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Refurbished, gebraucht oder neu? Die Unterschiede im Überblick

Der Handel mit gebrauchten und aufbereiteten Produkten wächst seit Jahren. Insbesondere Smartphones, Laptops, Tablets und Haushaltsgeräte werden zunehmend als Gebraucht- oder Refurbished-Ware angeboten. Gleichzeitig fördern europäische Gesetzgeber Reparatur, Wiederverwendung und Kreislaufwirtschaft durch neue Regelungen wie die Richtlinie über das Recht auf Reparatur und die EmpCo-Richtlinie.

Für Online-Händler*innen stellt sich damit nicht nur die Frage, wie sich Neuware, Gebrauchtware und Refurbished-Produkte voneinander unterscheiden. Entscheidend ist vielmehr, wie diese Produkte rechtssicher beschrieben und beworben werden können. Denn die Angaben zum Produktzustand prägen die Erwartungen der Kundschaft und können sowohl kaufrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben.

In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Unterschiede und zeigen, worauf Händler*innen bei Produktbeschreibungen und Werbung achten sollten.

 

Neuware, refurbished oder gebraucht – was ist was?

Die Angabe, ob es sich um Neuware, Gebrauchtware oder ein Refurbished-Produkt handelt, gehört zu den wesentlichen Produkteigenschaften. Verbraucher*innen treffen ihre Kaufentscheidungen regelmäßig auch anhand des erwarteten Produktzustands. Werden Produkte unzutreffend beschrieben oder wesentliche Informationen verschwiegen, kann dies zudem eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG darstellen. Eine transparente Beschreibung reduziert daher nicht nur das Risiko von Reklamationen und Rücksendungen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Risiken.

Eine allgemeine gesetzliche Definition dafür, wann eine Ware als „neu“ oder „gebraucht“ gilt, existiert im deutschen Kaufrecht nicht. Die Begriffe beschreiben vielmehr den Zustand einer Ware und sind nach den Umständen des Einzelfalls sowie der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Gleiches gilt für die Bezeichnung „refurbished“.

Neuware: fabrikneu und unbenutzt

Wird eine Ware als „neu“ angeboten, erwartet die durchschnittliche Verbraucherin bzw. der durchschnittliche Verbraucher laut Rechtsprechung damit ein fabrikneues Produkt, das bislang nicht bestimmungsgemäß genutzt wurde.

Ob eine Ware noch als Neuware beworben werden darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob die Beschaffenheit noch den berechtigten Erwartungen an eine neue Ware entspricht. Wurde ein Produkt bereits verwendet oder weist es erkennbare Gebrauchsspuren auf, kann die Bewerbung als „neu“ eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG darstellen.

Händler*innen sollten daher sorgfältig prüfen, ob die Bezeichnung „Neuware“ im konkreten Fall tatsächlich gerechtfertigt ist.

Gebrauchtware: bereits bestimmungsgemäß verwendet

Auch der Begriff der Gebrauchtware ist gesetzlich nicht definiert. Im Kaufrecht ist jedoch anerkannt, dass gebrauchte Waren Besonderheiten aufweisen und teilweise abweichenden Regelungen unterliegen.

Eine Ware wird grundsätzlich dann als gebraucht angesehen, wenn sie bereits ihrer gewöhnlichen oder bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wurde. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Nutzung sowie die daraus resultierende Beschaffenheit. Nicht jede Abweichung vom ursprünglichen Verkaufszustand führt jedoch automatisch dazu, dass ein Produkt als gebraucht einzustufen ist. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Refurbished: aufbereitet statt einfach weiterverkauft

Von Neu- und Gebrauchtwaren ist der Begriff „refurbished“ zu unterscheiden. Eine allgemeine kaufrechtliche Definition existiert hierfür nicht. Die europäische Ökodesign-Verordnung umfasst jedoch unter „Refurbishment“ bzw. „Instandsetzung“ die Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und falls erforderlich Reparatur eines Produkts, um dessen ursprüngliche Leistung oder Funktionalität wieder herzustellen.

Im Handel werden damit typischerweise Produkte bezeichnet, die bereits genutzt wurden und vor dem erneuten Verkauf aufbereitet werden. Die Art und der Umfang dieser Aufbereitung kann jedoch erheblich variieren.

„Refurbished“ sagt lediglich aus, dass das Produkt vor seinem erneuten Verkauf aufbereitet wurde und trifft eben nicht automatisch eine Aussage darüber, in welchem konkreten Zustand sich das Produkt befindet oder welche Aufbereitungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Händler*innen sollten daher möglichst konkret und transparent informieren, welche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden. Beispielsweise kann relevant sein,

  • ob lediglich eine Funktionsprüfung erfolgte,
  • ob Verschleißteile oder z. B. der Akku ersetzt wurden,
  • ob Originalzubehör enthalten ist oder
  • ob optische Gebrauchsspuren vorhanden sind.

Solche Angaben schaffen Transparenz und helfen, Fehlvorstellungen aufseiten der Kundschaft zu vermeiden.

Warum die Unterscheidung rechtlich wichtig ist

Der Zustand eines Produkts ist nicht nur eine Frage des Marketings. Er kann unmittelbare Auswirkungen auf die kaufrechtliche Beurteilung eines Produkts haben.

Nach § 434 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht. Zu den subjektiven Anforderungen gehört insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit.

Damit kann die Beschreibung des Produktzustands Teil der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit werden.

Wird beispielsweise ein Smartphone als „refurbished“ angeboten und zugleich angegeben, dass der Akku mindestens 85 Prozent der ursprünglichen Kapazität aufweist, dürfen Käufer*innen grundsätzlich erwarten, dass das Gerät diese Beschaffenheit tatsächlich besitzt.

Je präziser die Zustandsbeschreibung erfolgt, desto klarer lässt sich bestimmen, welche Eigenschaften geschuldet sind.

Gewährleistungsrechte bei gebrauchten und refurbished Produkten

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Mängelrechte auch beim Verkauf gebrauchter oder refurbished Produkte an Verbraucher*innen (B2C).

Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Gebrauchsspuren stellen bei einer ausdrücklich als gebraucht angebotenen Ware nicht automatisch einen Mangel dar. Maßgeblich ist vielmehr, welche Beschaffenheit vereinbart wurde und welche objektiven Erwartungen an das Produkt bestehen.

Eine Besonderheit gilt für gebrauchte Waren: Nach § 476 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzt werden. Voraussetzung ist, dass Verbraucher*innen vor Abgabe ihrer Vertragserklärung hierüber informiert werden und die Verkürzung ausdrücklich sowie gesondert vereinbart wird.

Ohne eine wirksame Vereinbarung gilt die reguläre Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Was gilt bei refurbished Produkten?

Bei Produkten, die als „refurbished“ bezeichnet werden, stellt sich häufig die Frage, ob automatisch die für Gebrauchtwaren geltenden Besonderheiten Anwendung finden.

Maßgeblich ist die konkrete Einordnung des jeweiligen Produkts. Wurde ein bereits genutztes Produkt aufbereitet und anschließend weiterverkauft, bleibt seine Nutzungshistorie grundsätzlich relevant. Händler*innen sollten deshalb nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um fabrikneue Ware.

Gleichzeitig bedeutet die Bezeichnung „refurbished“ nicht, dass sämtliche Eigenschaften einer gebrauchten Ware unverändert fortbestehen. Gerade die Aufbereitung kann dazu führen, dass einzelne Komponenten erneuert oder Mängel beseitigt wurden. Entscheidend bleibt daher die konkret vereinbarte Beschaffenheit des Produkts.

Vorsicht bei der Werbung

Auch wettbewerbsrechtlich kann die Abgrenzung relevant werden.

Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer irreführende geschäftliche Angaben macht, die Verbraucher*innen oder andere Marktteilnehmer*innen zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen können. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware gehören unter anderem ihre Art, Ausführung und Beschaffenheit.

Wer beispielsweise ein gebrauchtes Gerät als „neu“ bewirbt oder bei einem Refurbished-Produkt einen Aufbereitungsumfang suggeriert, der tatsächlich nicht stattgefunden hat, riskiert wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern oder Verbänden.

Bei Angeboten im Online-Shop sind außerdem die wesentlichen Merkmale der Ware grundsätzlich als wesentliche Informationen zu berücksichtigen (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG). Eine klare Beschreibung des Produktzustands ist deshalb nicht nur kundenfreundlich, sondern kann auch helfen, wettbewerbsrechtliche Risiken zu reduzieren.

Neue EU-Vorgaben: Reparatur und Recycling gewinnen an Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung von Reparatur, Wiederverwendung und Aufbereitung nimmt auf europäischer Ebene kontinuierlich zu.

  • Recht auf Reparatur: Die Richtlinie (EU) 2024/1799 stärkt die Position der Reparatur. So kann sich bei einer Nacherfüllung durch Reparatur die Gewährleistungsfrist unter Umständen verlängern. Refurbished-Ware kann zudem als rechtlich zulässiges Ersatzgerät dienen. Weitere Informationen über diese seit dem 31.07. geltenden Vorgaben gibt es in unserem Beitrag „Nicht vergessen: Ab heute gilt das Recht auf Reparatur“.
  • EmpCo-Richtlinie: Die Richtlinie (EU) 2024/825 soll „Greenwashing“ verhindern. Nachhaltigkeitsaussagen (z. B. „besonders umweltfreundlich“) müssen belegt werden. Die neuen Vorgaben sind insbesondere für Anbieter von Refurbished-Produkten relevant, da deren Vermarktung häufig mit Nachhaltigkeitsargumenten verbunden wird. Dass ein Produkt „refurbished“ ist, macht es jedoch nicht automatisch zu einem „nachhaltigen“ Produkt – hier ist Vorsicht bei der Werbung geboten. Über diese ab dem 27. September geltenden Vorgaben informieren wir in unserem Beitrag „Noch ein Monat bis zur Geltung der EmpCo-Richtlinie“.

 

Unser Tipp

Für Online-Händler*innen ist die richtige Einordnung von Neuware, Gebrauchtware und Refurbished-Produkten weit mehr als eine Marketingfrage. Die Produktbezeichnung beeinflusst die Erwartungen der Verbraucher*innen und kann sowohl für die Mängelhaftung als auch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung entscheidend sein.

Wer gebrauchte oder aufbereitete Produkte verkauft, sollte den tatsächlichen Zustand möglichst transparent beschreiben und insbesondere bei Refurbished-Ware konkret angeben, welche Prüf-, Reinigungs- oder Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Eine präzise Produktbeschreibung reduziert nicht nur das Risiko von Reklamationen, sondern auch das Risiko wettbewerbsrechtlicher Folgen.

Zugleich zeigen die aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene, dass Reparatur, Wiederverwendung und Refurbishment künftig weiter an Bedeutung gewinnen werden. Händler*innen sollten diese Entwicklungen daher aufmerksam verfolgen und ihre Produktkommunikation frühzeitig darauf ausrichten.

 


 

16.09.26
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