Social Media: Das müssen Sie bei Impressum & Datenschutz beachten

Eine kundenspezifische Ansprache ist eines der wichtigsten Elemente für ein erfolgreiches Unternehmen. Gerade die Akquise von jungen Käuferinnen und Käufern ist besonders interessant für Unternehmen, um einen nachhaltigen Kundenstamm aufbauen zu können. Da sich die überwiegende Mehrheit von jungen Menschen auf verschiedensten sozialen Plattformen bewegt, ist es auch für Unternehmen wichtig, auf diversen Plattformen aktiv zu sein, um sich der Zielgruppe zu öffnen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass auch auf Social-Media Plattformen rechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen. Was Sie bei der Aufnahme des Impressums und der Datenschutzerklärung beachten müssen, erfahren Sie in unserem Rechtstipp der Woche. 
 
 

Gilt eine Impressumspflicht für Social-Media Accounts?

Das Impressum dient der Durchsetzung etwaiger rechtlicher Ansprüche gegen den Kanalbetreibenden. Dass die Impressumspflicht auch für Social-Media Accounts, die geschäftlichen Zwecken dienen, gilt, wurde in der Vergangenheit von zahlreichen Gerichten bestätigt (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011 – Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Beschl. V. 13.08.2013 – Az. I-20 U 75/13). Die Aufnahme eines Impressums ist also zwingend.

 

Wie erstellt man ein rechtssicheres Impressum?

Eigentlich ist es gar nicht so schwer, ein Impressum zu erstellen. Trotzdem schleichen sich dabei immer wieder Fehler ein. Wichtig ist, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Damit Nutzer das Impressum leicht erkennen können, sollten Sie es mit den Wörtern „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichnen. Die Aufnahme des Impressums unter der Rubrik „Info“ oder „Informationen“ in der Unternehmenspräsenz wurde von diversen Gerichten für unzulässig erklärt. Nach Ansicht der Gerichte fehle es an der leichten Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Nutzer. Im Gegensatz zur eigenen Webseite, haben Sie auf den Social-Media Plattformen jedoch nicht die Freiheit, zu entscheiden, wie und wo das Impressum dargestellt werden soll. In der Regel sind Sie bei der Gestaltung von den plattformspezifischen Funktionen abhängig. Dabei ist die Verlinkung auf ein externes Impressum, sofern der Link klickbar und eindeutig bezeichnet ist (z. B. „Impressum“ oder „Kontakt“) sowie unmittelbar zum vollständigen Impressum führt, zulässig.
 
Facebook

Zwar bietet Facebook seinen Nutzern die Möglichkeit innerhalb der Einstellung im Bereich Seiteninfos ein Impressum in Textform einzutragen, jedoch empfehlen wir auf die Darstellung des Textes zu verzichten. Grund dafür ist, dass die Verlinkungen innerhalb des Impressums, z. B. auf die OS-Plattform, in manchen Fällen fehlerhaft sind und sich die Textformatierung ändern kann. Wir raten deshalb dazu, auf ein externes Impressum zu verlinken. Falls Sie bereits eine eigene Webseite oder einen Onlineshop besitzen, können Sie unkompliziert auf das dortige Impressum verlinken.  

Instagram

Instagram stellt leider kein Feld für die Angabe des Impressums zur Verfügung. Das befreit Sie jedoch nicht von Ihrer Informationspflicht. Eine geeignete Lösung wäre die Aufnahme eines sprechenden Links (z. B. „Kontakt“ oder „Impressum“) innerhalb der Profilbeschreibung, der auf das vollständige Impressum verweist. Auch hier können Sie auf das Impressum der eigenen Webseite oder des eigenen Onlineshops verweisen. 

YouTube

Sie können Ihr Impressum auf Ihrem YouTube-Kanal im Bereich der Kanalinfo verlinken. Dafür müssen Sie Ihr Kanallayout in den Einstellungen anpassen und den entsprechenden Link mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ einfügen. Die Nutzer gelangen dann über die Kanalinfo unmittelbar zu Ihrem Impressum. Überprüfen Sie, falls mehrere Links auf der Seite bereitgestellt werden, dass der Link zum Impressum unmittelbar angezeigt wird.

Pinterest

Innerhalb Ihres Pinterest-Accounts haben Sie die Möglichkeit Ihre Einstellungen zu bearbeiten. Sie können dann in dem Feld „Impressum“ den entsprechenden Link auf die Pflichtinformationen hinterlegen. Wir empfehlen zudem in dem Feld „Über dein Profil“ einen Hinweis mitaufzunehmen, der auf den Fundort des Links hinweist.

WhatsApp Business

Die Applikation von WhatsApp Business bietet keine direkten Möglichkeiten ein vollständiges Impressum anzugeben. Es ist jedoch möglich die Pflichtangaben als Freitext im Unternehmensprofil einzutragen oder per externer Verlinkung auf das Impressum zu verweisen.

TikTok

Da die TikTok-Biografie eine Zeichenbegrenzung von maximal 80 Zeichen beinhaltet, empfiehlt es sich auch hier auf das vollständige Impressum mittels Verlinkung zu verweisen. 

Ein rechtssicheres Impressum können Sie mithilfe des Trusted Shops Rechtstexters erstellen.

 

Wie kann der Online-Handel den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen?

Im Rahmen der Onlinepräsenz auf verschiedenen Social-Media Plattformen verarbeiten Sie regelmäßig personenbezogene Daten der Nutzer über Privatnachrichten, Impressionen und Kommentarfunktionen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist bei dem Betrieb einer Social-Media Präsenz also Vorsicht geboten. Um den unliebsamen Weg der Abschaltung des Profils zu vermeiden, empfiehlt es sich, zusätzlich zu den Datenschutzinformationen der Plattform, auch eine eigene Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen. Innerhalb Ihrer Datenschutzerklärung sollten dann alle Informationspflichten der DSGVO erfüllt sein, die nicht in den alleinigen Bereich der Social-Media Plattform fallen. Auch in diesem Fall ist die Empfehlung, über einen sprechenden Link (z. B. mit der Bezeichnung „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“) innerhalb des Profils, auf eine externe Seite mit den entsprechenden Informationen zu verweisen.

 

Sind Social-Media Plugins datenschutzrechtlich unbedenklich?

Wer sich gegen ein eigenes Social-Media-Profil entscheidet, hat möglicherweise noch eine weitere Möglichkeit von der Beliebtheit der Plattformen zu profitieren. Dafür können sogenannte Social-Media Plugins verwendet werden. Dabei handelt es sich um kleine Schaltflächen innerhalb der eigenen Webseite, mit denen die Kundschaft ihr Gefallen für alle Kontakte auf deren Social-Media Profilen ausdrücken kann. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Facebook-Like-Button. Klickt die Person auf diesen Button, wird, ohne dass sie bzw. er dafür die Webseite verlassen muss, eine Mitteilung auf ihrem bzw. seinem Facebook Profil geteilt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind solche Plugins nicht unbedenklich. Im Fall des Facebook-Like-Buttons werden personenbezogene Daten, z. B. die IP-Adresse, erhoben, an Facebook übermittelt und mit dem jeweiligen Account verknüpft. Sollte jemand keinen Facebook Account besitzen, können darüber hinaus auch über Cookies pseudonyme Profile zu Werbezwecken erstellt werden. Von diesem Vorgang bekommt die Person in der Regel nichts mit, da sie weder über die Verarbeitung informiert wurde noch eine Einwilligung erteilt hat. 
 

Kann die „Zwei-Klick-Lösung“ helfen?

Wer auf ein Social-Media-Plugin nicht verzichten will, hat die Möglichkeit auf eine „Zwei-Klick-Lösung“ zurückzugreifen. Dabei wird die automatische Datenerhebung durch das Plugin verhindert, indem dieses zunächst inaktiv ist. Die Person kann dann durch einen Klick auf die Schaltfläche das Plugin aktivieren und eine Serververbindung mit der Plattform herstellen. Ein weiterer Klick führt dann zu der Anmeldemaske der sozialen Plattform. Durch die Anmeldung werden letztlich die Daten der betroffenen Person übermittelt. Diese Lösung setzt jedoch voraus, dass die Person vor der Aktivierung des Plugins über die Konsequenzen transparent aufzuklären ist. Hierfür bietet sich ein Popup-Fenster oder ein Mouseover an. Aus rechtlicher Sicht besteht deshalb weiterhin ein Risiko bei der Verwendung von Social-Media Plugins. Eine Risikominimierung ist möglich, indem die Einbindung über einfache Links erfolgt, die auf den jeweiligen Social-Media Auftritt des Unternehmens verweisen. 
 

Facebook-Fanpages

Nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs ist ein betreibende Person bzw. Unternehmen einer Facebook-Fanpage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit Facebook gemeinsam verantwortlich (Urt. v. 05.06.2018, Az. C-210/06). Dies hat zur Folge, dass Fanpagebetreibende Person bzw. Unternehmen und Facebook nach den Vorschriften der DSGVO eine Vereinbarung treffen müssen, in der u. a. die jeweiligen Pflichten der beiden Parteien festgelegt werden. Bei Facebook findet sich diese Vereinbarung innerhalb der Nutzungsbedingungen im Bereich Seiten-Insights. Es ist jedoch fraglich, ob diese Vereinbarung genügt. Die vorherige Version dieser Vereinbarung war nämlich nach Ansicht der Datenschutzbehörden nicht ausreichend, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen.
Als Betreiber von nicht ausschließlich privat genutzten Seiten oder Profilen auf Facebook sollten Sie sich daher zum einen an die getroffene Vereinbarung halten, zum anderen auch selbst eine Datenschutzerklärung einfügen, in der Sie u. a. die Funktionsweise der Fanpage oder des Profils, die Rechtsgrundlage und Hinweise zur Vereinbarung mit Facebook aufnehmen. 
 
Zwar hat sich der EuGH lediglich mit Facebook-Fanpages auseinandergesetzt, jedoch kann die Ansicht unproblematisch auch auf alle anderen Online-Dienste übertragen werden. Nimmt man auch bei Plattformen wie YouTube, Twitter & Co. eine gemeinsame Verantwortung von Plattform und Seitenbetreiber an, müssen auch mit diesen Plattformen Vereinbarungen zur gemeinsamen Datenverarbeitung getroffen werden. Problematisch ist jedoch, dass mit Ausnahme von Facebook keine der Plattformen eine solche Vereinbarung trifft. 
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch in diesem passenden Tipp der Woche. 

 

Unser Tipp

Die Nutzung von Social-Media ist für Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, um mehr potenzielle Kundschaft zu erreichen. Dabei sollten aber die rechtlichen Rahmenbedingungen im Auge behalten werden. Beachten Sie die Impressumspflicht und stellen sie entsprechende Informationen zum Datenschutz zu Verfügung.

 

   

Über den Autor


Philip

Philip Peters ist seit 2018 bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er hat das Studium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Hochschule Aschaffenburg absolviert und beschäftigt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce und mit dem Thema Legal Tech. Als Legal Consultant betreut er Kunden im Rahmen des Trusted Shops Abmahnschutzes und ist als Blog-Autor tätig.

29.04.21

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