Kauf auf Rechnung wird neu reguliert
Ab November 2026 unterliegt der Kauf auf Rechnung neuen Regelungen. Online-Händler*innen müssen rechtliche Aspekte und Ausnahmen prüfen, um rechtliche...
Der Kauf auf Rechnung gehört zu den beliebtesten Zahlungsarten im Online-Handel. Kund*innen erhalten die Ware zuerst und bezahlen den Kaufpreis erst später. Für Online-Shops kann dieses Modell Kaufabbrüche reduzieren und die Conversion erhöhen.
Ab dem 20. November 2026 gelten jedoch neue Regeln. Künftig können auch zinsfreie Zahlungsaufschübe und andere Buy-now-pay-later-Modelle, kurz BNPL, dem Verbraucherkreditrecht unterliegen. Für Online-Händler*innen stellt sich deshalb die Frage: Bleibt der eigene Rechnungskauf privilegiert oder wird daraus ein reguliertes Finanzierungsprodukt?
Nach der bisherigen Rechtslage war das Verbraucherkreditrecht bei Finanzierungshilfen grundsätzlich an die Entgeltlichkeit geknüpft. Ein zins- und gebührenfreier Rechnungskauf fiel deshalb häufig nicht unter die besonderen Kreditvorschriften.
Das ändert sich durch die Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225. Ab dem 20. November 2026 können auch unentgeltliche Zahlungsaufschübe vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden. Entscheidend ist dann, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Für Online-Händler*innen bedeutet das: Zinsfreiheit allein reicht künftig nicht mehr aus. Auch ein scheinbar einfacher Rechnungskauf muss rechtlich geprüft werden.
Eine Finanzierungshilfe kommt insbesondere in Betracht, wenn Kund*innen die Ware oder Dienstleistung erhalten, bevor der Kaufpreis vollständig gezahlt wird.
Typische Beispiele sind: der Kauf auf Rechnung, die Ratenzahlung und Pay-Later-Funktionen von Zahlungsdienstleistern. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Zahlungsart, sondern ihre konkrete vertragliche und wirtschaftliche Ausgestaltung. Wird beispielsweise vereinbart, dass der*die Händler*in den Kaufpreis erst 30 Tage nach der Lieferung per Lastschrift einzieht, kann ein Zahlungsaufschub vorliegen. Wird die Lastschrift dagegen lediglich aus technischen Gründen später verarbeitet, obwohl der Kaufpreis bereits fällig ist, begründet dies allein regelmäßig noch keine Finanzierungshilfe. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Belastung einer Kreditkarte.
Nicht jeder Rechnungskauf wird automatisch zum regulierten Kreditprodukt. Für bestimmte kurzfristige und kostenfreie Zahlungsziele sieht § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n.F. eine Ausnahme vor.
Die Ausnahme kann insbesondere greifen, wenn:
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen beträgt die zulässige Zahlungsfrist grundsätzlich höchstens 50 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung.
Für große Online-Anbieter*innen gelten strengere Anforderungen. Bei ihnen beträgt die zulässige Zahlungsfrist grundsätzlich nur 14 Tage.
Zusätzlich darf kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwerben. Nach der Begründung der endgültigen Gesetzesfassung ist damit nicht bereits die bloße Abtretung der einzelnen Kaufpreisforderung gemeint. Erfasst ist vielmehr die Übernahme des gesamten Finanzierungsverhältnisses. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich vermeiden, dass bereits eine Forderungsabtretung, etwa an ein Tochterunternehmen, zum Verlust der Ausnahme führt.
Bei Factoring-Modellen sollten Online-Händler*innen dennoch sorgfältig prüfen ob tatsächlich nur die einzelne Kaufpreisforderung übertragen wird und ob der*die Händler*in Vertragspartner*in der Kundschaft bleibt. Eine bloße Forderungsabtretung ist danach nicht automatisch schädlich. Tritt der Dritte dagegen vollständig in das Zahlungsaufschubverhältnis ein, kann die Ausnahme entfallen.
Greift die Händler-Ausnahme nicht und gewährt der*die Händler*in den Zahlungsaufschub selbst, wird der*die Händler*in zum Anbieter beziehungsweise zur Anbieterin einer regulierten Finanzierungshilfe.
Der Vertrag bleibt zwar ein Warenkaufvertrag. Für die Finanzierungskomponente treten jedoch besondere kreditrechtliche Pflichten hinzu.
Dazu gehören insbesondere:
Über § 506 Abs. 1 BGB n.F. werden hierfür wesentliche Vorschriften des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts entsprechend angewendet.
Hinzu kommen aufsichtsrechtliche Anforderungen. Wer regulierte Finanzierungshilfen gewerbsmäßig im eigenen Namen gewährt, ist grundsätzlich Kreditgeber*in nach dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz. Ob eine Registrierung bei der BaFin erforderlich ist oder eine Ausnahme von der Registrierungspflicht greift, muss gesondert geprüft werden.
Gewährt ein*e Drittanbieter*in wie Klarna, PayPal der Kundschaft den Zahlungsaufschub, greift die Händler-Ausnahme nicht. Kreditgeber*in ist regelmäßig der*die Drittanbieter*in Abhängig von der konkreten Mitwirkung kann der*die Händler*in jedoch als Kreditvermittlerin einzuordnen sein.
Für eine Kreditvermittlung kann sprechen, dass der*die Händler*in:
Zusätzlich setzen sowohl § 655a BGB n.F. als auch § 34k GewO n.F. grundsätzlich eine Vergütung voraus. Darunter können eine Abschlussprovision, ein Kick-back, ein Marketingzuschuss oder ein anderer vereinbarter wirtschaftlicher Vorteil fallen. Die bloße Erwartung einer höheren Conversion-Rate oder eines größeren Warenkorbs genügt grundsätzlich nicht.
Ab dem 20. November 2026 enthält der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG besondere Verbote für die Werbung mit Kreditprodukten. Die Regelung gilt auch für Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen, die nach § 506 Abs. 1 BGB n.F. reguliert sind.
Werbung für solche Kreditprodukte ist insbesondere unzulässig, wenn sie ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt. Vorgesehen ist die Formulierung:
Der Hinweis muss so gestaltet und platziert werden, dass Kund*innen ihn im jeweiligen Werbemedium ohne Weiteres wahrnehmen können. Ein schwer auffindbarer Hinweis in den AGB oder am Ende einer Landingpage genügt regelmäßig nicht.
Unzulässig ist außerdem Werbung, die Kund*innen zur Kreditaufnahme ermutigt, indem sie suggeriert, der Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern. Ebenfalls verboten sind Aussagen, nach denen bestehende Kredite keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Prüfung eines neuen Kreditantrags hätten.
Über § 19 PAngV n.F. werden die besonderen Bestimmungen der §§ 16 und 17 PAngV auf regulierte Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen entsprechend angewendet.
§ 16 PAngV regelt insbesondere die Berechnung und Angabe des effektiven Jahreszinses. Dabei sind grundsätzlich die Gesamtkosten zu berücksichtigen, die Kund*innen im Zusammenhang mit dem Kredit tragen müssen und die dem Kreditgeber oder der Kreditgeberin bekannt sind.
§ 17 PAngV enthält besondere Anforderungen an die Kreditwerbung. Jede Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Unzulässig sind insbesondere Aussagen, die falsche Erwartungen über die Kosten, den zu zahlenden Gesamtbetrag oder die Möglichkeit wecken, die Finanzierung tatsächlich zu erhalten.
Prüfe und dokumentiere jetzt für jede Zahlungsart, wer den Zahlungsaufschub gewährt, welche Frist gilt und ob die Händler*innen-Ausnahme greift. Stimme Vertragsunterlagen, Checkout und Werbung auf dieselbe rechtliche Einordnung ab. Kontrolliere insbesondere Ratenangaben, Kostenhinweise, Bonitätsvorbehalte und die neue Warnhinweispflicht. Beziehe auch deine Verträge und technischen Prozesse mit BNPL-, Payment- und Factoring-Anbietern in die Prüfung ein.
14.10.26
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