Datenschutzschulung – betrifft das meinen Shop?
In diesem Tipp der Woche erfährst du alles über die rechtliche Verpflichtung zur Datenschutzschulung und wie du sie in der Praxis leicht umsetzt.
Die meisten Unternehmen verpflichten ihre Mitarbeiter*innen regelmäßig zu Datenschutzschulungen. In der Praxis unterscheidet sich jedoch, wie oft und auf welche Weise diese Schulungen stattfinden. Wer Schulungen selber konzipiert, steht vor einem hohen Vorbereitungsaufwand. Externe Anbieter*innen sind hingegen teuer. Da stellt sich die Frage: Müssen Mitarbeiter*innen überhaupt geschult werden und wenn ja, wie oft?
In diesem Tipp der Woche erfährst du alles über die rechtliche Verpflichtung zur Datenschutzschulung und wie du sie in der Praxis leicht umsetzt.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt an keiner Stelle ausdrücklich vor, dass Mitarbeiter*innen zu Datenschutzschulungen verpflichtet sind. Allerdings gehört die „Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeitern und die diesbezüglichen Überprüfungen“ zu den Aufgaben einer*s Datenschutzbeauftragten.
In der Fachliteratur und bei den Aufsichtsbehörden besteht Einigkeit darüber, dass diese Pflicht auch Unternehmen ohne Datenschutzbeauftragte*n trifft. Verantwortlich für die Einhaltung ist immer die Geschäftsführung. Sie kann die Durchführung jedoch delegieren – entweder an den*die Datenschutzbeauftragte*n oder an eine andere fachlich geeignete Person, wie eine*n Datenschutzkoordinator*in. Um die geforderte „Überprüfung” durchzuführen, ist eine Wissenskontrolle nach der Schulung erforderlich.
Laut DSGVO betrifft die Schulungspflicht jede Person, die an „Verarbeitungsvorgängen beteiligt“ ist. Mit Verarbeitungsvorgängen ist jede Art von Verarbeitung personenbezogener Daten – also Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen – gemeint. Hierbei ist es ausreichend, wenn bei der Tätigkeit personenbezogene Daten indirekt verarbeitet werden oder es sich nur um einen nebensächlichen Aspekt handelt.
In der Praxis sind daher grundsätzlich alle Mitarbeiter*innen zu schulen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die strittige Person bei der Datenschutzschulung einzubinden. Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Datenschutzschulung besteht, sollten ausnahmslos alle Mitarbeiter*innen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
In der DSGVO finden sich keine Vorschriften darüber, wie oft und/oder über welche konkreten Themen Mitarbeiter*innen zu schulen sind. In der Regel wird eine jährliche Schulung empfohlen.
Neben dem jährlichen Turnus gibt es auch anlassbezogene Schulungspflichten. Diese greifen beispielsweise, wenn neue Software eingeführt wird (z. B. ein neues CRM- oder HR-System), Abteilungen umstrukturiert werden oder sich die Rechtslage grundlegend ändert. Auch nach einer (beinahe) Datenpanne ist eine sofortige Nachschulung der involvierten Personen ratsam.
Folgende Inhalte sollte jede Schulung abdecken:
Je nach konkreter Tätigkeit, kann es sinnvoll sein, noch zusätzliche Inhalte aufzunehmen, die sich auf die spezifischen Anforderungen bestimmter Arbeitsbereiche beziehen. Im Online-Handel können beispielsweise folgende Themen relevant sein:
Die Teilnahme ist zwingend zu dokumentieren. Eines der wichtigsten Prinzipien der DSGVO ist die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Sie bedeutet, dass jedes Unternehmen jederzeit in der Lage sein muss, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nachweisen zu können. Daher reicht es nicht, die Datenschutzschulung lediglich durchzuführen, sondern es muss dokumentiert werden, dass alle Mitarbeiter*innen an der Schulung teilgenommen haben und die anschließende Wissenskontrolle bestanden haben.
Hierbei sollte ein Zertifikat für jede Person ausgestellt werden, das mindestens den vollständigen Namen, das Datum, die Art der Schulung sowie ihre Inhalte umfasst. Diese Zertifikate sollten so abgelegt werden, dass sie jederzeit abrufbar sind. Außerdem sollte kontrolliert werden können, welche Mitarbeiter*innen, die Schulung (noch) nicht erfolgreich absolviert haben und bei welchen Mitarbeiter*innen die Schulung bereits so lange her ist, dass eine neue Schulung fällig ist.
Wer auf Datenschutzschulungen verzichtet, geht ein hohes wirtschaftliches und rechtliches Risiko ein. Kommt es im Unternehmen zu einer Datenpanne (z. B. durch einen erfolgreichen Phishing-Angriff) und die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die Belegschaft nicht oder unzureichend geschult wurde, drohen empfindliche Konsequenzen:
Schütze dein Unternehmen und schule dich und deine Kolleg*innen einmal jährlich ganz flexibel mit unserer Online-Datenschutzschulung. Damit behältst du den Überblick, wer die Schulung erfolgreich absolviert hat und erfüllst die gesetzliche Dokumentationspflicht.
Nutze zudem die Angebote des Legal Accounts, um über (datenschutz-)rechtliche Themen immer auf dem neusten Stand zu bleiben. Profitiere zum Beispiel von unseren Whitepapern oder melde dich zu einem unserer nächsten Webinare an.
22.06.26In diesem Tipp der Woche erfährst du alles über die rechtliche Verpflichtung zur Datenschutzschulung und wie du sie in der Praxis leicht umsetzt.
Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) soll Schluss sein mit überflüssigen Verpackungen. Ab 12.08. gelten europaweit einheitliche Regeln.