legal

Ab 27.9.2026: Das neue Label zur Gewährleistung

Ab dem 27.09.2026 treten neue EU‑weite Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Garantien in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler*innen spezielle, einheitliche EU‑Labels einsetzen, mit denen Verbraucher*innen klar und gut sichtbar über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über das Bestehen einer Herstellergarantie informiert werden.

Diese Vorgaben beruhen auf der EmpCo‑Richtlinie und den dazugehörigen Durchführungsregelungen, die eine transparente und verständliche Verbraucherinformation sicherstellen sollen.

In unserem ersten Teil möchten wir euch über die neuen Labels zur Kennzeichnung der Gewährleistungsrechte – die sog. Harmonisierte Mitteilung – informieren. In unserem zweiten Teil wird es um die Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie – der sog. Harmonisierten Kennzeichnung – gehen.

Hintergrund

Mit der RL (EU) 2024/825 (nachfolgend EmpCo-RL = Empowering Consumers for a Green Transition) werden ab 2026 u. a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing vorgesehen. Die EmpCo-RL führt mit Art. 22a VRRL eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, ein.

Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der*die Hersteller*in eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet.

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Verbraucher*innen in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen. Hierzu hat die Europäische Kommission eine entsprechende DurchführungsVO erlassen, die ab dem 27.09.2026 gilt.

Das deutsche Umsetzungsgesetz, das die entsprechenden Änderungen vorsieht – das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – wurde am 03.02.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ebenfalls am 27.09.2026 in Kraft.

Wie sieht die Kennzeichnung des Gewährleistungsrechts zukünftig aus?

Mit der harmonisierten Mitteilung sollen Verbraucher*innen auf das ihnen zustehende Gewährleistungsrecht aufmerksam gemacht werden. Händler*innen müssen Verbraucher*innen bereits jetzt vor Abschluss eines Vertrags darauf hinweisen, dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht.

Dieser Hinweis muss ab dem 27.09.2026 in Form einer harmonisierten Mitteilung erfolgen.

Damit Verbraucher*innen ihre Rechte besser einordnen können, enthält die harmonisierte Mitteilung Beispiele und erklärt, welche Ansprüche Verbraucher*innen bei vertragswidrigen Waren haben und dass Verkäufer*innen unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sind, diese Ansprüche zu erfüllen.

Zudem ist ein Hinweis sowohl auf die Möglichkeit längerer nationaler Gewährleistungsfristen als auch auf weitere Informationen enthalten. Außerdem enthält die harmonisierte Mitteilung einen Hinweis auf den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und gewerblicher Garantie.

Wie sieht das neue Label für die Information über die Gewährleistungsrechte aus?

Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sieht folgendermaßen aus:

Der in die harmonisierte Mitteilung aufgenommene QR-Code führt Verbraucher*innen zum Portal „Ihr Europa“. Dort sollen Verbraucher*innen zu ausführlicheren Informationen über die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts gelangen. Zudem soll der QR-Code auch zu Portalen der Mitgliedstaaten führen, auf denen detailliertere Informationen verfügbar sind.

Damit sichergestellt ist, dass Verbraucher*innen den Unterschied zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und den gewerblichen Garantien nachvollziehen können, wird in der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch darauf hingewiesen werden, dass Verkäufer*innen und Hersteller*innen zusätzlich gewerbliche Garantien, etwa eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, gewähren können.

Wie muss das neue Label zur Gewährleistung dargestellt werden?

Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung dargestellt werden müssen, enthält die DurchführungsVO der Europäischen Kommission nicht. Hierzu äußert sich bisher lediglich die EmpCo-RL. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die neuen Labels deutlich sichtbar sind.

Die harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht soll im Online-Handel als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt werden, denn die Gewährleistungsrechte für Verbraucher*innen gelten generell.

Die Europäische Kommission hat die Vorgaben mittlerweile in Leitlinien konkretisiert. Was die optische Gestaltung der Labels angeht, dürfen

    • weder die Randlinie noch der innere Linienabstand geändert werden,
    • die Farben nicht geändert werden,
    • Abstände und Ausrichtung nicht geändert werden
    • die Typografie nicht verändert werden
    • der QR-Code nicht geändert werden,
    • die Darstellung nicht verzerrt werden und
    • keine neuen Elemente, Texte oder Symbole hinzugefügt werden.

Im E-Commerce muss die Darstellung zudem in Farbe erfolgen, bei der Standardanzeigegröße stets gut lesbar sein und ein klickbarer Link mit demselben Ziel wie der QR-Code jederzeit verfügbar sein.

Beispiele

Die Europäische Kommission nennt in ihren Leitlinien mehre Möglichkeiten zur Darstellung.

Möglich soll eine Darstellung mittels sprechendem Link auf den Kategorieseiten sein. Als mögliche Linkbezeichnung nennen die Leilinien „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte“. Die harmonisierte Mitteilung soll dann beim ersten Klick mit der Maus oder beim Überfahren mit dem Mauszeiger erscheinen.

 

Eine weitere Möglichkeit soll darin bestehen, im Header der Website einen sprechenden Link einzufügen.

Eine Information im Checkout mittels sprechenden Links soll ebenfalls möglich sein.

Zudem muss die harmonisierte Mitteilung in der Bestätigungsmail enthalten sein.

Können Verstöße abgemahnt werden?

Mitbewerber werden Verstöße gegen die neuen Vorgaben abmahnen können. Ob sie dafür auch Abmahnkosten verlangen können, ist jedoch unklar. Nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sind nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG Kosten bei Verstößen gegen Informations- oder Kennzeichnungspflichten im Online-Handel grundsätzlich ausgeschlossen. Das OLG Köln (Urt. v. 27.3.2026 – 6 U 77/25) hat jedoch entschieden, dass dieser Ausschluss nicht gilt, wenn der Verstoß zugleich eine Irreführung nach § 5 UWG darstellt. Entsprechend könnte bei einem Verstoß gegen die Darstellung der Label argumentiert werden.

Qualifizierte Wirtschaftsvereine können ihre Aufwendungen bei Abmahnungen weiterhin ersetzt verlangen. 

Fazit

Ab dem 27.09.2026 müssen Verbraucher*innen mittels harmonisierter Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informiert werden. Da Verstöße wettbewerbsrechtlich relevant sein können, sollten die Vorgaben zur Darstellung und Einbindung des Labels rechtzeitig umgesetzt werden. Händler*innen sollten frühzeitig prüfen, wo und wie die neuen Labels rechtssicher eingebunden werden können. Das Label zur Kennzeichnung des Gewährleistungsrechts in allen Sprachen und das Label zur Kennzeichnung von Haltbarkeitsgarantien als Vektordatei findet ihr hier auf den Seiten der EU.

23.07.26
Land auswählen: