Abo-Verträge sicher gestalten: Diese Besonderheiten müssen Sie beachten!

Der Vertrieb von Abonnements, wie Zeitschriften-Abos oder Streaming-Dienstleistungen, ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein attraktives Geschäftsmodell, denn es garantiert kontinuierlich Umsatz. Bei einem Abonnement handelt es sich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, bei dem im Gegensatz zu einer einmaligen Leistung während der gesamten Laufzeit ständig neue Leistungspflichten entstehen.

Damit Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Abmahnungen vermeiden und sich nicht unwirksamen Klauseln oder gar unwirksamen Verträgen gegenübergestellt sehen, sollten Sie folgende rechtliche Aspekte für Ihren Vertrieb von Abonnements besonders berücksichtigen:

 

Laufzeiten

Achten Sie insbesondere auf korrekte AGB-Klauseln zu der Laufzeit des Abonnements. Grundsätzlich können Sie die Laufzeit selbst bestimmen. § 309 Nr. 9 BGB normiert jedoch Grenzen bezüglich der Laufzeitregelungen. So darf ein Abonnement nicht länger als 24 Monate laufen.

Längere Laufzeitregelungen in den AGB sind unwirksam. In diesen Fällen endet das Abo dann automatisch nach 24 Monaten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist eine stillschweigende Verlängerung des Abos um jeweils höchstens 12 Monate zulässig.

Darüber hinaus darf die der Kundin oder dem Kunden durch AGB vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate sein. Eine längere Kündigungsfrist als drei Monate ist unzulässig und damit unwirksam. Es gilt dann automatisch die Kündigungsfrist von drei Monaten.

 

Informationspflichten

Als Online-Händlerin bzw. -Händler sind Sie dazu verpflichtet, den Verbraucher gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB zu informieren. Danach sind für Abo-Verträge von Ihnen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung

2. Der Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten.

Stellen Sie also zusätzlich zeitunabhängige Beträge in Rechnung, müssen Sie diese Beträge zusätzlich auf eine bestimmte Zeitperiode, nämlich einen Monat, umlegen.

Der Begriff der Gesamtkosten schließt hier alle Steuern, Abgaben und sonstige Kosten ein. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die vom Verbraucher zu entrichtende Vergütung verbrauchsabhängig ist

3. Die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge

Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1, 3 EGBGB müssen Sie die dem Verbraucher die oben genannten Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf der Bestellseite in klarer und verständlicher, als auch hervorgehobener Weise, zur Verfügung stellen.

 

Vermeiden Sie Abo-Fallen

Vor dem Hintergrund der oben genannten Informationspflichten gilt es vor allem, Abo-Fallen zu vermeiden. Vielfach beliebt ist die Werbung mit Gratis-Angeboten oder kostenlosen Testphasen, hinter denen sich ein Abo versteckt. Für solche Abo-Fallen können sie jedoch abgemahnt werden.

So sah das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 15.05.07, 17 O 490/06) in der Anpreisung eines scheinbaren Gratis-Angebots einen Fall der irreführenden Blickfangwerbung und führte aus: "Den Werbenden trifft daher die Pflicht, die Preisbestandteile klar und ähnlich deutlich wie die Blickfangwerbung herauszustellen.“ Diese dürfen also nicht kleingedruckt und versteckt auf der Bestellseite platziert werden.

Darüber hinaus müssen Sie besonders auf die korrekte Button-Bezeichnung achten. Geht eine kostenlose Testphase ohne weiteres Zutun des Verbrauchers in eine kostenpflichtige Phase über, muss der Button unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen. Ist der Button nicht korrekt beschriftet, kommt kein kostenpflichtiger Vertrag zustande.

Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ verstößt laut OLG Köln (Urteil vom 3.2.2016, 6 U 39/15) gegen § 312 j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Das OLG Köln hielt die Formulierung darüber hinaus auch für irreführend.

 

Widerrufsrecht

Den Verbrauchern steht auch bei Abo-Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die 14-tägige Frist beginnt, wenn die Leistung zum ersten Mal erbracht wurde. Handelt es sich also beispielsweise um ein Zeitschriften-Abo, kann dieses innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der ersten Ausgabe widerrufen werden. Wie Sie in Ihrem Online-Shop korrekt über das Widerrufsrecht informieren, können Sie hier nachlesen.

 

Kündigungsrechte

Die Beendigung eines Abonnements erfolgt durch die Kündigung.

Besteht kein wichtiger Grund, der die Vertragsparteien berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, so gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien in einem Dauerschuldverhältnis grundsätzlich der zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Kündigungsfrist unterstehen.

Gerade bei Dauerschuldverhältnissen haben AGB Klauseln dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 AGB zu genügen. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner der Verwenderin oder des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

 

Referentenentwurf für faire Verbraucherverträge

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht. Verbraucher sollen dadurch unter anderem besser vor Abo-Fallen geschützt werden.

Dem Entwurf nach, sollen die Vertragsdauern und Kündigungsfristen eingeschränkt werden.

Die Laufzeit soll auf ein Jahr begrenzt werden und eine stillschweigende Verlängerung nur noch um drei Monate möglich sein, während die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen soll. Diese Änderungsvorschläge haben das Ziel, die Wahlfreiheit der Verbraucher zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Noch handelt es sich hierbei aber lediglich um einen Entwurf und es bleibt abzuwarten, ob dieser so in Kraft treten wird.

 

Update: Das Gesetz für faire Verbraucherverträge ist mittlerweile in Kraft getreten. In unserem Rechtstipp der Woche vom 25. Februar 2022 erfahren Sie, welche Änderungen auf den Online-Handel zukommen.

 

Unser Tipp

Bei der Ausgestaltung Ihrer AGB sollten Sie auf zulässige Klauseln zu den Laufzeiten und Kündigungsfristen achten, da diese sonst unwirksam sind. Ein besonderes Augenmerk ist auch auf Ihre Informationspflichten und die Bezeichnung des Bestell-Buttons zu legen, damit Sie nicht das Risiko einer Abmahnung eingehen oder sich einem unwirksamen Vertrag gegenüber gestellt sehen. Im Zweifel lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.

 

Über die Autorin


Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services. Jurastudium an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne mit LL.M. Abschlüssen beider Universitäten mit dem Schwerpunkt Internationales Privatrecht. Seit 2015 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DE, AT, CH und FR zuständig und verantwortete das Operational Management der Key Account Kunden in diesem Bereich. Sie setzt sich intensiv mit dem Wettbewerbs- und E-Commerce-Recht auseinander und betreut die Trusted Shops Legal Produkte.

23.04.20
Sabrina Brosch

Sabrina Brosch

Sabrina Brosch, LL.M., ist als Teamlead der Legal Consultants Privacy bei Trusted Shops tätig. Sie betreut die Trusted Shops Legal Produkte im Bereich Datenschutz.

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