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Verbot der Telefonwerbung: Neue Informationspflichten bei der Erhebung von Telefonnummern in Frankreich

Seit dem 11. August gilt in Frankreich für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nicht mehr das bisherige Opt-out-System, sondern eine strenge Opt-in-Pflicht.

Bisher war Telefonwerbung von Montag bis Freitag zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr zulässig, solange Verbraucher dem nicht über die Bloctel-Liste widersprochen hatten. Selbst bei einer Eintragung in diese Liste waren Anrufe weiterhin erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einem bestehenden Vertrag standen.

Mit dem Gesetz vom 30. Juni 2025 wurden die Artikel L.223-1 ff. des französischen Verbrauchergesetzbuchs geändert und neue Regeln für die Telefonakquise eingeführt.

Auch wenn du selbst keine Telefonwerbung betreibst, solltest du weiterlesen: Die neue Regelung enthält Informationspflichten, die auch für dich relevant sein können.

Informationspflichten bei der Erhebung von Telefonnummern

Unabhängig davon, ob du Telefonwerbung betreibst, musst du französische Verbraucher, deren Telefonnummern du erfasst, darüber informieren, dass telefonische Kontaktaufnahmen zu kommerziellen Zwecken grundsätzlich deren vorherige Einwilligung voraussetzen, es sei denn, sie erfolgen im Rahmen der Erfüllung eines laufenden Vertrags (siehe „Fälle, in denen keine Einwilligung erforderlich ist“). Diese Information kannst du beispielsweise unmittelbar in der Nähe des Eingabefeldes für die Telefonnummer platzieren.

Wird die Telefonnummer anlässlich eines Vertragsabschlusses erhoben, muss der Vertrag zudem klar und verständlich darauf hinweisen, dass es untersagt ist, einen Verbraucher ohne dessen vorherige Einwilligung telefonisch zu werben.

Erfasst du die Telefonnummern deiner Verbraucherkunden während des Bestellprozesses, musst du sie daher sowohl bei der Datenerhebung als auch im Vertrag informieren. Die vertragliche Information kann beispielsweise über deine AGB erfolgen.

Keine Bange: Der Trusted Shops Rechtstexter kümmert sich um die Informationspflicht in den AGB. Denke nur daran, deine Texte im Legal Account für Frankreich zu aktualisieren.

 

Was ist Telefonwerbung?

Unter Telefonwerbung bzw. Telefonakquise versteht die französische Gesetzgebung die Kontaktaufnahme eines Unternehmers mit einem Verbraucher per Telefon, um einen Vertrag über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.

 

Verbot von Telefonwerbung ohne Einwilligung

Du darfst Verbraucher nun nicht mehr telefonisch zu Werbezwecken kontaktieren – weder direkt noch über einen Dritten, der in deinem Auftrag handelt –, sofern sie nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt haben, dass ihre personenbezogenen Daten für die telefonische Kundenakquise verwendet werden dürfen.

Die Einwilligung muss freiwillig, spezifisch, informiert und eindeutig durch eine aktive Handlung erteilt werden. Sie ist für höchstens ein Jahr gültig. Während dieser Zeit muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, auch mündlich.

Wie wird die Einwilligung rechtssicher eingeholt?

Der neue Artikel R.223-1 des französischen Verbrauchergesetzbuchs konkretisiert diese Anforderungen. Die Einwilligung muss durch eine klare und verständliche Anfrage eingeholt werden, die folgende Angaben enthält:

  • deine Identität;
  • gegebenenfalls die Identität des in deinem Auftrag handelnden Dritten;
  • die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Einwilligung eingeholt wird;
  • das Angebot an den Verbraucher, in telefonische Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken einzuwilligen oder nicht;
  • den Zeitraum, für den die Einwilligung gilt (maximal ein Jahr ab Erteilung);
  • den Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann;
  • die Modalitäten für den Widerruf;
  • den Hinweis, dass der Verbraucher auf Anfrage Zugang zu dem dauerhaften Datenträger erhalten kann, auf dem die Einwilligung dokumentiert ist (siehe „Nachweis der Einwilligung“).

Diese Informationen können gemeinsam mit den nach der DSGVO erforderlichen Informationen bereitgestellt werden.

Eine automatische Verlängerung oder stillschweigende Erneuerung der Einwilligung ist ausdrücklich untersagt.

Die Einwilligung muss durch eine eindeutige aktive Handlung erteilt werden, zum Beispiel über eine separate Checkbox für telefonische Werbeanrufe. Diese Checkbox darf nicht vorangekreuzt sein, da dies einem Opt-out und nicht einem Opt-in entsprechen würde. Ebenfalls keine eindeutigen aktiven Handlungen sind:

    • eine vorformulierte Erklärung, mit der der Verbraucher ohne ausdrückliche Zustimmung als einwilligend angesehen wird;
    • die bloße Fortsetzung der Nutzung oder Navigation auf einer Website.

Nachweis der Einwilligung

Du ahnst es schon, der Nachweis der Einhaltung dieser Bedingungen obliegt dir. Dazu musst du über ein System verfügen, das die Speicherung und Archivierung in digitaler Form folgender Informationen ermöglicht:

    • die Informationen im Zusammenhang mit der Einholung der Einwilligung (s. „Wie wird die Einwilligung rechtssicher eingeholt?“);
    • Datum und Uhrzeit der Einwilligungserteilung;
    • gegebenenfalls das Datum und die Uhrzeit, zu denen der Verbraucher damit einverstanden ist, angerufen zu werden, wenn diese außerhalb der gesetzlich für Telefonwerbung vorgesehenen Zeiten liegt (siehe „Zulässige Anrufzeiten“).

Diese Nachweise musst du drei Jahre ab Erteilung der Einwilligung aufbewahren. Auf Anfrage musst du sie dem Verbraucher kostenlos, innerhalb einer angemessenen Frist und in individualisierter Form auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dafür kann beispielsweise ein spezielles Online-Portal eingerichtet werden. Der Zugang muss durch eine sichere Authentifizierung geschützt sein, ohne dass dafür ein Kundenkonto angelegt oder eine zusätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich wird.

Fälle, in denen keine Einwilligung erforderlich ist

Eine vorherige Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Anruf im Rahmen der Erfüllung eines laufenden Vertrags erfolgt und mit dessen Gegenstand zusammenhängt. Diese Ausnahme umfasst insbesondere bestimmte Fälle des Up-Sellings. Du darfst deine Kunden also anrufen, um ihnen Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die mit dem laufenden Vertrag zusammenhängen, ihn ergänzen oder seine Leistung beziehungsweise Qualität verbessern können.

Die Pflicht zur vorherigen Einwilligung gilt außerdem nicht für Werbeanrufe zum Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen.

Fälle, in denen die Einwilligung nicht ausreicht

Telefonische B2C-Werbung ist in bestimmten Bereichen vollständig verboten. Dies betrifft insbesondere Arbeiten oder Einrichtungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien, etwa Maßnahmen zur Anpassung an Alter oder Behinderung, Energieeinsparungen oder die Erzeugung erneuerbarer Energien. Zulässig bleiben lediglich Anrufe im Rahmen eines laufenden Vertrags (siehe „Fälle, in denen keine Einwilligung erforderlich ist“).

Auch Anrufe als Reaktion auf eine ausdrückliche Informationsanfrage des Verbrauchers sind erlaubt. Diese müssen jedoch innerhalb von fünf Werktagen erfolgen und dürfen sich ausschließlich auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, zu denen der Verbraucher Informationen angefordert hat.

Regeln für zulässige Telefonwerbung

Sobald die Einwilligung der Verbraucher eingeholt und dokumentiert ist, dürfen sie telefonisch kontaktiert werden. Dabei musst du jedoch die folgenden Vorgaben einhalten.

Zulässige Anrufzeiten

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist ausschließlich von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr zulässig.

Außerdem darf derselbe Verbraucher innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen höchstens viermal zu Werbezwecken kontaktiert werden.

Verbot unterdrückter Rufnummern

Für Werbeanrufe dürfen keine anonymen beziehungsweise unterdrückten Rufnummern verwendet werden.

Die beim Anruf angezeigte Rufnummer muss außerdem deinem Unternehmen zugewiesen sein, da der Anruf in deinem Auftrag erfolgt. Die Rufnummer eines externen Callcenters, das die Anrufe für dich durchführt, darf daher nicht verwendet werden.

Darüber hinaus darf die angezeigte Rufnummer nicht aus bestimmten, gesetzlich ausgeschlossenen Rufnummernbereichen stammen. Dies betrifft beispielsweise bestimmte Mehrwertdienstenummern, die mit 089 beginnen. Für automatisierte Anrufsysteme ist außerdem die Nutzung von Mobilfunknummern mit den Vorwahlen 06 oder 07 für Anrufe oder SMS an Privatpersonen untersagt.

Ablauf des Gespräches

Zu Beginn des Telefongesprächs müssen klar, präzise und verständlich folgende Informationen mitgeteilt werden:

    • die Identität des anrufenden Unternehmers;
    • gegebenenfalls die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt;
    • der Werbezweck des Anrufs.

Darüber hinaus müssen dem Verbraucher während des Gesprächs Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren oder Dienstleistungen, zum Preis, zur Vertragslaufzeit sowie zum Widerrufsrecht bereitgestellt werden.

Widerspricht der Verbraucher der Fortsetzung des Gesprächs, ist der Anruf unverzüglich zu beenden. Eine erneute Kontaktaufnahme hat zu unterbleiben.

Nach dem Anruf

Nach dem Werbeanruf muss dem Verbraucher die unterbreitete Offerte schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden. Diese Bestätigung muss sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen für Fernabsatzverträge enthalten (etwa zu Produkteigenschaften, Preis, Lieferfrist und der Möglichkeit, einen Verbraucherschlichter einzuschalten).

Wichtig: Der Verbraucher ist erst dann an das Angebot gebunden, wenn er dieses auf einem dauerhaften Datenträger unterzeichnet und angenommen hat.

Unser Tipp

Wenn du Telefonwerbung betreibst oder externe Dienstleister dafür einsetzt, solltest du die Einholung der Einwilligung und die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen sorgfältig dokumentieren. Vermeide außerdem Anrufe außerhalb der gesetzlich zulässigen Zeitfenster, sofern du nicht nachweisen kannst, dass der Verbraucher einer solchen Kontaktaufnahme zugestimmt hat. Passe zudem deine Eingabeformulare und Allgemeinen Geschäftsbedingungen an – unabhängig davon, ob du selbst Telefonwerbung betreibst oder nicht.

Verstöße können kostspielig werden: Für natürliche Personen drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 75.000 €, für juristische Personen bis zu 375.000 €. Hinzu kommt eine systematische Veröffentlichung der Sanktion, was erhebliche Reputationsrisiken mit sich bringen kann.

Bist du Trusted Shops Kunde? Dann denke daran, deine französische AGB im Legal Account zu aktualisieren.

19.08.26
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