt dabei nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse gelten nicht als Pflichtangaben, gelten inzwischen aber als Standard und werden üblicherweise erwartet.
Werbung per E-Mail ist nach § 7 UWG grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (z. B. Opt-in) zulässig. Unerwünschte Werbung in Signaturen kann abmahnfähig sein. Schon kleine Werbehinweise wie „Besuchen Sie unseren Shop!“, Eventhinweise (z. B. Teilnahme an Messen), das Anpreisen eines Firmenjubiläums oder Aufforderungen zu Kundenzufriedenheitsumfragen per Link wurden in der Vergangenheit eher streng durch Gerichte als unzulässige Werbung eingeordnet.
Auch eine Bestellbestätigungsmail mit dem Zusatz „XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. Nutzen Sie www.XXXXX.de“ wurde als unzulässige Werbung eingestuft (KG Berlin, Urt. v. 15.09.2021, Az.: 5 U 35/20), da sich der Nutzer auch bei anteilig kleinen Hinweisen gedanklich mit den werblichen Elementen beschäftigen müsse.
Daher sollte zur Vermeidung eines solchen Risikos lediglich auf Pflichtangaben in geschäftlichen Nachrichten zurückgegriffen werden und die Nachricht neutral gehalten werden. Die Aufnahme von Werbung, auch im Rahmen mittelbarer Absatzförderung (z. B. Hinweise auf kostenlose Zusatzdienste), ist in der Regel ausschließlich nach erfolgter Einwilligung zulässig. Dies gilt auch für automatisierte Eingangsbestätigungsmails.
Zum einen kann das Registergericht, auch mehrmals, ein Zwangsgeld i. H. v. höchstens 5.000,00 € festsetzen.
Zudem liegt bei Missachtung der unternehmensrechtlichen Identitätspflichten ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, da es sich hierbei um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG handelt. So könnte eine fehlende oder unvollständige Signatur Verbraucher*innen zu geschäftlichen Entscheidungen veranlassen, die sie bei Kenntnis der Unternehmensidentität anderenfalls nicht getroffen hätten.
Eine solche unlautere Handlung kann daher ggf. Unterlassungs- und ggf. Beseitigungsansprüche nach § 8 UWG auslösen, die unter anderem von Mitbewerber*innen, Verbänden oder Verbraucherzentralen geltend gemacht werden können, sofern diese hierdurch spürbar beeinträchtigt wurden. Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall.
Ergänzend ist eine Irreführung möglich, wenn absichtlich unvollständige oder falsche Angaben zur Unternehmensidentität gemacht wurden.
Zudem kann auch unzulässige Werbung per E-Mail eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Datenerhebung für den Zeitpunkt der ausgelösten Informationspflicht zur Datenverarbeitung sowie den Betroffenenrechten. In der Regel erfolgt die Datenerhebung für erforderliche Transaktionsmails wie bspw. Bestellbestätigungen bereits vorab. Meldet sich die oder der Betroffene eigeninitiativ per E-Mail bei der oder dem Händler*in, sind entsprechende Informationen zum Datenschutz allerdings bereitzustellen.
Um eine entsprechende Differenzierung der eingegangenen und versendeten E-Mails zu umgehen, ist die Aufnahme eines Links auf die Datenschutzerklärung möglich und unbedenklich.
Online-Händler*innen sollten die Signatur übersichtlich gestalten: rechtliche Pflichtdaten aufnehmen und zur Vermeidung von Risiken zusätzliche Hinweise vermeiden.
Wir unterstützen dich selbstverständlich gerne mit unserer Expertise!
Wir verraten dir, wie du als Online-Händler*in die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung erfüllst und Signaturen in E-Mails rechtssicher gestaltest.
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