Vorsicht: 5 AGB-Klauseln, die du nicht verwenden darfst!

Stoppschild mit der Aufschrift

Immer wieder sind AGB Gegenstand von Abmahnungen und veraltete oder unzulässige Klauseln kommen Händler*innen in die Quere. Die Fülle an Gesetzesnovellierungen und Gerichtsentscheidungen macht es schwer, den Überblick zu behalten. Sind deine AGB up-to-date? Bei Verwendung der folgenden Klauseln musst du in jedem Fall handeln!

Unwirksame AGB-Klauseln sind wettbewerbswidrig

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind u. a. dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Die AGB-Regelungen des BGB sind vom Bundesgerichtshof als Marktverhaltensregelung im Sinne von §3a UWG anerkannt (BGH, Urteil v. 31.05.2012, I ZR 45/11). Dies bedeutet, dass eine unwirksame AGB-Klausel gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

⚠️ Wichtig: Die nachfolgende Liste bezieht sich auf B2C-AGB. Erfolgt kein Verkauf an Verbraucher*innen, hast du bei AGB mehr Spielraum (allerdings ist auch dieser nicht unbegrenzt!).

1. Unverbindlichkeit der Lieferfristen

„Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde.“

Verbraucher*innen sind u. a. über "den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss"  zu informieren. Anders als der deutsche Wortlaut vermuten lässt, ist hier kein konkretes Datum anzugeben. Angaben mit einer Höchstdauer, wie z. B. „Lieferzeit: 1-3 Tage“, sind somit zulässig!

Allerdings sind die angegebenen Lieferzeiten auch einzuhalten. Die oben genannte Klausel wurde bereits 2005 für unzulässig erklärt, da diese Vertragspartner wieder Treu und Glauben unangemessen benachteilige (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.11.2005, 1 U 127/05).

📚 Lesetipp: Weitere Informationen zu Formulierungen, die du bei deinen Lieferzeitangaben vermeiden solltest, findest du in diesem Rechtstipp der Woche.

2. Gefahrtragung bei Versand

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen […].“

Bei Versendungsverkäufen mit Verbraucher*innen tragen die Händler*innen von Gesetzes wegen die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware (§ 475 Abs. 2 BGB), also dass z. B. das Paket zufällig verloren geht. Wird hiervon in den AGB abgewichen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar. Deshalb ist die obige Klausel unzulässig.

475 Abs. 2 BGB beinhaltet zwar eine Rückausnahme. Soweit die in Absatz 2 geschilderte Situation tatsächlich vorliegt, geht die Gefahr auch im B2C-Verhältnis ausnahmsweise einmal auf den bzw. die Verbraucher*in über. Die dort vorgesehenen Voraussetzungen sind jedoch so eng gefasst, dass die Rückausnahme faktisch generell ausgeschlossen ist.

3. Rügefrist bei Mängeln

„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen.“

Bei jeder Einschränkung des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts ist Vorsicht geboten. Insbesondere wenn Verbraucher*innen dazu verpflichtet werden, die bestellte Ware sofort auf Mängel zu untersuchen. Eine solche Klausel verstößt gegen § 476 Abs. 1 BGB und ist damit sowohl individualvertraglich als auch per AGB gegenüber Verbraucher*innen nach deutschem Recht unzulässig.

⚠️ Wichtig: Im B2B-Geschäft kann die Rügefrist anders ausfallen. Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt grundsätzlich die Rügeobliegenheit nach §377 HGB. Kaufleute müssen daher regelmäßig die Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen. Handelsgeschäfte sind dabei alle Geschäfte eines Kaufmanns im Sinne des HGB, die zum Betrieb des eigenen Handelsgewerbes gehören.

4. Salvatorische Klauseln

„Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.“

Sogenannte „salvatorische Klauseln“, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine „vergleichbare“ Regelung gelten soll, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumindest im Verbraucherhandel nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.

Ein genauer Blick ins Gesetz zeigt: Die rechtlichen Folgen einer unwirksamen AGB-Bestimmung sind bereits in § 306 Abs. 2 BGB klar geregelt. In diesem Fall treten automatisch die gesetzlichen Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Klausel.

Eine salvatorische Klausel, die die Rechtsfolgen einer unwirksamen Bestimmung innerhalb der AGB regeln soll, erweist sich demzufolge grundsätzlich als überflüssig. Die Rechtsfolge steht eh schon im Gesetz! Wiederholt die Klausel lediglich das gesetzliche Leitbild (fachsprachlich: deklaratorische Klausel) ist dies zwar an sich überflüssig, aber zulässig. Es wird dann nur das wiederholt, was sowieso gelten würde.

Viele Händler*innen meinen jedoch, dass ihre AGB immer mit einer solchen Klausel enden müssten. Juristisch, wie soeben dargestellt, ein Trugschluss. Wenn es dir dennoch ein besonders sicheres Gefühl gibt, das Gesetz am Ende deiner AGB nochmal zu wiederholen, kannst du das natürlich tun. Dann aber bitte richtig! In unserem Rechtstexter im Legal-Account findest du eine optionale salvatorische Klausel. Mit dieser kannst du beruhigt zu Bett gehen, denn sie wiederholt nur das, was ohnehin im Gesetz steht, und ist damit zu 100 Prozent rechtskonform. Entscheidest du dich gegen die optionale Klausel, gilt das gleiche qua Gesetz.

5. Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Artikeln 

„Bei dem Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware.“

Gebrauchte Produkte sind aufgrund ihrer bisherigen Nutzung häufig anfälliger für Mängel als Neuwaren. Daher möchten viele Unternehmer*innen ihre Haftung beim Verkauf solcher Waren einschränken. Das Gesetz erlaubt in diesem Zusammenhang auch tatsächlich eine Verkürzung der gesetzlichen Mängelhaftungsfrist, allerdings nur nach den in §476 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen:

Verbraucher*innen müssen seit 2022 vor Vertragsschluss ausdrücklich über die verkürzte Verjährungsfrist informiert werden, und die Verkürzung muss eindeutig und gesondert im Vertrag vereinbart werden.

⚠️ Achtung: Eine solche gesonderte Vereinbarung liegt nicht vor, wenn die Fristverkürzung lediglich in den allgemeinen AGB-Texten geregelt ist! Es fehlt dann nämlich an der Ausdrücklichkeit und der gesonderten Vereinbarung.

Wenn du also gebrauchte Waren anbietest und deine Haftung für Mängel wirksam beschränken willst, solltest du unbedingt sicherstellen, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls bleibt es bei der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsfrist.

📚 Lesetipp: Weitere Informationen zu diesem Thema findest du in unseren FAQ „Verkauf von Mangel- und Gebrauchtware“ im Legal-Account.

Unser Tipp

Häufig kommt es auf den genauen Wortlaut an. Teilweise kann schon ein Halbsatz über die (Un-)Zulässigkeit von AGB-Klauseln entscheiden. AGB sollten daher stets von Spezialisten erstellt und aktualisiert werden. Gesetzesänderungen können schnell dazu führen, dass eine Klausel, die nach alter Rechtslage zulässig war, auf einmal Abmahngefahr birgt.

💡 Hast du Probleme, bei der sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung immer auf dem neuesten Stand zu bleiben? Dann nutze doch einfach unsere rechtssicheren AGB inkl. Update-Service – und du kannst in Zukunft allen Blog-Beiträgen zu unzulässigen AGB-Klauseln ganz entspannt entgegenblicken. 🤓

 

Update: Diesen Tipp der Woche haben wir ursprünglich im Juni 2016 (Autorin: Madeleine Winter) veröffentlicht und jetzt für dich aktualisiert.

28.04.25
Florian Güster, MBA

Florian Güster, MBA

Seit 2021 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt bei FÖHLISCH mitverantwortlich für die Entwicklung und Fortentwicklung von Legal Tech-Produkten.

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