Gesetz über digitale Märkte: Fairer Digital-Wettbewerb
Die EU hat das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) eingeführt – wir erklären, wie es faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten soll.
Bei Verwendung von Google Analytics auf einer Webseite ist neben den ausführlichen Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Möglichkeit des Widerspruchs durch die Benutzerin oder den Benutzer erforderlich. Wir zeigen Ihnen, wie das funktioniert.
Leider ist die Hilfestellung durch Google bei der Umsetzung dieser Anforderung nicht für jeden leicht verständlich. Wir fassen für Sie hier deshalb die wichtigsten Schritte zusammen.
Wenn Sie Google Analytics auf Ihrer Webseite einsetzen, identifizieren Sie sich durch Ihre Tracking-ID. Die ID ist nach folgedem Muster aufgebaut: "UA-XXXXXXXX-YY". Sie finden die Tracking-ID im Javascript Snippet, mit dem Sie Analytics bereits in Ihre Webseite eingebunden haben. Im Quellcode unseres Shops z. B. hier:
Außerdem wird Ihnen die Tracking-ID in Ihrem Google Analytics Cockpit angezeigt. Navigieren Sie hier zu Verwaltung / Property-Einstellungen, etwa:
Mithilfe des folgenden Javascript Snippets, kann ein Cookie mit langer Laufzeit auf dem Rechner der Benutzerin oder des Benutzers gesetzt werden. Sobald Google dieses Cookie auf dem Rechner erkennt, wird die Analyse des Verhaltens der Benutzerin oder des Benutzers für Ihre Website abgebrochen.
Fügen Sie das Snippet im Bereich des Kopfs Ihrer Website (nach und vor ), z. B. direkt beim eigentlichen Google Analytics Tracking Code ein. Normalerweise können Sie den Quelltext bequem in der Administration Ihrer Website editieren. Wenden Sie sich ggf. an Ihre*n Webmaster*in, die bzw. der Sie bei der Integration unterstützen wird.
// Verwenden Sie Ihre Tracking-ID, wie oben beschrieben.
var gaProperty = 'UA-XXXXXXXX-YY';
// Deaktiviere das Tracking, wenn das Opt-out cookie vorhanden ist.
var disableStr = 'ga-disable-' + gaProperty;
if (document.cookie.indexOf(disableStr + '=true') > -1) {
window[disableStr] = true;
}
// Die eigentliche Opt-out Funktion.
function gaOptout(){
document.cookie = disableStr + '=true; expires=Thu, 31 Dec 2099 23:59:59 UTC; path=/';
window[disableStr] = true;
}
Damit die Benutzerin bzw. der Benutzer der Analyse ihres bzw. seines Verhaltens widersprechen kann, stellen Sie ihr oder ihm in Ihrer Datenschutzerklärung einen aussagekräftigen HTML-Link zur Verfügung. Der Link ruft die Javascript-Funktion auf, die dann das Opt-out-Cookie setzt.
In der Datenschutzerklärung unseres Shops, heißt es z. B.:
... Alternativ zum Browser-Plugin können Sie diesen Link klicken, um die Erfassung durch Google Analytics auf dieser Website zukünftig zu verhindern.
Erneut sollten Sie den Text Ihrer Datenschutzerklärung einfach in der Administration Ihrer Website editieren können.
Der Klick auf den Link ruft die Opt-out-Funktion auf, die Benutzerin bzw. der Benutzer merkt davon aber nichts. Deshalb sollten Sie ihr oder ihm ein Feedback geben, das den erfolgreichen Widerspruch bestätigt. Dies könnte ein kleines Popup sein oder ein Text, der eingeblendet wird. Bei uns haben wir es so umgesetzt. Besprechen Sie Möglichkeiten auf Ihrer Website mit Ihrer Webmasterin oder Ihrem Webmaster:
Die Möglichkeit zum Widerspruch der Erfassung von Benutzer*innendaten ist wichtig, um Google Analytics rechtskonform einsetzen zu können. Mit ein wenig Javascript- und HTML-Kenntnissen ist die Umsetzung in wenigen Minuten erledigt. Sprechen Sie bei Fragen und Unklarheiten mit Ihrer Webmasterin oder Ihrem Webmaster, die bzw. der Sie hierbei unterstützt.
Wie bereits von uns ausführlich berichtet, hat der BGH am 28.05.2020 das bestehende deutsche Recht in Form des § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) richtlinienkonform hinsichtlich der europäischen Vorgaben der e-privacy Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) ausgelegt.
Dient das Setzen oder der Abruf von Cookies zu Tracking- (dazu gehört auch Google Analytics), Marketing oder Werbezwecken, müssen Sie vorab die Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers einholen. Das gilt auch für Tracking-Mechanismen, die anonymisierte Nutzungsprofile erstellen.
Mit einem Consent-Management-Tool können Sie die Einwilligungserfordernis für technisch nicht notwendige Cookies am einfachsten umsetzen. Der Trusted Shops Consent-Manager, der gemeinsam mit usercentrics entwickelt wurde, bietet Ihnen nicht nur die Lösung für das Problem Cookie-Einwilligungen, sondern lässt sich auch noch im Design perfekt an Ihre Webseite anpassen. Außerdem ist er sowohl für die Desktop-Ansicht als auch für mobile Endgeräte optimiert.
Bei Interesse am Trusted Shops Consent-Manager können Sie gerne ein unverbindliches, kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren. Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen gerne weiter.
Diesen Blogbeitrag haben wir ursprünglich im März 2017 veröffentlicht und nun noch einmal für Sie auf den aktuellen Stand gebracht.
02.06.20
Die EU hat das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) eingeführt – wir erklären, wie es faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten soll.
Was genau eine Vertragsstrafe ist, wie sie typischerweise ausgestaltet wird und welche Akteure Sie kennen sollten, erfahren Sie in diesem Rechtstipp.