Die Benutzung fremder Marken im Online-Shop

Der Umgang mit Marken und den Produkten, die diese tragen, ist ein integraler Bestandteil und gelebter Alltag des Online-Handels. Die Kennzeichnungen, an denen sich Kunden orientieren und von denen sie ihr Käuferverhalten massiv beeinflussen lassen, haben längst einen greifbaren Verkehrswert erlangt, dessen Schutz daher auch gesetzlich umfassend geregelt ist. Wie das Gesetz Marken schützt, wann und wie sie ein Nichtinhaber einsetzen darf sowie andere grundlegende Fragen des Markenrechts, gilt es im vorliegenden Beitrag für Sie überschaubar und verständlich zu behandeln.

 

Was ist eine Marke?

Die gesetzliche Definition lautet: „Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterschieden“. Die Hauptfunktion der Marke ist die sog. Herkunftsfunktion, das Zeichen muss demnach als Hinweis auf die Warenherkunft dienen können.  Marken können z.B. Wörter (auch Personennamen), Abbildungen (z.B. Logos), Buchstaben, dreidimensionale Gestaltungen u.v.m. sein. Tatsächlich könnte grundsätzlich jede denkbare Form von Zeichen Markenschutz genießen, auch nicht visuell wahrnehmbare Zeichen wie etwa Geruchs- oder Hörmarken.

 

Wo wird die Marke geschützt?

Je nachdem, ob die Marke bei einem nationalen Markenamt oder etwa als Unionsmarke eingetragen ist, erstreckt sich der gesetzliche Schutz dieser entsprechend auf das einzelne Landesgebiet oder auf das Gebiet der ganzen EU. Daneben besteht die Möglichkeit, den Markenschutz auf mehrere Drittländer außerhalb der EU mit Hilfe einer internationalen Registrierung zu erstrecken. Hierfür ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) primär zuständig.  Welche Marke eingetragen wird, dürften Händler meistens danach entscheiden, ob sie mit dem jeweiligen Produkt auf einen grenzüberschreitenden Vertrieb zielen.

In Einzelfällen kann der Markenschutz sogar ohne Registereintragung entstehen. Erforderlich ist, dass das Zeichen aufgrund intensiver Benutzung im Wettbewerb eine sog. Verkehrsgeltung erlangt hat, d.h., dass ein beträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellen kann.

 

Worin besteht der Schutz genau?

Die Marke wird geschützt, indem das Gesetz dem Markeninhaber diverse Ansprüche und Rechte einräumt, bzw. Dritten Verbote ausspricht. Der grundlegende Schutzrahmen einer deutschen Marke ist in § 14 MarkenG zu finden. Dort wird zunächst kurz und eindeutig bestimmt, dass die Eintragung einer Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht darüber gewährt. Worin dieses konkret besteht, wird in den darauffolgenden Absätzen der Vorschrift erläutert,  die zahlreiche Verbote für Dritte in Bezug auf die Nutzung der Marke enthalten.

Dritten ist insbesondere untersagt,

  • ein mit der geschützten Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen (Identitätsschutz);
  • ein der geschützten Marke identisches/ähnliches Zeichen für identische/ähnliche Waren oder Dienstleistungen bei daraus resultierender Verwechslungsgefahr (Verwechslungsschutz);
  • ein der Marke identisches/ähnliches Zeichen für nicht ähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in ungerechtfertigter oder unlauterer Weise ausgenutzt/beeinträchtigt wird (Schutz bekannter Marken)

zu benutzen.

§ 14 MarkenG regelt weiterhin die Frage, wie ein geschütztes Zeichen im Einzelfall nicht benutzt werden darf. Die gesetzliche Bestimmung enthält daher nicht lediglich ein allgemeines Verbot, sondern eine ziemlich genaue Umschreibung möglicher Fälle, in denen das Markenrecht verletzt wäre. Doch sogar nichtklassische Fälle, wie etwa die Anbringung des geschützten Logos eines renommierten Schuhherstellers auf den eigenen Schuhschachteln, können markenverletzend sein. Auch die Nutzung eines Domainnamens oder eines sog. Metatags, unter Umständen auch eine Werbung mit Keywords, die mit der geschützten Marke in Verbindung gebracht werden, können zu einer Rechtsverletzung führen. Im Falle einer Verletzungshandlung kann der Markeninhaber unter anderem Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Ersatz der eigenen Anwaltskosten verlangen.

Daher sind Vorsicht und ggf. die Einholung eines fachkundigen Rates bei dem Umgang mit Zeichen geboten, die mit anderen geschützten Marken identisch sind oder diesen ähneln. Denn andernfalls können schnell Abmahnungen ausgesprochen werden, die regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden sind.  Eine Markenverletzung kann zugleich eine Straftat darstellen. 

 

Ein Händler soll aber doch Marken von Waren, die er vertreibt, angeben können?

Das stimmt und das hat der Gesetzgeber nicht außer Acht gelassen. Das Markengesetz enthält daher eine Fülle an Schranken für den Markenschutz, der sinnvollerweise nicht unbegrenzt gilt.

Die wichtigsten Vorschriften in diesem Zusammenhang sind die §§ 23 und 24 MarkenG, die jeweils die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben sowie den besonderen Fall der Ersatzteilgeschäfte und die Erschöpfung der Marke regeln.

Die Erschöpfung betrifft genau den Fall, dass ein Händler, der nicht der Markeninhaber ist, die Marke bei dem Vertrieb von Waren, welche die Marke tragen, diese angeben und benutzen darf. Dafür ist erforderlich, dass besagte Waren im Inland, auf dem Unionsmarkt oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr bereits gebracht worden sind. In diesem Fall ist nicht nur die Angabe der Marke, sondern auch die Werbung damit sowie die Angabe von Symbolen und Logos erlaubt, sofern sie auf den Originalwaren vorhanden sind und der Händler über diese im Zeitpunkt des Absatzes theoretisch verfügen kann (tatsächlich vorhandener Vorrat ist nicht erforderlich).

Diese Erlaubnis gilt allerdings selbst nicht uneingeschränkt. So wird sie dem Händler entzogen, wenn der Markeninhaber aus berechtigten Gründen dem weiteren Vertrieb der Waren widerspricht, insb. wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. Darüber hinaus darf der Händler die Marke auch nicht im Rahmen eines Vertriebes benutzen, der von der Zustimmung des Markeninhabers nicht gedeckt ist. So darf z.B. eine internationale Supermarktkette nicht eine Marke von belgischen Luxuspralinen im europäischen Raum benutzen, wenn der Markeninhaber lediglich einem Vertrieb der Pralinen in den USA zugestimmt hat.

Ein strittiger Punkt ist der Fall, dass der Markeninhaber den Vertrieb der Markenwaren über Online-Auktionsplattformen wie z.B. eBay verbietet. Die einschlägige Rechtsprechung ging bereits früher  davon aus, dass eine allgemeine Untersagung des Vertriebs von Markenwaren über Online-Plattformen nicht unzulässig ist, wenn der Markeninhaber damit eine bestimmte Qualität seiner Waren garantieren will (vgl. OLG München Urt. v. 02.07.2009 U(K) 4842/08). Es gibt hingegen vorinstanzliche Entscheidungen, die in konkreten Einzelfällen, etwa in denen der Markeninhaber seine Waren selbst über das Internet vertreibt, dies einem Dritthändler, den er beliefert, aber untersagen will, solch eine Einschränkung für unzulässig halten (vgl. LG Berlin Az. 16 O 729/07). Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof – allerdings speziell in Bezug auf Luxuswaren - entschieden, dass ein Vertriebsverbot auf der Plattform Amazon zulässig ist, wenn es sich um ein sog. selektives Vertriebssystem handelt, das sich auf Luxuswaren bezieht und ihren Imageschutz bezweckt (EuGH, Urt. v. 06.12.2017, Az. C 230/16). 

Ob solche Beschränkungen seitens des Markeninhabers rechtmäßig oder ggf. wegen besonderer ungerechter Umstände unzulässig sind, bleibt letztlich anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.

  

Was ist, wenn die fremde Marke zugleich ein beschreibender Begriff ist und Händler auf die Benutzung angewiesen sind, um die eigenen Produkte zu bewerben?

Ein weiterer Fall erlaubter Markennutzung gilt für Fälle, in denen ein Zeichen ausschließlich als beschreibende Angabe verwendet wird. Hintergrund ist, dass bei derartigen beschreibenden Angaben ein sog. Freihaltebedürfnis besteht, diese also nicht von Markeninhabern monopolisiert werden dürfen. Deswegen wird regelmäßig schon die Eintragung solcher Zeichen vom Markenamt nicht zugelassen. So darf zum Beispiel der Begriff „SPA“ für Warenkategorie „Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (BGH, Beschl. v. 13.03.2008 – I ZB 53/05 (BPatG) SPA II.) nicht als Marke eingetragen werden. Wenn die Eintragung dennoch – zu Unrecht – erfolgt, kann die Benutzung des Begriffs weiterhin nicht untersagt werden, weil er freihaltebedürftig ist. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Benutzung sittenwidrig erscheint, z.B. also im Falle einer Rufausbeutung oder Rufschädigung der fremden Marke.

 

Was gilt für das Angebot von Ersatz- oder Zubehörteilen von Markenwaren?

Auch für Anbieter von Ersatz- oder Zubehörteilen besteht die grundsätzliche Möglichkeit, die Marke in lauterer Weise zu benutzen, ohne eine Rechtsverletzung zu begehen. Maßgeblich ist aber, dass die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. So kann einer Reparaturwerkstatt erlaubt sein, die Wortmarke eines Automobilherstellers für eigene Werbezwecke zu benutzen, die Wiedergabe der Wort-/Bildmarke (Logo) kann gleichwohl rechtlich problematisch sein.

Die Thematik der lauteren Markennutzung ist für sich von gewisser eigenständiger  Bedeutung und etwas weiterem Umfang, sodass sie in einem separaten nachfolgenden Beitrag genauer erläutert wird.

 

Was bedeutet das alles soweit?

Kurz gesagt dürfen Sie als Online-Händler geschützte Marken, die nicht Ihnen gehören, in Ihren Geschäften oder im Rahmen von Werbemaßnahmen nur dann ohne Bedenken benutzen, wenn die Benutzung aufgrund der Zustimmung des berechtigten Markeninhabers erfolgt, z.B. mi Falle eines Lizenzvertrages. Auch hier gilt es natürlich,  den im Vertrag festgelegten räumlichen, zeitlichen und vertriebsmodalitätsbezogenen Rahmen stets zu beachten. Alle sonstigen Benutzungen der Marke, sei es durch ein identisches oder ähnliches Zeichen, sei es durch Anbringung auf der Verpackung einer identischen oder ähnlichen Ware oder in digitaler Form bei der Werbung können hingegen rechtlich problematisch sein und unter Umständen kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Unser Tipp daher:

Wenn Sie Waren mit fremden Marken vertreiben, so halten Sie immer genau fest, welche Anforderungen der Markeninhaber an diesen Vertrieb stellt und halten Sie sich daran. Wenn Sie auf dem Markt mit einem eigenen Zeichen agieren möchten, dann lassen Sie sich von Fachanwälten im Vorfeld beraten, ob es in diesem Bereich identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen gibt, die eine identische oder zur Verwechslung ähnliche Marke tragen. So können Sie sich später weitgehend Ärger ersparen, der daraus resultiert, dass der Inhaber einer geschützten Marke die Nutzung Ihres eigenen Zeichens aus o.g. Gründen beanstandet. Nach entsprechender Beratung kann ein Markenschutz des eigenen Zeichens natürlich auch erwogen werden, um den Wert Ihrer Immaterialgüterrechte zu stärken.

 

Über den Autor


Lazar Slavov

Lazar Slavov, LL.M.
Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn. Mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insb. des Marken- und Wettbewerbsrechts. Seit 2018 Legal Consultant bei Trusted Experts und zugleich Rechtsanwalt in freier Mitarbeit bei der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE.

12.08.18
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