Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Newsletter dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen versendet werden, z.B. wenn eine Einwilligung vorliegt. Hier hat sich für Onlinehändler durch die DSGVO wenig verändert. Die wichtigsten Fragen zum Versand und den inhaltlichen Fragen in Newslettern beantworten wir heute in unserem Tipp der Woche.
In aller Regel gelten die alten Einwilligungen weiterhin. Der wichtigste Unterschied zu alten Rechtslage besteht darin, dass datenschutzrechtliche Einwilligungen nun einzeln eingeholt werden müssen. Das war aber bereits früher lauterkeitsrechtlich so. Das bedeutet: Wenn Sie bereits rechtskonforme Einwilligungen zum Newsletterversand eingeholt haben, gelten diese grundsätzlich weiterhin.
Eine Einwilligung muss nach der DSGVO informiert erfolgen. Zur alten Rechtslage gab es Rechtsprechung, die eine konkrete Beschreibung forderte, welches Unternehmen wirbt und für welche Produktkategorien. Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf Einwilligungen in E-Mail-Werbung durch Drittunternehmen. Eine Einwilligung für eigene E-Mail-Werbung für eigene Produkte kann wie folgt aussehen:
„Ich möchte regelmäßig Informationen und Angebote aus Ihrem Sortiment per E-Mail erhalten. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem ich den Link „Abmelden“ am Ende des Newsletters anklicke, die Option XY im Mitgliederbereich deaktiviere oder die Abmeldefunktion auf dieser Seite nutze.“
Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG kann weiterhin genutzt werden, um ohne Einwilligung Newsletter zu versenden. Die Voraussetzungen sind, dass:
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Ja. Bisher musste über die Verwendung der E-Mail-Adresse zum Newsletterversand und die Möglichkeit, den Newsletter jederzeit abzubestellen informiert werden. Hinzu kommt nun die Pflicht, über die Rechtsgrundlage dieser Datenverwendung zu informieren. Entsprechendes gilt auch für den Newsletterversand ohne Einwilligung.
Der Absender des Newsletters darf nicht verschleiert werden. Auch der Werbecharakter eines Newsletters darf nicht durch eine irreführende Betreffzeile verschleiert werden. Diese Anforderung geht aus § 6 Abs. 2 TMG hervor:
„Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält“
Der Absender des Newsletters muss also konkret erkennbar sein und es muss aus der Betreffzeile hervorgehen, dass es sich um Werbung handelt.
Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO regelt die Abbestellmöglichkeiten vom Newsletter:
„Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“
Das bedeutet konkret: In jedem Newsletter muss es eine Abmeldemöglichkeit geben. Ein einfaches Mittel, diese Abmeldemöglichkeit anzubieten, ist ein Link in der Fußzeile des Newsletters mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Newsletter abbestellen“. Eine kompliziertere Abbestellmöglichkeit, etwa mit obligatorischem Login ins Kundenkonto oder ähnliches, ist unzulässig.
Newsletter sind Telemedien. Es gelten in Bezug auf das Impressum dieselben Pflichten, die auch im Shop gelten. In vielen Fällen sind Newsletter juristisch auch als Geschäftsbriefe zu sehen, sodass eine Verlinkung des Impressums in diesen Fällen nicht ausreicht. Die einfachste und sicherste Option ist, das Impressum in der Fußzeile jedes Newsletters abzubilden.
In Onlineshops bestehen einige Anforderungen an die Angabe von Preisen. Die meisten dieser Anforderungen stammen aus der Preisangabenverordnung (PAngV). Der BGH hat entschieden, dass die PAngV im Fernabsatzhandel auch auf Newsletter Anwendung findet (BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07). Das bedeutet, dass bei Newslettern, welche an Verbraucher adressiert sind, folgende Anforderungen erfüllt sein müssen:
Im wettbewerbsrechtlichen Bereich müssen ebenfalls einige Dinge in Newslettern beachtet werden:
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Für die leichte Zugänglichkeit genügen sprechende Links oder Sternchenverweise auf die Teilnahmebedingungen.
Vorsicht bei Streichpreisen: Diese müssen erklärt werden, es sei denn, beim Streichpreis handelt es sich um den zuvor geforderten Preis.
Beim Newsletterversand hält die DSGVO keine Überraschungen bereit. Die Datenschutzerklärung muss angepasst werden, im Übrigen gibt es keine großen Neuerungen. Soweit Sie Zugaben bewerben, wie Preisnachlässe, Gewinnspiele oder ähnliches, achten Sie darauf, dass die Bedingungen hierfür verlinkt sind.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
05.04.18
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