Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Das Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung ist eine der zentralen Initiativen der europäischen Sozialpolitik. Für die Verwirklichung des Vorhabens ist die digitale Barrierefreiheit ein wichtiger Baustein. Deshalb tritt zum 28.06.2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) in Kraft.
Mit dem neuen Gesetz sollen die europäischen Vorgaben auch im nationalen Recht verankert werden. Dieses verpflichtet erstmals auch den privaten Bereich, Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten und wird sich daher umfassend auf die digitale Medienlandschaft auswirken. In diesem Rechtstipp der Woche erhalten Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.
Betroffen sind neben Herstellern, Einführern und Händlern bestimmter Digitalprodukte (z. B. Smartphones, Computer oder E-Book-Geräte) vor allem auch alle Webseitenbetreiberinnen und -betreiber und Online-Shopbetreiberinnen und -betreiber. Ausgenommen sind jedoch Shops, die sich nur an gewerbliche Kundschaft richten (reine B2B-Shops).
Eine Ausnahme gibt es auch für Kleinstunternehmen: Händlerinnen und Händler mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchsten 2 Millionen Euro sind nicht von den neuen Regelungen umfasst. Wichtig ist jedoch, dass beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Sofern das Unternehmen in der Zukunft eine der beiden Schwellenwerte überschreitet, sind ab diesem Zeitpunkt auch die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Ab Juni 2025 müssen alle privaten Webseiten so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Maßgeblicher Orientierungspunkt für die Gewährleistung der Barrierefreiheit ist der Stand der Technik.
Für die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen in der Praxis liegt aktuell noch kein gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmenkatalog vor. Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eine Liste der wichtigsten zu beachtenden Standards veröffentlicht, dies ist jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht geschehen.
Deshalb sollten Sie sich an den international anerkannten Standards zur barrierefreien Gestaltung orientieren. Die wichtigsten Standards sind die Web Content Accessibility Guidelines (kurz: WCAG). Die WCAG umfassen insgesamt 78 Erfolgskriterien, die in drei Konformitätsstufen (A, AA, AAA) eingeteilt sind. Dabei sind die Erfolgkriterien der Stufen A und AA (50 Erfolgskriterien) als Muss-Kriterien zu klassifizieren.Diese sind also nach aktuellem Stand ab dem 28.06.2025 allgemein anwendbar und umzusetzen.
Beispiele:
Eine Übersicht über die Erfolgskriterien finden Sie auf der Webseite des World Wide Web Consotrium (deutsche Version).
Außerdem müssen Webseitenbetreiber eine sog. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ erstellen und auf ihrer Webseite in barrierefreier Form zugänglich machen. Inhaltlich umfasst diese Erklärung neben einer allgemeine Beschreibung der Dienstleistung sowie Erläuterungen zu ihrer Funktionsweise auch eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und wer die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist.
Die Erklärung ist entweder in den AGB vorzuhalten oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise auf der Webseite zu platzieren.
Viele Händlerinnen und Händler haben ihr Webangebot nicht vollständig selbst programmiert. Oftmals greifen sie auf bewehrte Shopsysteme zurück und binden externe Inhalte ein. Hier stellt sich schnell die Frage, inwieweit Sie als Händlerin oder Händler für die Barrierefreiheit dieser Komponenten verantwortlich sind.
Die Antwort darauf ist klar: Unabhängig davon, ob Sie eine Funktion selbst programmiert haben oder diese von einem Drittanbieter eingebunden wurde, sind Sie selbst für die Barrierefreiheit Ihres Online-Auftritts verantwortlich. Bei der Auswahl externer Dienstleister sollten Sie daher auch auf die Barrierefreiheit der Leistungen achten. Soweit für einen spezifischen Bedarf kein entsprechender Anbieter verfügbar ist, können Sie die Probleme mit der Barrierefreiheit auch in Ihrer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ dokumentieren und auf die Webseite des Anbieters verlinken.
Produkte, die unter die gesetzlichen Regelungen fallen (z. B. Smartphones oder Computer) und nicht barrierefrei sind, unterliegen einem Verkaufsverbot bis die Konformität hergestellt ist.
Soweit eine Webseite oder ein Online-Shop nicht barrierefrei sind, muss die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen nachgeholt werden. In beiden Fällen ist zudem die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu informieren. Kommen Sie mehreren Aufforderungen zur (Wieder-)Herstellung der Barrierefreiheit nicht nach, kann die Behörde die Einstellung Ihres Webauftritts anordnen.
Bei Verstößen drohen zudem Bußgelder bis zu 100.000 € und kostspielige Abmahnungen durch beispielsweise Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbänden.
Die technische Umsetzung der barrierefreien Seitenumgebung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb sind Sie gehalten, sich frühzeitig mit den rechtlichen und technischen Anforderungen auseinanderzusetzen und die praktische Umsetzung anzustoßen.
Im Rahmen der Legal Produkte unterstützt Trusted Shops Sie gerne mit umfassender Expertise dabei, die bevorstehenden rechtlichen Herausforderungen zu meistern.
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