How to Consent - Management – Abmahnungen wirksam vermeiden
Erfahre, wie du ein rechtssicheres Consent-Management in deinem Online-Shop umsetzt, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden. Schütze dein Geschäft...
„Wir nutzen Cookies, um dir das beste Einkaufserlebnis zu bieten.“ – Mehr steht auf vielen Bannern im E-Commerce noch immer nicht. Dazu ein riesiger, auffälliger „Alle akzeptieren“-Button, während die Ablehnung im Kleingedruckten versteckt wird. Doch Vorsicht: Für Online-Händler*innen ist ein rechtssicheres Consent-Management längst keine lästige Formalie mehr, sondern ein existenzieller Compliance-Baustein. Wir erklären dir praxisnah, worauf es ankommt und wie du Abmahnungen sowie Bußgelder vermeidest.
Auf den Punkt gebracht: Ein Consent-Manager (CM) bzw. eine Consent-Management-Plattform (CMP) ist kein optisches Beiwerk. Er muss Endnutzer*innen eine informierte, transparente und vollkommen freiwillige Entscheidung ermöglichen – und zwar ausnahmslos BEVOR einwilligungspflichtige Tracking- oder Marketing-Technologien starten!
Viele Shopbetreiber*innen sprechen umgangssprachlich vom „Cookie-Banner“. Doch dieser Begriff greift juristisch viel zu kurz. Es geht längst nicht mehr nur um klassische HTTP-Cookies, sondern um jeden technisch denkbaren Zugriff auf die Endeinrichtung der Nutzer*innen – egal ob Local Storage, Session Storage, Pixel-Tags, Web Beacons, Werbe-IDs oder geräteübergreifendes Browser-Fingerprinting.
Die rechtliche Weichenstellung ist im deutschen Recht in § 25 Abs. 1 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) verankert. Die Grundregel lautet: Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen ist grundsätzlich nur nach einer vorherigen, aktiven und informierten Einwilligung zulässig.
Besonders wichtig für die Praxis: Der Schutz nach § 25 TDDDG greift völlig unabhängig davon, ob bei dem Speicher- oder Auslesevorgang überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das hat die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrer aktuellen Orientierungshilfe für Anbieter*innen digitaler Dienste (OH Digitale Dienste) unmissverständlich klargestellt. Werden im Nachgang personenbezogene Daten verarbeitet (bspw. IP-Adressen verknüpft, Nutzerprofile gebildet), greift kumulativ die DSGVO (insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
Bereits in den Grundsatzurteilen EuGH „Planet49“ (C-673/17) und dem nachfolgenden BGH-Urteil wurde festgeschrieben: Eine Einwilligung erfordert eine unmissverständliche, aktive Handlung. Voreingestellte Häkchen oder ein Weitersurfen als vermeintliche Zustimmung sind absolut unwirksam.
Vorstöße der Bundesregierung, Consent-Management-Plattformen durch anderweitige Dienste zur Einwilligungsverwaltung (vgl. § 26 TDDDG) zu ersetzen, finden in der Praxis noch wenig Anklang. Auch wenn mit dem Tool „Consenter“ der Berliner Legal-Tech-Firma Law & Innovation Technology ein erster solcher Dienst anerkannt wurde, ist die Verwendung dieses Dienstes sowohl bei Betroffenen, also den Webseiten-Besucher*innen, wie auch den Webseiten-Anbieter*innen noch vernachlässigbar.
In fast allen gängigen Consent-Management-Plattformen finden sich Standard-Kategorien wie „Essenziell“, „Analyse / Statistik“ und „Marketing / Personalisierung“. Diese Dreiteilung ist für die Nutzerführung und Übersichtlichkeit nützlich, führt Händler*innen jedoch häufig auf rechtliches Glatteis.
Denn gemessen an dem Risikopotential gibt es primär nur eine einzige, strenge Trennlinie: „Einwilligungspflichtig“ vs. „Nicht einwilligungspflichtig (unbedingt erforderlich / essenziell)“.

Die enge Ausnahme: Wann ist etwas wirklich „essenziell“?
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG entfällt die Einwilligungspflicht nur dann, wenn das Speichern oder Auslesen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Die Aufsichtsbehörden (u. a. die FAQ des LfDI Baden-Württemberg) legen diesen Ausnahmetatbestand extrem eng aus. Wirtschaftliches Interesse des Händlers, Standard-Voreinstellungen der Shop-Software oder das bloße „Messen wollen von Verkäufen“ machen ein Tool keinesfalls essenziell!
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Kategorie im Shop |
Rechtliche Einordnung |
Typische Beispiele & Anforderungen |
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Essenziell / technisch notwendig |
Nicht einwilligungspflichtig (§ 25 Abs. 2 TDDDG); der Zugriff ist unbedingt erforderlich, um einen von der Person ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen. |
Warenkorb-Funktion, Session-Cookie nach Login, Sprachauswahl, Speicherung der Consent-Entscheidung selbst. |
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Analyse & Statistik |
Einwilligungspflichtig; nicht unbedingt erforderlich und dient insbesondere Analyse oder Tracking. |
Google Analytics, Matomo (mit Cookies/Fingerprinting), Hotjar, Session-Recordings, A/B-Testing. Dürfen erst nach Klick laden! |
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Marketing & Retargeting |
Einwilligungspflichtig; nicht unbedingt erforderlich und dient insbesondere Werbung oder der Anreicherung von Daten. |
Meta Pixel, Google Ads / Remarketing, TikTok Pixel, Affiliate-Netzwerke, Personalisierungs-Engines. |
Sind eingebundene Dienste als einwilligungspflichtig anzusehen, ist es wichtig, dass Webseiten-Besucher*innen jeden Dienst einzeln an- und abwählen können. Ein in der Praxis häufig anzutreffender Fehler bei der Gestaltung von Consent-Managern ist es, dass Betroffene lediglich in eine der o.g. Kategorien einwilligen können, anstelle der Ausführung eines expliziten Dienstes. Damit lässt sich keine freiwillige und aktiv bestimmte Einwilligung einholen.
Niemand möchte beim Betreten eines Online-Shops von einer 20-seitigen Rechtsbelehrung erschlagen werden. Die Aufsichtsbehörden befürworten daher ausdrücklich den sogenannten „Layered Approach“ (Mehrstufiges Informationsmodell). Das bedeutet: Transparenz aufgeteilt in zwei oder mehr klar strukturierte Ebenen.

Ebene 1 (das eigentliche Banner): Die Pflichtangaben beim ersten Kontakt
Auf der ersten Ebene müssen alle wesentlichen Kerninformationen sofort ins Auge springen. Ein vages „Wir nutzen Cookies“ reicht nicht aus. Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:
Ebene 2 (die Detail-Einstellungen): Lückenlose Dienstleister-Transparenz
Klicken Kund*innen auf „Einstellungen“ oder „Mehr erfahren“, muss die CMP volle Transparenz bieten. Hier dürfen Dienste nicht einfach anonym in Kategorien versteckt werden. Für jeden einzelnen eingebundenen Drittdienst (bspw. Google Analytics, Meta Pixel, Klaviyo) müssen folgende Informationen hinterlegt sein:
Weitere Möglichkeit: Die Datenschutzhinweise
Lassen sich bestimmte Dienste-Informationen nicht auf der zweiten Ebene des Consent-Managers hinterlegen, so bieten auch die Datenschutzhinweise eine gute Verortung, etwaige Informationspflichten zu erfüllen.
Hier lauert das mit Abstand größte Abmahnrisiko im E-Commerce: Unzulässiges Nudging und Dark Patterns. Viele Händler gestalten den „Alle akzeptieren“-Button in leuchtender Signalfarbe, während die Ablehnung hinter einem winzigen, kontrastarmen Link namens „Einstellungen verwalten“ versteckt wird.
An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es nicht nur beim Nudging, sondern erst recht, wenn der „Ablehnen“-Button bzw. eine gleichwertige alternative „Ablehnen“-Möglichkeit gar nicht erst vorhanden ist. Die „Ablehnen“-Möglichkeit muss dabei ebenso auf der ersten Ebene integriert sein, sodass die Ablehnung nicht komplizierter als die Einwilligung ist. Nach deutscher Rechtsprechung (LG München I, Urteil v. 29.11.2022- 33 O 14776/19; OLG Köln, Urteil v. 19.1.2024 – 6 U 80/23 oder auch VG Hannover, Urteil v. 19.3.2025 – 10 A 5385/22), aber auch der Auffassung der Behörden (vgl. DSK Orientierungshilfe Digitale Dienste), ist eine freiwillige Einwilligung ohne eine gleichwertige „Alles ablehnen"-Lösung auf erster Ebene nicht möglich. Um Risiken in der Freiwilligkeit der Abgabe einer Einwilligung zu vermeiden, sollte auf der Ebene des „Akzeptieren“-Buttons auch ein gleichwertig gestalteter „Ablehnen“-Button vorhanden sein.
Typische Dark-Pattern-Fallen, die du sofort abstellen solltest:
Ein Consent-Manager ist nur so gut wie seine technische Integration in das Shopsystem. Rechtlich und technisch müssen drei zentrale Aspekte zwingend gewährleistet sein:
Das Vorab-Blockierungs-Prinzip (Prior Consent)
Einwilligungspflichtige Skripte und Tags dürfen erst dann gefeuert werden, nachdem die Person aktiv auf „Alle akzeptieren“ oder „Auswahl speichern“ geklickt hat! Viele Shops begehen den gravierenden Fehler, dass Tracking-Pixel über den Google Tag Manager oder Shop-Plugins bereits beim initialen Laden der Seite starten, noch während das Banner angezeigt wird. Das stellt einen Datenschutzverstoß dar, der zwar häufig von den Webseiten-Betreibenden nicht bewusst verursacht wird, sich aber durch unzureichende technische Blockierung der eingebundenen Dienste oft einschleicht. Eine Kontrollmöglichkeit kann es sein, die Webseite zu besuchen und innerhalb des Browsers über einen Klick auf die rechte Maustaste „Untersuchen“ aufzurufen und dort die ausgeführten Dienste vor und nach Consent-Erteilung zu überprüfen (bspw. „Debugger“ und „Web-Speicher“ bei Firefox oder „Sources“ und „Application“ bei Chrome). Werden einwilligungspflichtige Dienste vor Erteilung einer Einwilligung angezeigt, muss die technische Einbindung der CMP bzw. der Dienste innerhalb der CMP überprüft werden.
Leicht erreichbare Widerrufsmöglichkeit
Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO muss der Widerruf der Einwilligung genauso einfach sein wie die Erteilung. Es genügt nicht, in der Datenschutzerklärung zu schreiben, der Nutzer möge seine Browser-Cookies löschen. Biete ein dauerhaft sichtbares Icon („Fingerabdruck“ / „Cookie-Einstellungen“) oder einen festen Link im Footer deines Online-Shops an, über den das Einstellungsmenü mit einem Klick erneut aufgerufen werden kann.
Protokollierung und Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO)
Als Händler bist du nachweispflichtig dafür, dass eine wirksame Einwilligung vorlag. Moderne CMPs vergeben dafür pseudonyme Consent-IDs, dokumentieren den genauen Zeitstempel, die gewählten Kategorien und die angezeigte Banner-Version. Achte darauf, dass dieses Consent-Logging datensparsam arbeitet und keine IP-Adressen im Klartext speichert.
Ein datenschutzkonformes Consent-Management ist kein Hexenwerk, erfordert aber Sorgfalt bei der Pflege der Inhalte und der technischen Konfiguration. Wer auf transparente Nutzerinformationen, einen echten Layered Approach und faire, gleichwertige Buttons setzt, schützt seinen Online-Shop wirksam vor Abmahnungen und baut gleichzeitig nachhaltiges Vertrauen bei seinen Kund*innen auf.
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02.09.26
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