5 wichtige ToDo‘s zum neuen Batteriegesetz (BattG2)


Wer in Deutschland Batterien herstellt, in den Verkehr bringt oder vertreibt, muss sich mit den Vorgaben des Batteriegesetzes (BattG) auseinandersetzen. Dabei ist es ganz unerheblich, ob es sich um eine kleine Batterie in einem Hörgerät oder eine schwere Starterbatterie für Kraftfahrzeuge handelt.

Seit dem 1.1.2021 gibt es eine Neuauflage des Gesetzes (BattG2) mit maßgeblichen Änderungen für Hersteller, aber auch Onlinehändler*innen als Vertreibende von Batterien sind betroffen und müssen handeln. 

Wir möchten Ihnen zunächst ein paar allgemeine Informationen über das Batteriegesetz mitgeben, bevor wir wichtige Änderungen aufzeigen, die Händler*innen von Elektro- und Elektronikgeräten, sonstigen Produkten mit Batterien und/oder Akkumulatoren kennen sollten. 

Batteriegesetz: Hintergrundinformationen und Hauptziele

Bei dem Batteriegesetz (BattG) handelt es sich um die Umsetzung der europäischen Batterierichtlinie in nationales Recht. Es schreibt unter anderem Grenzwerte für den Einsatz von Cadmium und Quecksilber vor sowie verbindliche Rücknahmequoten für Gerätebatterien.

Schwerpunkt des Gesetzes ist die Bestimmung über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien.

Wer kennt sie nicht? Die Boxen in Geschäften und auf Wertstoffhöfen, bei denen Endnutzer kostenfrei Batterien abgegeben können. Diese Entsorgung kostet Geld, da Batterien meist beachtliche Schadstoffe enthalten und oft als Gefahrgut transportiert werden müssen. Vorderstes Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die umweltgefährdenden Batterien nicht im regulären Hausmüll landen oder gar in der Natur entsorgt werden.

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Für wen ist das Batteriegesetz relevant und was ist zu tun?

1. Batteriegesetz (BattG2) für Hersteller

Hersteller im Geltungsbereich des BattG ist jede natürliche oder juristische Person, die Batterien erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt (Inverkehrbringer), unabhängig von der Vertriebsmethode.

Hersteller haben folgende Pflichten im Sinne des Batteriegesetzes:

  • Anmeldung bei einem nationalen Herstellerregister, bevor Batterien in den Verkehr gebracht werden dürfen.
  • Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner

Rücknahmepflichten ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben, bevor die Batterien auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.  Derzeit gibt es in Deutschland sechs genehmigte herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien.

Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten dadurch sicher, dass sie den Vertreibern für die Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien verwerten.

  • Kennzeichnung der Batterie mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne. 
  • Information an die Endnutzer bspw. über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit.

2. Batteriegesetz (BattG2) für Vertreiber*innen

Vertreiber*in ist gemäß Batteriegesetz jeder, der Batterien gewerbsmäßig für Endnutzer*innen anbietet, d.h. das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren von Batterien. Dies schließt auch die Aufforderung ein, ein Angebot abzugeben. 

Vorsicht: (Online-)Händler*innen als Vertreiber*innen von Batterien haben weitere Pflichten aus dem BattG, wenn sie zugleich Hersteller/Inverkehrbringer sind. Dies ist der Fall, wenn sie Batterien herstellen oder herstellen lassen bzw. importieren oder Batterien von Herstellern vertreiben, die ihre Marktteilnahme nicht ordnungsgemäß angezeigt haben.

In diesen Fällen werden die Händler*innen selbst zum Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes mit allen damit verbundenen Pflichten (siehe 1. Hersteller). Besondere Achtung ist geboten, wenn Batterien aus dem Ausland bezogen werden (auch EU) oder wenn es sich um „No-Name“-Batterien handelt.

Wenn Vertreiber*innen oder Zwischenhändler*innen vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß als Hersteller nach dem BattG angezeigt haben, drohen Bußgelder und Abmahnungen.

Händler*innen sollten darum prüfen, ob die angebotenen Batterien in dieser Hinsicht „sauber“ sind.

Vertreiber*innen haben folgende Pflichten im Sinne des Batteriegesetzes:

  • Vertreiber*innen müssen die Altbatterien von Endnutzer*innen an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen.
  • Dies gilt ebenfalls für den Versandhandel. Hier fungiert das Versandlager als Verkaufsstelle im Sinne des Gesetzes.
  • Vertreiber*innen sind dazu verpflichtet, auf die Rücknahme von Altbatterien hinzuweisen.
  • Endnutzer*innen müssen darauf hingewiesen werden, dass sie zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet sind.

Was hat sich zum 1.1.2021 für Hersteller und Vertreiber*innen geändert?

Eine wesentliche Änderung ist, dass die Sammelquote für Geräte-Altbatterien von 45 auf 50 Prozent erhöht wurde. Die Erreichung des Ziels bedarf natürlich der Einhaltung der Pflichten von Herstellern und Vertreiber*innen.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen des neuen Rechtsrahmens für Batterien dargestellt werden, soweit diese auch die klassischen Onlinehändler*innen betreffen können. Vor allem, wenn sie gleichzeitig Hersteller nach dem Batteriegesetz sind.

Wir geben Ihnen 5 Tipps, die Neuerungen des Batteriegesetzes umzusetzen.

To Do Nr.1: Registrieren Sie sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (kurz: Stiftung ear), wenn Sie den Pflichten eines Herstellers unterliegen.

Aus der bisherigen Meldepflicht der Hersteller oder Inverkehrbringer*innen gegenüber dem Umweltbundesamt wird eine gebührenpflichtige Registrierung bei der Stiftung ear.

Sofern Onlinehändler*innen als Vertreiber*innen selbst Hersteller nach dem BattG sind, müssen sie sich als Hersteller bei der Stiftung ear registrieren. Nach Registrierungsantragsstellung muss mit einer entsprechenden Wartezeit gerechnet werden, bis der Registrierungsbescheid vorliegt.

Bis dahin dürfen die Batterien nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Den Antrag sollte man daher rechtzeitig stellen, da aus dem Bereich Elektro- und Elektronikgeräte-Registrierung bei der Stiftung ear Bearbeitungszeiten bekannt sind.

Zudem darf ein Hersteller/Bevollmächtigte*r nur registriert werden, wenn der/die Hersteller/Bevollmächtigte*r ein Rücknahmesystem für Gerätebatterien eingerichtet hat und betreibt, oder einem bestehenden Rücknahmesystem beigetreten ist. 

Auch neu: Firmen ohne Niederlassung in Deutschland dürfen seit Januar 2021 zukünftig einen Bevollmächtigten für die Registrierung im Sinne des Batteriegesetzes beauftragen.

To Do Nr. 2: Überprüfen Sie als Vertreiber*in von Batterien die Marktteilnahme des Herstellers über das neue Herstellerregister der Stiftung ear und übergangsweise beim Umweltbundesamt.

Händler*innen, die Batterien einzeln, zusammen mit oder verbaut in Geräten vertreiben, sollten prüfen, ob die Hersteller dieser Batterien ordnungsgemäß ihre Marktteilnahme angezeigt haben. 

Hierzu können Händler*innen Einsicht beim Batterie-Melderegister des Umweltbundesamtes nehmen und prüfen, ob der Hersteller dort eingetragen ist und die Eintragung unter der zutreffenden Marke und Batterieart erfolgt ist.

Auch ein Nachfragen beim Hersteller bzw. Großhändler*in kann hier zur Aufklärung beitragen. Hierbei ist die Übergangsfrist von einem Jahr, also bis zum 1.1.2022 für Hersteller zu beachten, die bisherige Anzeige beim Umweltbundesamt durch eine Registrierung bei der Stiftung ear zu ersetzen. 

To Do Nr. 3: Beachten Sie die neuen Rücknahmeverpflichtungen 

Alle Hersteller von Gerätebatterien sind dazu verpflichtet, sich an einem genehmigten herstellereigenen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien zu beteiligen. Die Rücknahmesysteme wiederum müssen den Sammelstellen unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter bereitstellen und eine Abholung der gesammelten Geräte-Altbatterien bei den Sammelstellen innerhalb von 15 Werktagen realisieren.

Die Vertreiber*innen sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem zu überlassen. Rücknahmesysteme haben die Verpflichtung, ab 90 kg Abholgewicht zu den Händler*innen zu kommen. Das heißt, dass Vertreiber*innen diese Masse (entspricht in etwa einem Fass oder drei Kartons) erreicht haben müssen, bis die gefüllten Behälter abgeholt werden. 

Es gibt zudem eine Kleinstmengenregelung, sodass Vertreiber*innen einmal im Jahr einfordern dürfen, dass weniger als diese Menge abgeholt wird. 

Wichtig: Die zum Sammeln von Geräte-Altbatterien verpflichteten Vertreiber*innen sind gesetzlich verpflichtet, sich für mindestens 12 Monate an ein Rücknahmesystem zu binden. Eine Übersicht zu den am Markt tätigen Rücknahmesystemen findet sich unter www.wirsammelnbatterien.de.

To Do Nr. 4: Prüfen Sie, ob Sie mit der Erfüllung Ihrer Hinweis- und Informationspflichten up to date sind.

Die Hinweis- und Informationspflichten der Vertreiber*innen, Hersteller und Rücknahmesysteme wurden aktualisiert. Beispielsweise müssen Hersteller die Endnutzer über Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien informieren.

Daher ist unser Rat: binden Sie rechtzeitig gut sichtbare Hinweise in Ihrem Shop ein, sodass Sie einer behördlichen Prüfung gegebenenfalls standhalten können.

To Do Nr. 5: Bewahren Sie einen kühlen Kopf und informieren Sie sich ausreichend über die Neuerungen

Die Gesetzesänderungen sind komplex und die Umsetzung ist, vor allem für kleine Händler*innen ohne eigene Compliance-Abteilung nicht immer ganz unkompliziert. Einige Dienstleister*innen, wie wir von take-e-way, unterstützen Sie bei der Abwicklung Ihrer Pflichten aus dem Batteriegesetz und beantworten Ihnen all Ihre Fragen rund um das Thema.

Fazit zum neuen Batteriegesetz (BattG2)

Hersteller bzw. Inverkehrbringer*innen und Vertreiber*innen wie klassische Onlinehändler*innen haben eine große Verantwortung, wenn es um das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Batterien geht. Die damit verbundenen Pflichten sind seit Beginn dieses Jahres geändert und erweitert worden. Informieren Sie sich gut und beachten Sie die Neuerungen. 

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02.01.21

Gastautorin Laura Bunte

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