5 Tipps zum geplanten neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz „ElektroG3“

In diesem Artikel erklärt Ihnen Laura Bunte, was es mit dem kommenden Elektro- und Elektronikgerätegesetz „ElektroG3“ auf sich hat. Ebenso bekommen Sie 5 wertvolle Tipps, die Ihnen dabei helfen werden, sich auf die Gesetzesänderung vorzubereiten.

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Jede Händlerin und jeder Händler (auch „Vertreiber*in“ genannt) von Elektronikgeräten in Deutschland ist dazu verpflichtet, die Vorgaben aus dem Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu erfüllen. Aktuell wird vom Gesetzgeber allerdings an einer Neuauflage gearbeitet.

Mit unseren Experten-Tipps können sich Händler*innen von Elektrogeräten in Ruhe und rechtzeitig auf das sogenannte „ElektroG3“ mit seinen höchstwahrscheinlich bevorstehenden Konsequenzen für Online-Shops vorbereiten.

Bevor wir ins Detail gehen, geben wir Ihnen eine kleine Hintergrundinformation dazu, weshalb und für wen das neue Gesetz relevant werden könnte.

Was ist das Elektrogesetz: Hintergrundinformation

Die aktuell gültige europäische Richtlinie 2012/19/EU „Waste of electrical and electronic Equipment“ (WEEE) ist am 13. August 2012 in ihrer aktuellen Fassung in Kraft getreten.

Diese WEEE-Richtlinie liefert für alle europäischen Länder die rechtlichen Vorgaben, welche in Bezug auf die fachgerechte Entsorgung von Elektroschrott und die verpflichtende Recyclingquote pro Land gelten.

In Deutschland wird die Elektronikgeräte-Entsorgung entsprechend durch das Elektronikgerätegesetz, kurz Elektrogesetz, geregelt. Das sogenannte ElektroG2 ist bei uns derzeit die aktuelle Fassung des Elektrogesetzes in Deutschland, welche die WEEE-Richtlinie in nationales Recht umsetzt.

Eine Novellierung des Gesetzes wird zeitnah erwartet, der entsprechende Gesetzesentwurf ist bereits in Vorbereitung.

Hauptziele Elektrogesetz:

  • Umweltschutz: Vermeidung und Reduktion von Elektroschrott sowie Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling

  • Maßnahmen zur Erreichung einer Mindestsammelquote von 65 Prozent in Bezug auf die durchschnittliche Inverkehrbringungsmenge der letzten drei Vorjahre

  • Verursachergerechte Produktverantwortung: Hersteller tragen die Produktverantwortung unter anderem für die Rücknahme und Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte.

  • Vertreiberrücknahme: Sowohl der stationäre Handel, als auch der Onlinehandel muss seiner Kundschaft die kostenlose Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten anbieten.

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Für wen ist das Elektrogerätegesetz relevant und was ist zu tun?

Es gibt auf der Seite der Händler*innen zwei unterschiedliche Rollen laut ElektroG.

1. Hersteller*innen

Nach aktuellem Stand sind folgende natürliche und juristische Personen nach dem Elektrogesetz als Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräten anzusehen:

Anbieter*innen, die Elektro- oder Elektronikgeräte …

  • … unter eigenem Markennamen selbst fertigen und in Deutschland zum Verkauf anbieten

  • … von einem Dritten herstellen lassen, aber unter eigenem Markennamen in Deutschland zum Verkauf anbieten

  • … als Weiterverkäufer für Dritte in Deutschland agieren und Artikel unter ihrem eigenen Namen verkaufen

  • …erstmalig in den Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland) einführen – die sogenannten Erstinverkehrbringer

  • …die Elektrogeräte ohne persönlichen Kontakt zur Kundschaft, z.B. als Online-Händler*innen direkt an Verbraucher*innen in Deutschland verkaufen und selbst ihren Sitz im Ausland haben (EU oder Drittland)

Diese Pflichten haben Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes:

  • Bevor der Verkauf beginnt, muss das Unternehmen in seinen Absatzkategorien bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) registriert und eine WEEE-Nummer beantragt werden

  • Zum Verkaufsstart muss eine gültige WEEE-Nummer vorliegen

  • Die Mengen, die in Verkehr gebracht werden, müssen monatlich an die Stiftung ear gemeldet werden

  • Entsprechend seines Absatzanteils müssen sich die Hersteller*innen finanziell und operativ an der umweltgerechten Entsorgung von Elektroschrott beteiligen

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2. Vertreiber*innen

Vertreiberinnen und Vertreiber von Elektrogeräten sind alle, die in Deutschland Elektrogeräte verkaufen, anbieten oder auf dem Markt bereitstellen. Es sind insbesondere Händler*innen, d.h. stationäre Händler*innen, Online-Händler*innen und Versandhändler*innen, aber auch registrierte Hersteller*innen (s.1), die ihre Produkte selber vertreiben. Auch Handwerker*innen zählen als Vertreiber*innen, wenn sie Elektrogeräte verkaufen.

Diese Pflichten haben Vertreiber*innen im Sinne des Elektrogesetzes:

  • Rücknahme der Altgeräte, welche in privaten Haushalten genutzt werden können (b2c-Geräte)

  • Anzeige der eigenen Rücknahmestellen durch Anmeldung als Vertreiber*in bei der Stiftung ear

  • Übergabe der zurückgenommenen Altgeräte an den Recycling- bzw. Wertstoffhof oder Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte bzw. eigenverantwortliche Entsorgung über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe

  • Information der Kund*innen über die Rückgabemöglichkeit, die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf den Geräten etc.

  • Abgabe der jährlichen Mengenmitteilungen über das Portal der Stiftung ear

Deshalb sind drastische Änderungen im Rahmen des ElektroG3 wahrscheinlich

Es ist zu erwarten, dass besonders die Verpflichtung des Handels zur kostenlosen Annahme von Elektroaltgeräten vom Endverbraucher erweitert wird.

Deutschland hat die sich aus den europäischen Vorgaben (WEEE) ergebenen Mindestsammelmengen in 2019 (erneut) nicht erreicht und wird sie 2020 höchstwahrscheinlich auch verfehlen.

Diese Mindestsammelmenge für Elektroschrott liegt bei 65 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Verkaufsmenge (bezogen auf die letzten drei Jahre) an in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikartikeln.

Aus diesem Grund ist die Bundesregierung dabei, die Sammelverpflichtungen zu erweitern, um mehr Elektroaltgeräte zu erfassen und einem ordnungsgemäßen Recycling oder noch besser- einer Wiederverwendung zuzuführen.

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Damit Sie als Online-Händler*in mit Elektrogeräte-Sortiment nicht kalt erwischt werden, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt, haben wir diese Tipps als Vorbereitung auf die Änderung des Elektronikgerätegesetzes für Sie zusammengestellt:

Tipp 1: Informieren Sie sich jetzt schon über flächendeckende Rücknahmesysteme

Wie einem ausführlichen Interview mit Dr. Regina Dube aus dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit entnommen werden kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass zukünftig deutlich mehr Einzel- und Onlinehändler*innen als bisher von der Rücknahmepflicht für Elektroschrott betroffen sein werden.

Daher empfehlen wir Ihnen, sich jetzt schon schlau zu machen, welches vorhandene, flächendeckende Rücknahme-System, wie beispielsweise take-e-back, für Sie in Frage kommt. In der Regel ist die Entsorgung einfacher, unbürokratischer und weit weniger kostenintensiv, als Sie denken.

Tipp 2: Prüfen Sie die Größe der eigenen Verkaufs- oder Versand- bzw. Lagerfläche gründlich

Es wurde deutlich formuliert, dass die aktuelle Mindestgröße der Verkaufsfläche (Stationärer Handel), Versandfläche bzw. Lagerfläche (Online Handel) für Elektrogeräte von 400 Quadratmetern neu definiert wird, um mehr Händler*innen in die Verpflichtung zu bekommen.

Daher sollten Sie schon jetzt ermitteln, wie groß Ihre Fläche ist. So wissen Sie sofort, ob Sie eine Rücknahme für Elektroschrott organisieren müssen, nachdem die neue Bemessungsgrenze bekannt gegeben wird.

Tipp 3: Informieren Sie Ihre Kundschaft aktiv über die Rückgabemöglichkeiten für Elektroschrott

Aktuell werden von vielen Online Händler*innen, welche zur Rücknahme von Elektroschrott verpflichtet sind, nur sehr versteckte Hinweise dazu an Verbraucher*innen weitergegeben. Das ElektroG3 wird sehr wahrscheinlich vorsehen, dass die Informationspflicht der Online-Händler*innen verschärft – und bei Zuwiderhandlung geahndet wird. Daher raten wir Ihnen, sofern Sie zur Rücknahme verpflichtet sind, bereits jetzt deutlichere Hinweise zu veröffentlichen.

Toller Nebeneffekt: Sie tragen Ihren Beitrag zum Umweltschutz bei – eine wichtige Sache und gut fürs Image ist es auch noch! Zudem entsteht für Sie nach der ElektroG3-Einführung kein hektischer Handlungsbedarf mehr.

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Tipp 4: Unterschätzen Sie nicht die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Nehmen Sie das neue Gesetz nicht auf die leichte Schulter und machen Sie nicht den Fehler, die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung zu unterschätzen, indem Sie die neuen Vorschriften ignorieren. Denn es könnten Strafen drohen, wie dieser aktuelle Fall beweist.

Tipp 5: Behalten Sie die Übersicht: Gesetzübergreifende Mengenmeldungen bündeln

Zu guter Letzt noch ein administrativer Tipp für Sie: Einige Dienstleister*innen, wie zum Beispiel wir von take-e-way, bündeln Ihre Meldepflichten aus gleich drei Gesetzen in einem einzigen Kundenportal: Elektrogesetz, Batteriegesetz und Verpackungsgesetz und wenn Sie wollen, auch über ganz Europa.

Die Nutzung eines zentralen Portals spart nicht nur Zeit und Geld, sondern sorgt auch dafür, dass Sie praktisch keine Meldefrist verpassen können.

Fazit: Wer jetzt schon aktiv wird, verkauft mit gutem Gewissen und sichert sich so Wettbewerbsvorteile bei umweltbewussten Verbraucher*innen

Unser Rat zum Schluss: Halten Sie sich zum Thema ElektroG3 aktiv auf dem Laufenden.

Handeln Sie rechtzeitig und informieren Sie sich lieber zu früh als zu spät über Ihre Pflichten, wenn Sie voraussichtlich zu den betroffenen Shops gehören.

Wer schon jetzt zu erwartende Änderungen vorbeugend umsetzt, hilft aktiv beim Umweltschutz. Eine transparente Kommunikation solcher Maßnahmen unterstützt den Effekt – und sorgt bei zahlreichen Verbraucher*innen, die Wert auf Nachhaltigkeit und Umweltschutz legen, dafür, dass sie lieber bei Ihnen, als bei der Konkurrenz einkaufen.

Nicht vergessen: 

Das Elektrogesetz ist einer der Top-10-Abmahngründe im E-Commerce. Abmahnungen durch Konkurrenten und Bußgelder vom Umweltbundesamt sind keine Seltenheit.

Die Gesetzgebung sieht fachgerechtes Recycling der Geräte durch ihre Hersteller*innen vor, deren Pflichten bereits beim bloßen Anbieten der Geräte beginnen. Unser Webinar WEEE Kompaktschulung: Elektrogesetz für Einsteiger gibt Ihnen eine Einführung in das Elektrogesetz und zeigt Handlungsempfehlungen auf.

Hier können Sie sich anmelden!

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Anmerkung der Redaktion: Informieren Sie sich auch über das Verpackungsgesetz!

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20.08.20
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