Ab 27.9.2026: Das neue Label zu Garantien
Ab dem 27.09.2026 treten neue EU‑weite Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Garantien in Kraft. In diesem Beitrag informieren wir dich über...
Ab dem 27.09.2026 treten neue EU‑weite Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Garantien in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler*innen spezielle, einheitliche EU‑Labels einsetzen, mit denen Verbraucher*innen klar und gut sichtbar über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über das Bestehen einer Herstellergarantie informiert werden.
Diese Vorgaben beruhen auf der EmpCo‑Richtlinie und den dazugehörigen Durchführungsregelungen, die eine transparente und verständliche Verbraucherinformation sicherstellen sollen.
Nachdem wir euch in der letzten Woche über die künftige Kennzeichnung der Gewährleistungsrechte – der sog. Harmonisierten Mitteilung – informiert haben, geht es in unserem zweiten Teil um die neuen Labels zur Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie – die sog. Harmonisierte Kennzeichnung.
1. Hintergrund
2. Wie sieht die Kennzeichnung von Garantien zukünftig aus?
a) Wie sieht das Label aus?
b) Wie muss das neue Label dargestellt werden?
c) Wie muss das neue Label angepasst werden?
3. Beispiele
4. Löst bereits das Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie die Informationspflicht aus?
5. Können Verstöße abgemahnt werden?
6. Fazit
Mit der RL (EU) 2024/825 (nachfolgend EmpCo-RL = Empowering Consumers for a Green Transition) werden ab 2026 u. a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing vorgesehen. Die EmpCo-RL führt mit Art. 22a VRRL eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, ein.
Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der*die Hersteller*in eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Verbraucher*innen in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen. Hierzu hat die Europäische Kommission eine entsprechende DurchführungsVO erlassen, die ab dem 27.09.2026 gilt.
Das deutsche Umsetzungsgesetz, das die entsprechenden Änderungen vorsieht – das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – wurde am 03.02.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ebenfalls am 27.09.2026 in Kraft.
Wenn ein*e Hersteller*in für ein Produkt eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren bietet und diese die gesamte Ware umfasst, muss der*die Händler*in seine Kund*innen darüber informieren. Zusätzlich muss der*die Händler*in darauf hinweisen, dass neben der Garantie auch weiterhin das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt.
Hierfür muss ab dem 27.09.2026 die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie verwendet werden.
Das Label besteht aus dem Titel „GARAN“, der auf das Wort „Garantie“ in mehreren EU-Sprachen verweist, einem Häkchen-Symbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der kommerziellen Haltbarkeitsgarantie darstellt, einem visuellen Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit sowie einem QR-Code, der Zugang zu weiteren Informationen bietet.
In diesen Informationen soll erklärt werden, dass die harmonisierte Kennzeichnung eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie betrifft, die der*die Hersteller*in Verbraucher*innen für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten gewährt und die die gesamte Ware, nicht nur einen Teil davon, für die Dauer von mehr als zwei Jahren abdeckt. Zudem enthält es die Formulierung „Herstellergarantie in Jahren“ am unteren Rand, wiedergegeben in allen Amtssprachen der Europäischen Union.
Die harmonisierte Kennzeichnung für eine Haltbarkeitsgarantie wird folgendermaßen aussehen:

Die Kennzeichnung enthält dabei die folgenden Elemente:
(I) die Bezeichnung des Etiketts;
(II) der visuelle Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Konformitätsgarantie;
(III) der QR-Code, der zum folgenden Portal „Your Europe“ führt:
https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm
(IV) das Kalendersymbol für „Jahre“;
(V) die Übersetzung von „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der Europäischen Union.
Bei einer Haltbarkeitsgarantie darf das Label zudem mittels geschachtelter Anzeige dargestellt werden. Diese ist bereits von der Energieverbrauchskennzeichnung bekannt.

Hierbei müssen die Buchstaben „XX“ durch die entsprechende Dauer in Jahren der von dem*der Hersteller*in angebotenen kommerziellen Haltbarkeitsgarantie ersetzt werden. Zudem muss das harmonisierte Etikett beim ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder beim Vergrößern des Bildschirms auf dem harmonisierten Etikett vollständig angezeigt werden.
Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung dargestellt werden müssen, enthält die DurchführungsVO (EU) 2025/1969 nicht. Hierzu äußert sich bisher lediglich die EmpCo-RL. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die harmonisierten Mitteilungen deutlich sichtbar sind.
Die harmonisierte Kennzeichnung hinsichtlich der Haltbarkeitsgarantie ist produktbezogen und soll direkt bei dem Produkt dargestellt werden, z. B. in der Produktbeschreibung.
Zudem muss der*die Unternehmer*in auf die harmonisierte Kennzeichnung der Herstellergarantie unmittelbar vor Abschluss der Bestellung hinweisen, also noch einmal über dem Bestellbutton zusammen mit den übrigen Pflichtinformationen.
Die Europäische Kommission hat die Vorgaben mittlerweile in Leitlinien konkretisiert. Was die optische Gestaltung der Labels angeht, dürfen
Im E-Commerce muss die Darstellung zudem in Farbe erfolgen, bei der Standardanzeigegröße stets gut lesbar sein und ein klickbarer Link mit demselben Ziel wie der QR-Code jederzeit verfügbar sein. Außerdem bestehen Vorgaben hinsichtlich der Mindestgröße.
Die Leitlinien stellen zudem klar, welche Elemente jeweils produktspezifisch angepasst werden müssen.

Das Label sieht zudem die Angabe der Dauer der Garantie in Jahren vor. Unklar war bisher, wie die Dauer einer Garantie angegeben werden sollte, die nicht vollen Jahren entspricht, z.B. 30 Monate. Hierzu stellt die Europäische Kommission in ihren Leitlinien klar, dass halbe Jahre als Dezimalzahlen angegeben werden dürfen, also z.B. 2,5 oder 4,5. Andere Dezimalzahlen als 0,5 sollen allerdings nicht zulässig sein, um sicherzustellen, dass das Label für Verbraucher leicht verständlich ist (z.B. sind 4,1 oder 4,2 nicht erlaubt).
Zur Darstellung der harmonisierten Kennzeichnung nennen die Leitlinien der Europäischen Kommission mehrere Möglichkeiten. Wichtig ist, dass das Label stets produktbezogen ist und dem entsprechenden Produkt eindeutig zugeordnet werden kann.
Nach den Leitlinien kann das Label auf der Produktseite auch als Teil eines Produktbildes, in der Produktbeschreibung oder als verschachteltes, also verlinktes Label angezeigt werden.

Zudem soll es möglich sein, das Label als eigenständiges Bild in der Produktgalerie darzustellen. Diese Möglichkeit ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, denn das Label muss für die Verbraucher leicht erkennbar sein – je nach Darstellung der Galeriebilder oder Platzierung innerhalb der Garantie ist diese Anforderung nicht immer sichergestellt.


Zudem wird die harmonisierte Kennzeichnung zu den Pflichtinformationen gehören, die noch einmal auf der Bestellabschlussseite oberhalb des Bestellbuttons zur Verfügung gestellt werden müssen.

Zudem muss die harmonisierte Kennzeichnung in der Bestätigungsmail enthalten sein.

Es soll auch möglich sein, das Label zu Werbe- und Marketingzwecken zu nutzen, sowohl online als auch offline – etwa in Homepage-Bannern, Produktkarussells, E-Mails, Platzierungen bei Drittanbietern, Videos sowie gedruckten Flyern und Broschüren. Hierbei muss jedoch stets auf den Produktbezug geachtet werden.

Lange war umstritten, ob im Online-Shop über eine bestehende Herstellergarantie auch dann informiert werden muss, wenn sie im Angebot gar nicht erwähnt wird. Der EuGH (Urt. v. 5.5.2022 – C-179/21) hat hierzu entschieden, dass ein*e Unternehmer*in, der*die eine nicht selbst hergestellte Ware anbietet, den*die Verbraucher*in über die Garantie des*der Hersteller*in informieren müsse, wenn er*sie sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines*ihres Angebots macht.
In einem solchen Fall habe der*die Verbraucher*in ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über die Garantie zu erhalten. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, seien folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Allein das Bestehen einer Herstellergarantie löse die Informationspflicht jedoch nicht aus.
Wenn jedoch eine entsprechende Informationspflicht bestehe, umfasse sie alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie, die dem*der Verbraucher*in seine*ihre Entscheidung darüber ermöglichen, ob er*sie sich vertraglich an den*die Unternehmer*in binden möchte.
Auch die EmpCo-RL stellt klar, dass Händler*innen nicht dazu verpflichtet werden sollen, aktiv nach Informationen hinsichtlich etwaig bestehender Herstellergarantien zu suchen. Auch die Gesetzesbegründung des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht vor, dass die Pflicht Unternehmer*innen nur dann treffe, wenn sie Kenntnis von der Garantie haben, weil ihnen diese Informationen von dem*der Hersteller*in zur Verfügung gestellt wurden.
Mitbewerber werden Verstöße gegen die neuen Vorgaben abmahnen können. Ob sie dafür auch Abmahnkosten verlangen können, ist jedoch unklar. Nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sind nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Kosten bei Verstößen gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten im Online-Handel grundsätzlich ausgeschlossen. Das OLG Köln (Urt. v. 27.3.2026 – 6 U 77/25) hat jedoch entschieden, dass dieser Ausschluss nicht gilt, wenn der Verstoß zugleich eine Irreführung nach § 5 UWG darstellt. Entsprechend könnte bei einem Verstoß gegen die Darstellung der Label argumentiert werden.
Qualifizierte Wirtschaftsvereine können ihre Aufwendungen bei Abmahnungen weiterhin ersetzt verlangen.
Ab dem 27.09.2026 müssen Verbraucher*innen mittels harmonisierter Kennzeichnung über das das Bestehen von Haltbarkeitsgarantien informiert werden. Da Verstöße wettbewerbsrechtlich relevant sein können, sollten die Vorgaben zur Darstellung und Einbindung des Labels rechtzeitig umgesetzt werden. Händler*innen sollten frühzeitig prüfen, wo und wie die neuen Labels rechtssicher eingebunden werden können. Das Label zur Kennzeichnung des Gewährleistungsrechts in allen Sprachen und das Label zur Kennzeichnung von Haltbarkeitsgarantien als Vektordatei findet ihr hier auf den Seiten der EU.
30.07.26Ab dem 27.09.2026 treten neue EU‑weite Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Garantien in Kraft. In diesem Beitrag informieren wir dich über...
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