Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Der Newsletter-Versand stellt eine relevante und effektive Rolle im Rahmen der Marketing-Strategien von vielen Online-Shops dar.
Ein solcher Newsletter ist oft schnell erstellt und die Anzahl der so erreichbaren Kundinnen und Kunden ist groß. Doch unterliegt gerade das E-Mail-Marketing in den Zeiten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hohen Anforderungen.
An wen dürfen Sie einen Newsletter verschicken und welche weiteren Rechtsanforderungen gilt es zu beachten?
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Grundlagen des Mailversands, um Ihren Newsletter rechtssicher und effektiv zu gestalten.
Grundsätzlich müssen im Rahmen des Mailversands sowohl die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO als auch die Vorgaben des UWG beachtet werden.
Die DSGVO regelt den Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der EU. Personenbezogene Daten sind dabei alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Die für den Newsletter-Versand benutzen Daten, wie den Kundennamen und die E-Mail-Adresse, stellen solche personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO dar.
Damit diese personenbezogenen Daten für den Mailversand genutzt werden dürfen, muss die Verarbeitung rechtmäßig im Sinne der DSGVO sein. Verschiedene Bedingungen, von welchen mindestens eine erfüllt sein muss, um eine Rechtfertigung der Verarbeitung begründen, sind in Art. 6 der DSGVO aufgezählt.
Einen dieser Rechtfertigungsgründe stellt die vorherige Einwilligung der betroffenen Person dar.
Neben der Einwilligung ermöglicht die DSGVO außerdem die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur „Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen“. Die Interessen der Betreiber*innen des Online-Shops können ein solches berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO darstellen.
Ein Newsletter-Versand an Kundinnen und Kunden ist somit theoretisch auch ohne vorausgehende Einwilligung aus datenschutzrechtlicher Sicht möglich, wenn Sie sich wirksam auf das berechtigte Interesse stützen.
Nun müssen neben der DSGVO auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beachtet werden.
§7 UWG untersagt den Werbenden alle geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird.
Eine unzumutbare Belästigung sei dabei insbesondere bei Werbung mit „elektronischer Post“ anzunehmen, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressatin oder des Adressaten vorliegt.
In Hinblick auf den Newsletter-Versand ergänzt §7 UWG folglich die Vorschriften der DSGVO, sodass zumindest als „Grundsatz“ eine vorherige Einwilligung der Kundschaft in den E-Mail-Versand vorliegen muss!
Damit eine solche Einwilligung der Kundschaft in den Newsletter-Versand wirksam vorliegt, muss sie bestimmte datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Grundsätzlich muss das Ersuchen um die Einwilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 DSGVO in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen. Dabei ist es entscheidend, dass die Einwilligung durch die betroffene Person ausdrücklich und informiert vorgenommen wurde.
Wichtig zu beachten ist, dass die oder der Werbende im Zweifel das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung vorzuweisen hat. Aufgrund dessen wird in der Regel das sogenannte „Double-Opt-In-Verfahren“ seitens der oder des Werbenden genutzt. Die Anmeldung muss in diesem Fall erneut in einer separaten Mail bestätigt werden.
Wenn eine Einwilligung erteilt wurde, unterliegt diese grundsätzlich keinem „Verfallsdatum“. Der betroffenen Person steht es jedoch offen, diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
In Ausnahmefällen kann ein Newsletter-Versand auch ohne Einwilligung zulässig sein.
Dafür müsste es sich bei dem Empfänger der E-Mail um einen Bestandskunden handeln. Konkret müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Wenn diese vier Voraussetzungen vorliegen, ist gem. §7 Abs. 3 UWG zulässig, auch ohne wirksame Einwilligung per E-Mail zu werben. Die Ausnahme ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn insbesondere der Bereich der „eignen ähnlichen Waren oder Dienstleistungen“ wird in der Regel eng ausgelegt.
Stark abmahngefährdet sind sogenannte „Bestellabbruchmails“. Bei diesen handelt es sich um E-Mails, die nach einem abgebrochenen Bestellvorgang der Kundschaft „als Erinnerung“ zugestellt werden.
Hier ist jedoch zu beachten, dass die oben genannte Ausnahme für einen E-Mail-Versand an Bestandskunden nicht greift. Da es in dem Fall nicht zu einem Kauf der Ware gekommen ist, fehlt das entscheidende Element des vorherigen Vertragsschlusses.
Es müsste folglich eine vorherige Einwilligung in den Newsletter-Versand vorliegen, um durch den Mailversand nicht wettbewerbswidrig zu handeln.
Ebenfalls problematisch ist die Weitergabe von E-Mailadressen an den Versanddienstleister zur Übermittlung des Versandstatus an die Kundin oder den Kunden.
Eine solche Übermittlung der Mailadressen setzt ein ausdrückliches Einverständnis der Kundschaft voraus. Fehlt ein solches, darf die E-Mail-Adresse nicht an den Versanddienstleister weitergegeben werden.
Problematisch ist es außerdem, der Kundin oder dem Kunden in der Bestellbestätigung oder Rechnung Werbung oder einen Teil des Newsletters mitzuschicken.
Der BGH entschied 2018 in einem Fall, in welchem dem Kunden eine Rechnung per E-Mail zugeschickt wurde, die zugleich die Bitte enthielt, an einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit teilzunehmen, dass es sich dabei um zulässige Werbung handeln würde.
Diese Art von Werbemaßnahmen ist somit nur erlaubt, wenn eine vorherige Einwilligung der Empfängerin oder des Empfängers vorliegt, Direktwerbung zu erhalten. Fehlt eine solche Einwilligung, sollten derartige Maßnahmen stets vermieden werden, um Abmahnungen zu verhindern.
Das rechtswidrige Versenden eines Newsletters stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar und kann somit abgemahnt werden. Falls nicht die Ausnahme des §7 Abs. 3 UWG vorliegt, ist stets eine entsprechende Einwilligung der Kundin oder des Kunden einzuholen.
Philip Peters ist seit 2018 bei Trusted Shops im Bereich Legal Services tätig. Er hat das Masterstudium in Medienrecht und Medienwirtschaft an der Technischen Hochschule Köln absolviert und beschäftigt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce und mit dem Thema Legal Tech. Als Legal Consultant betreut er die Trusted Shops Legal Produkte und ist als Blog-Autor tätig.
02.02.23In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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