Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind sie grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind nach der HCVO ausdrücklich zugelassen.
Es dürfen zum einen nur gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, die in der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aufgeführt werden. Diese findet sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und auf der Seite der Europäischen Kommission.
Die folgenden Angaben sind z.B. zugelassen:
Bsp.: Neben den zulässigen Aussagen enthält die Liste auch Bedingungen für die Verwendung der Angabe. Die Angabe „Getrocknete Pflaumen tragen zu einer normalen Darmfunktion bei“ darf z.B. nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher*innen darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen einstellt. Zudem sind bei bestimmten Aussagen zusätzliche Warnungen erforderlich.
! Ist eine Angabe, mit der geworben werden soll, noch nicht zugelassen, kann die Zulassung beantragt werden – und zwar seit dem 29.03.2021 ausschließlich elektronisch über die E-submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission.
Bsp.: Der BGH (Beschl. v. 29.03.2017 - I ZR 71/16) stellte klar, dass die Bezeichnung „Detox“ für Tees eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe ist und nicht nur einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden enthalte. Da die Angabe „Detox“ eine gesundheitsbezogene Angabe ist, die nicht durch die EU-Kommission zugelassen wurde, ist sie unzulässig.
Für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben fordert die HCVO außerdem, dass bestimmte Hinweispflichten erfüllt werden:
a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten
Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben
Die HCVO unterscheidet spezifische und unspezifische gesundheitsbezogene Aussagen. Letztere verweisen auf einen allgemeinen Vorteil des Lebensmittels oder Nährstoffs. Wegen ihrer allgemeinen Formulierung sind sie nicht zulassungsfähig, bergen aber ein großes Irreführungspotenzial. Deshalb sind sie von der HCVO umfasst und gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Bsp: Die Aussage „bekömmlich“ in Bezug auf Kaffee stufte z.B. u.a. das OLG München (Beschl. v. 11.02.2020 – 29 W 1562/19) als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe ein. Auch die Angabe „The Power for you“, mit der ein Getränkesirup gekennzeichnet wurde, ist nach Ansicht des OLG Hamburg eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, da der Slogan eine Steigerung der Leistungsfähigkeit durch den Konsum des Produkts impliziere (OLG Hamburg, Urt. v. 26.03.2020 – 3 U 56/19).
Neben den besonderen Voraussetzungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gibt es allgemeine Voraussetzungen, die für alle Angaben gelten.
Art. 3 HCVO | At. 5HCVO |
- nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend
| - Angabe nur verwenden, wenn die positive Wirkung des Nähstoffs anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist
|
Folgende Aussagen wurden dabei besonders häufig abgemahnt:
Anne Lehmann, LL.M., ist Legal Consultant bei Trusted Shops im Bereich Legal Services. Bachelor an der Hanse Law School in Vergleichendem und Europäischem Recht sowie Master in Unternehmensrecht in Internationalem Kontext an der HWR Berlin. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie ab 2013 zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte DACH, NL sowie UK zuständig und verantwortete das Key Account Operational Management. Seit 2017 betreut sie die Trusted Shops Legal Produkte und beschäftigt sich intensiv mit den für Online-Händler relevanten Rechtsgebieten.
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